Leitsatz (amtlich)
a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.
b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die – hypothetische – Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1 LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden Schadens mit einzubeziehen.
Normenkette
BGB § 839; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in der zu der Stadt H. gehörenden Gemarkung N. Im Jahre 1955 überließen sie und der Landwirt S. dem Unternehmer H. Teilflächen ihrer Grundstücke zur Ausbeutung eines Steinvorkommens. H. verpflichtete sich jeweils vertraglich, nach dem Abbau die für den Steinbruchbetrieb nicht mehr benötigten Flächen wieder aufzufüllen und mit einer Mutterbodenschicht zu versehen. Während des Abbaubetriebs pumpte der Unternehmer das in der Steingrube anfallende Wasser regelmäßig ab. Als er im Jahre 1991 den Steinbruchbetrieb einstellte, entschloß sich die Klägerin, das Gelände selbst wieder zu verfüllen, wovon sie dem Regierungspräsidenten und dem beklagten Landkreis jeweils mit Anwaltsschreiben vom 14. November 1991 – unter Ankündigung eines entsprechenden Antrags – Mitteilung machte. Am 2. März 1992 beantragte die Klägerin durch ihre Rechtsanwälte bei dem Beklagten die Genehmigung für die Rekultivierung durch Verfüllung und Einplanierung ihres Grundstücks in dem früheren Steinbruchgelände, wobei sie ankündigte, daß die Verfüllung nur mit „sauberen Materialien” durchgeführt werde. Der Beklagte stellte sich auf den – der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 1992 mitgeteilten – Standpunkt, daß ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die von ihm für erforderlich gehaltene abfallrechtliche Genehmigung lehnte der Beklagte zunächst durch Bescheid vom 27. August 1992 mit der Begründung, der Antrag vom 2. März 1992 sei ohne prüfbare Unterlagen eingegangen, und – nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Klägerin mit Eingabe vom 19. März 1993 – durch Bescheid vom 22. Juni 1993 für den Bereich der über 100 qm großen Wasserfläche, die sich nach und nach in der Steingrube gebildet hatte, mit der Begründung ab, angesichts der entstandenen Biotope würde durch eine Beseitigung der Wasserfläche und der nördlich anstehenden offenen Felsbildungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 1993 wies die Bezirksregierung unter dem 31. August 1994 zurück, weil einer abfallrechtlichen Genehmigung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden, wobei – abgesehen davon, daß das Gewässer inzwischen einen schützenswerten Lebensraum darstelle – als schützenswerter Belang des Naturhaushaltes auch die Erhaltung des Steinbruchs zu werten sei, da gerade sein Erscheinungsbild mit Steilwand, Wandflächen und Abbruchflächen den landschaftlich wertvollen Aspekt darstelle. Am 30. September 1994 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, zuletzt mit dem Hauptantrag, festzustellen, daß für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes auf der landwirtschaftlichen Besitzung der Klägerin mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden keine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil vom 11. Januar 1996 statt und führte zur Begründung aus, bei dem von der Klägerin beschriebenen Verfüllmaterial handele es sich nicht um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.
Im weiteren Verfahren machte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1996 darauf aufmerksam, daß es für die Verfüllung des früheren Steinbruchs wegen der damit verbundenen Beseitigung eines darin entstandenen Gewässers eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Wasserhaushaltsgesetz bedürfe, und forderte die Klägerin auf, entsprechende Planunterlagen vorzulegen. Eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, bei der Wasseransammlung, die seit 1991 bestehe und spätestens seit 1993 eine Tiefe von wenigstens bis zu 4 m und eine Ausdehnung von mehr als 100 qm habe, handele es sich um ein oberirdisches Gewässer, das durch die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung wesentlich umgestaltet würde. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Sie macht geltend, sie hätte das Gelände – mit entsprechendem Gewinn – verfüllen und nach der Rekultivierung landwirtschaftlich nutzen können, wenn der Beklagte nicht eine abfallrechtliche Genehmigung für erforderlich gehalten und deren Erteilung schließlich abgelehnt hätte. Die Klägerin behauptet, noch im November 1992 sei in dem ehemaligen Steinbruch nur eine nicht nennenswerte Pfütze aus Niederschlagswasser vorhanden gewesen. Bis zum Frühjahr 1993 habe sich noch kein Gewässer gebildet. Der Beklagte hätte also vorher – nach Auffassung der Klägerin bei ordnungsgemäßer Behandlung der Eingabe der Klägerin vom 14. November 1991 schon Ende 1991 – die rechtmäßige Entscheidung treffen müssen, daß der Verfüllung nichts im Wege stehe.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2,25 Mio. DM und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für jeden durch den beschriebenen Vorgang entstandenen weiteren Schaden begehrt.
Der Beklagte stellt eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht in Abrede. Er behauptet, spätestens seit 1991 habe sich in dem Steinbruchgelände eine Wasseransammlung, und zwar im wesentlichen aus Grundwasser, befunden, die schon im Jahre 1992 ein „Gewässer” dargestellt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die im Haupt- und Hilfsbegehren der Klägerin enthaltenen Feststellungsanträge zulässig sind. Jedenfalls sei die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Ob diese Behandlung der Klageanträge verfahrensrechtlich unbedenklich war, kann dahinstehen. Denn es sind im Revisionsverfahren keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des nur auf Feststellung gerichteten Hauptantrags der Klägerin ersichtlich, so daß es auf die sachliche Begründetheit dieses Antrags ankommt.
Der Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß der Beklagte für die Verfüllung und Rekultivierung des früheren Steinbruchgeländes „die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz angeordnet hat”, zielt ersichtlich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten daraus ab, daß er, statt auf das Schreiben der Klägerin vom 14. November 1991 und insbesondere auf deren förmlichen Antrag vom 2. März 1992 die Verfüllung der Steingrube auf dem Grundstück der Klägerin alsbald „freizugeben” – sei es durch Klarstellung, daß die Verfüllung genehmigungsfrei sei, sei es durch Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung –, ein im Ergebnis für die Klägerin negativ ausgegangenes abfallrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt hat. Das so verstandene Feststellungsbegehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 34/92 – NJW-RR 1994, 1272; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 15 m.w.N.). Auch ein Feststellungsinteresse ist – selbst im Blick auf den etwaigen Vorrang einer möglichen Leistungsklage (vgl. Zöller/Greger aaO Rn. 7 ff) – zu bejahen. Die Klägerin hat mit der Klage nachvollziehbar vorgetragen, daß sie ihren Schadensersatzanspruch noch nicht umfassend beziffern könne. Damit war die Feststellungsklage insgesamt zulässig, selbst wenn der Anspruch teilweise hätte beziffert werden können (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1991 – III ZR 204/89 – VersR 1991, 788). Auch wenn eine umfassende Bezifferung im Laufe des Prozesses nachträglich in Betracht gekommen wäre, wäre die Klägerin nicht gezwungen gewesen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98 – NJW 1999, 3774, 3775). Hinzu kommt der Gesichtspunkt, daß bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften erwartet werden kann, daß diese bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werden (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 – III ZR 74/82 – NJW 1984, 1118, 1119; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 – NJW 1995, 2219).
II.
1. Das Berufungsgericht nimmt aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 1996 an, daß die Bediensteten des Beklagten objektiv amtspflichtwidrig handelten, als sie mit Bescheid vom 22. Juni 1993 den – durch Schreiben vom 19. März 1993 mit ergänzenden Unterlagen versehen – Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer Verfüllung „wegen des vermeintlichen Erfordernisses eines abfallrechtlichen Verfahrens” (gemeint ist ersichtlich: in einem zu Unrecht für erforderlich gehaltenen abfallrechtlichen Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG) ablehnten. Ob und gegebenenfalls inwieweit es auch vor der von der Klägerin unter dem 19. März 1993 vorgenommenen Ergänzung ihres Antrags – mit Unterlagen, nach denen die Verfüllung des Steinbruchs mit Erdaushub aus nicht kontaminiertem gewachsenem Boden erfolgen sollte – rechtswidrig gewesen sei, daß der Beklagte ein abfallrechtliches Verfahren für erforderlich gehalten habe, könne offenbleiben. Weiterhin läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, schon auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991, in welchem diese einen förmlichen Antrag erst angekündigt habe, zu reagieren, und ob er verpflichtet gewesen sei, nach dem Antrag der Klägerin vom 2. März 1992 rascher auf eine tatsächliche Klärung hinzuwirken.
a) Davon, daß die Verfahrensweise des Beklagten jedenfalls ab Eingang des Schreibens der Klägerin vom 19. März 1993 mit den ergänzenden Unterlagen rechtswidrig war und eine rechtswidrige Verfahrensweise darüber hinaus schon ab Eingang des Antrags der Klägerin vom 2. März 1992 vorliegen könnte, ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus Amtspflichtverletzungen des Beklagten sogar schon im Hinblick auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. November 1991 in Betracht zieht, hat dies allerdings nach dem bisherigen Sachstand keine Grundlage; irgendein „Handlungsbedarf” des Beklagten vor dem Eingang des in dem besagten Schreiben angekündigten förmlichen Antrag ist nicht ersichtlich, auch nicht im Sinne einer irgendwie gearteten Information der (anwaltlich vertretenen) Klägerin über die Rechtslage.
b) Die gesetzwidrige Behandlung und Ablehnung des Verfüllungsantrags der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen über die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen verliert ihren Charakter als Amtspflichtverletzung – auch im Sinne der Verletzung drittgerichteter Amtspflichten gegenüber der Klägerin – nicht dadurch, daß bei Prüfung und Ablehnung des Vorhabens der Klägerin durch den Beklagten in materieller Hinsicht nicht eigentlich abfallentsorgungsrechtliche Gesichtspunkte entscheidend waren, sondern – in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des damals geltenden Abfallgesetzes, wonach der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung zu versagen ist, wenn von dem Vorhaben nicht verhütbare oder ausgleichbare „Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind” – die vom Beklagten angenommene mangelnde Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege. Zwar benötigte die Klägerin für die bloße Verfüllung der früheren Steingrube (von einer besonderen wasserrechtlichen Problematik einmal abgesehen) nach anderen als den abfallrechtlichen Vorschriften ebenfalls eine Genehmigung, jedenfalls, wie noch auszuführen sein wird, nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 4 LG NW; dazu unten zu 2 b), und gerade auch für eine solche Genehmigung war die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu prüfen. Gleichwohl lag in dem von der Beklagten eingeschlagenen Verfahren nach dem Abfallgesetz und den dabei angestellten Bewertungen für die Klägerin schon deshalb ein Nachteil, weil über die Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage letztlich in planerischer Gestaltungsfreiheit zu befinden war, der Träger des Vorhabens also keinen unbeschränkten Rechtsanspruch auf die Genehmigung hatte (vgl. BVerwG NuR 1988, 183; OVG Hamburg NuR 1992, 483, 487: Die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung gehöre nicht zum Wesen des Grundeigentums; Kunig/Schwermer/Versteyl Abfallgesetz 2. Aufl. § 8 Rn. 9 f). Demgegenüber ist davon auszugehen, daß im Rahmen der naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen der Eigentümer im Blick auf Art. 14 GG einen Rechtsanspruch auf Zulassung der Verfüllung seines Grundbesitzes sowie der Herstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung hat, wenn und soweit nicht vorrangige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen; woran auch der Umstand im Grundsatz nichts ändert, daß die insoweit gegebenenfalls von der Behörde vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348, 362; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f; Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch BNatSchG [1996] § 8 Rn. 46 f; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272) nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegen mag (vgl. BVerwG aaO). Hiernach und aufgrund der Unterschiedlichkeit der Abwägungsprozesse bei der Prüfung einer abfallrechtlichen Anlagegenehmigung (wie bei einer Planfeststellung) einerseits und der Prüfung der Zulässigkeit einer Bodenverfüllung nach Natur- und Landschaftsschutzrecht andererseits (vgl. Gassner aaO Rn. 47) liegt auf der Hand, daß, je nachdem in welchem Verfahren die Prüfung erfolgte, den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes im Vergleich zum Eigentümerinteresse ein im Ergebnis wesentlich unterschiedliches Gewicht zukommen konnte, praktisch also die Schwelle für eine Ablehnung des Vorhabens im ersteren Verfahren niedriger lag als im letzteren.
2. Ausgehend von dem festgestellten beziehungsweise als möglich in Betracht zu ziehenden objektiv amtspflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das sowohl einen auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG – vorbehaltlich eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten, auf das das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht mehr eingegangen ist – als auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW begründen könnte, ist weiter zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem Falle darstellen würde (vgl. nur BGHZ 96, 157, 171; Senatsurteile vom 11. Juni 1981 – III ZR 34/80 – NJW 1982, 36 f und vom 16. Januar 1997 – III ZR 117/95 – DVBl. 1997, 551, 561 f). Das ist eine Frage des zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörenden Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden, nicht erst eines Einwands des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. zu diesem BGHZ 96, 157, 172 f; Senatsurteil vom 3. Februar 2000 – III ZR 296/98 – JZ 2000, 1004 ff m. Anm. Ehlers, für BGHZ vorges.).
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Klägerin sei durch rechtswidriges Verhalten des Beklagten kein Schaden entstanden. Sie hätte nämlich den Steinbruch auch dann nicht verfüllen können, wenn der Beklagte eine abfallrechtliche Genehmigung von Anfang an nicht für erforderlich gehalten oder alsbald erklärt hätte, daß eine Verfüllung mit nicht kontaminiertem gewachsenem Boden zulässig sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht – das offenläßt, ob sich zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gebildet hatte und, ob das Vorhaben der Klägerin „baurechtlich genehmigt worden wäre” – an, der Verfüllung hätte in jedem Fall entgegengestanden, daß dafür schon im Jahre 1991 eine Genehmigung nach dem nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz erforderlich gewesen wäre, ohne daß mit wenigstens überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, daß eine solche Genehmigung erteilt worden wäre.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) aa) Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu trifft, bis zu welchem Zeitpunkt sich die Wasseransammlung in der Steingrube zu einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG entwickelt hatte, dessen Beseitigung der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahren bedurft hätte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG), ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zu unterstellen, daß die Gewässereigenschaft – insbesondere auch im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Wasseransammlung”, die das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 spätestens für das Jahr 1993 zugrunde gelegt hat – im Jahre 1992 noch nicht gegeben war. Spezielle wasserrechtliche Hindernisse standen mithin nach dem zu unterstellenden Sachverhalt dem Vorhaben der Klägerin zu dieser Zeit nicht entgegen.
bb) Es ist auch nicht so, daß, wie das Berufungsgericht erwägt, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung der Steingrube einer Genehmigung nach öffentlichem Baurecht bedurft hätte. Bodenaufschüttungen größeren Umfangs stehen zwar baulichen Vorhaben gleich (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB). Nach dem bis Ende 1995 geltenden Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen waren jedoch selbständige Aufschüttungen außerhalb von bebauten oder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubaren Grundstücken genehmigungsfrei (§ 62 Abs. 1 Nr. 14 BauONW 1984; Böckenförde/Temme/Krebs BauONW 8. Aufl. [1989] § 62 Rn. 23; Rössler BauONW 3. Aufl. [1985] § 62 S. 240; a.A. – jedoch entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – Bork BauONW 2. Aufl. [1988] Erl. zu Nr. 14 S. 424).
b) Nach § 6 Abs. 4 LG war allerdings für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Jedenfalls im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht von einer derartigen landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin aus, das diese mit ihrem Antrag vom 6. März 1992 der Sache nach zur Prüfung durch die Verwaltung nach allen maßgeblichen Vorschriften unterbreitet hatte.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs 1 LG).
aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Klägerin beabsichtigte Verfüllung des Steinbruchgeländes könne das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, weil sie das Bild des Steinbruchgeländes wesentlich verändere. Der Steinbruch habe schon Ende 1991 den Anblick eines besonders charakteristischen Landschaftsbildes geboten, wie sich „aus allen von den Parteien vorgelegten Fotos” ergebe. Außerdem habe das Gelände jedenfalls die Möglichkeit geboten, daß sich eine größere Wasserfläche bilde, was nach § 2 Nr. 6 LG ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei. Durch eine Verfüllung wäre der besondere Charakter des Geländes zerstört und die zumindest bestehende Möglichkeit genommen worden, daß sich – auch – auf der Teilfläche der Klägerin besondere Fauna und Flora bildete.
bb) Ob diese Ausführungen den Angriffen der Revision standhalten, kann im vorliegenden Zusammenhang – für die Frage der landschaftsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin – dahinstehen. Denn die Richtigkeit der Würdigung, daß die – auch teilweise – Verfüllung der Steingrube einen die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden „Eingriff” in Natur und Landschaft bedeutet hätte, ergibt sich schon aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG, die das Berufungsgericht ebenfalls heranzieht. Danach gehören Aufschüttungen ab 2 m Höhe und einer Grundfläche von mehr als 400 qm zu den im Gesetz einzeln aufgeführten Maßnahmen, die als Eingriffe – im Sinne widerleglicher Vermutungen (vgl. Gassner aaO § 8 Rn. 11) – gelten. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter einer landschafts- oder naturschutzrechtlich relevanten Aufschüttung auch die hier in Rede stehende Auffüllung einer früheren Steingrube angesehen hat (dafür ausdrücklich Koch/Molodowsky/Famers, BayBauO [Stand: 1. August 2000], Art. 2 Anm. 2.5.1), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Aufschüttungen im allgemeinen als „künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen oder vorgefundenen Erdoberfläche” durch Erhöhung des Bodenniveaus definiert werden (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 29 Rn. 46). Daß die Herstellung der Steingrube ihrerseits eine künstliche Veränderung der Landschaft herbeigeführt hatte und die Wiederauffüllung vorliegend nur der Wiederherstellung des ursprünglich einmal gegebenen Landschaftsbildes dienen sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG Hamburg NuR 1992, 483 f; OVG Münster NVwZ 1995, 308 f). Schließlich steht der Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG auch nicht entgegen, daß nach Absatz 3 derselben Bestimmung die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Das Verfüllen einer Steingrube, selbst mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, fällt – schon unter dem Gesichtspunkt, daß durch den Abbau ein neues schützenswertes Landschaftsbild und erhaltenswerte sogenannte Sekundärbiotope entstanden sein können – nicht unter diese Privilegierung (OVG Hamburg aaO; OVG Münster aaO; Gassner aaO § 8 Rn. 23). Eine solche Maßnahme enthält auch nicht – entgegen der Revision – per se einen hinreichenden Ausgleich für den naturschutzrechtlichen Eingriff, der in ihr liegt.
c) Dagegen hält die Würdigung des Berufungsgerichts, soweit dieses es nicht für überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 287 ZPO; Senatsurteil vom 3. März 1983 – III ZR 34/82 – NJW 1983, 2241 f) ansieht, daß der Klägerin die erforderliche Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz erteilt worden wäre, den Angriffen der Revision nicht stand.
aa) Nach der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des § 6 Abs. 5 LG durfte die Genehmigung nach Absatz 4 generell dann nicht erteilt werden, wenn hierdurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wurden. Diese Bestimmung war allerdings – wie es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen wohl nicht anders gesehen hat – nicht isoliert, sondern unter Beachtung der Abwägungsklausel des § 4 Abs. 5 LG anzuwenden (Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen [1989] Rn. 272). Diese schreibt vor, daß ein Eingriff in Natur und Landschaft (nur) zu untersagen ist, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Daß letztere Bestimmung die entscheidenden Maßstäbe (auch) für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag nach § 6 Abs. 4 enthält – und der Sache nach auch bereits nach dem hier anzuwendenden damaligen Recht enthielt –, wird dadurch bestätigt, daß der damalige Absatz 5 des § 6 in der neueren Fassung des Landschaftsgesetzes (Bekanntmachung vom 15. August 1994, GV. NW. 710) nicht mehr enthalten ist.
Danach rechtfertigt nicht jede erhebliche oder nachhaltige – unvermeidbare (vgl. hierzu Gassner aaO Rn. 25 ff) und nicht ausgleichbare (vgl. Gassner aaO Rn. 27 ff) – Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushalts ohne weiteres die Verweigerung der Genehmigung des Eingriffs. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall noch einer umfassenden Abwägung, und nur dann, wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergibt, darf – und muß – der Eingriff abgelehnt werden. Dabei kann unabhängig davon, ob in die Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG allgemein auch private Belange einzubeziehen sind (vgl. dazu Gassner aaO Rn. 46 m.w.N.), selbstverständlich nicht das Interesse des Grundeigentümers selbst außer Betracht bleiben, der die Genehmigung einer Maßnahme beantragt hat, die an sich – vorbehaltlich des Natur- und Landschaftsschutzrechts – wesensgemäß zur Nutzung seines Eigentums gehört. Bei einer solchen Sachlage muß als Kehrseite dessen, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für die betroffenen Grundeigentümer Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 52), die Abwägung der Landschaftsbehörde positiv ergeben, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem an sich gegebenen Recht des Eigentümers an der Nutzung seines Grundeigentums im Range vorgehen.
bb) Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die von ihm bereits bei der Erörterung der Genehmigungsbedürftigkeit hervorgehobenen Gesichtspunkte (oben b aa) aus, im Falle der Verfüllung der Steingrube hätte sich eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. Diese Beeinträchtigung hätte sich im Streitfall weder vermeiden noch ausgleichen lassen. Es spreche aber „auch viel dafür”, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei einer Gesamtabwägung den berechtigten Interessen der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks vorgegangen seien. Es sei ein Gesetzesziel, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft – auch – als Voraussetzung für die Erholung nachhaltig zu sichern. Es seien Wasserflächen zu erhalten und zu vermehren sowie Fauna und Flora zu schützen und zu fördern. Zwar sei nicht zu verkennen, daß die Klägerin ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehabt habe. Auf der anderen Seite stehe indessen das Interesse der Allgemeinheit, ein seltenes Landschaftsbild, wie es das in Rede stehende Steinbruchgelände dargestellt habe, zu erhalten und die Möglichkeit, daß sich besondere Fauna und Flora entwickelten. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der besondere Charakter des Steinbruchgeländes durch einen künstlichen Eingriff entstanden und daß nach Natur- und Landschaftsrecht Beeinträchtigungen infolge der Gewinnung von Bodenschätzen durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen seien. Hier sei durch den jahrzehntelangen Steinbruchbetrieb das Gelände naturnah gestaltet worden, wie alle von den Parteien vorgelegten Fotos zeigten, und ein besonderes und nunmehr schützenswertes Landschaftsbild entstanden. Nicht entgegen stehe dieser Sicht auch, daß nach dem Vorbringen der Klägerin die Erlaubnis zum Steinbruchbetrieb seitens der seinerzeit zuständigen Behörden davon abhängig gemacht worden sei, daß sich die Grundeigentümer bzw. der Steinbruchunternehmer verpflichteten, das Gelände nach Einstellung des Betriebes wieder aufzufüllen. Durch diese behördlichen Erklärungen habe die Klägerin keine schützenswerte Rechtsposition erlangt, welche ihr nun erlauben würde, entgegen den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes einen Eingriff in Natur- und Landschaft vorzunehmen. Die damalige Nebenbestimmung sei nicht zum Schutze oder im Interesse der Klägerin, sondern allein im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Wenn der Gesetzgeber des Landschaftsgesetzes nunmehr andere Vorgaben gemacht habe, müsse die Klägerin dies hinnehmen.
Daß eine Genehmigung nach dem Landschaftsgesetz nicht überwiegend wahrscheinlich sei, gehe angesichts dessen, daß die §§ 6 Abs. 5 und 4 Abs. 5 LG der zuständigen Behörde nach Wortlaut und Zweck einen Beurteilungsspielraum einräumten und in einem solchen Fall im Haftungsprozeß darauf abzustellen sei, wie sich die Amtsträger wahrscheinlich verhalten hätten, zu Lasten der Klägerin.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Mit Recht beanstandet die Revision, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es von einem schon Ende 1991 vorhandenen, erhaltenswerten „seltenen” bzw. „besonders charakteristischen” Landschaftsbild im Bereich des Steinbruchgeländes spricht, nicht im einzelnen darlegt, was diese Bewertung rechtfertige. An einer näheren Beschreibung der Beschaffenheit des Geländes fehlt es ebenso wie an einer solchen der näheren und weiteren Umgebung. Der Hinweis auf „alle” von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Fotos ist schon deshalb unzureichend, weil diese Fotos aus sehr unterschiedlichen Zeiten stammen, wogegen es im vorliegenden Zusammenhang nur um die Situation Ende 1991 bzw. im Jahre 1992 geht.
(2) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, in welcher Art und Weise das Berufungsgericht die für den maßgeblichen Zeitpunkt „zumindest bestehende Möglichkeit”, daß sich in der Zukunft eine größere Wasserfläche und im übrigen eine – wiederum nicht näher beschriebene – besondere Fauna und Flora bilden könne, in die hypothetische Abwägung miteinbezogen hat. Unter dem Gesichtspunkt der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin beabsichtigten Bodenverfüllung als „Eingriff” in Natur und Landschaft kommt es in erster Linie auf die damals aktuell vorhandene Situation und deren Schutzbedürftigkeit im Konflikt mit dem Eigentümerinteresse an. Damit war zwar die Einbeziehung in absehbarer Zeit zu erwartender, „naturgegebener” Entwicklungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in die hypothetische Betrachtung und Abwägung nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerinteresse nicht entgegengesetzt werden konnten in diesem Zusammenhang jedoch bloße Überlegungen hinsichtlich der Entwicklung der Natur und Landschaft im Sinne eines der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 LG), so daß auch dem – vom Berufungsgericht angedeuteten – Gesichtspunkt der Vermehrung von Wasserflächen als eines der Ziele des Landschaftsgesetzes (vgl. § 2 Nr. 6 LG) für sich bei der anzustellenden hypothetischen Betrachtung unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 5 LG keine entscheidende Bedeutung zukommen durfte.
(3) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen auch im übrigen der grundrechtsgeschützten Rechtsposition der Klägerin nicht genügend Rechnung. Im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG ist dem allgemeinen Interesse des Eigentümers, seinen Grund und Boden wirtschaftlich günstig zu gestalten und zu nutzen, besondere Bedeutung beizumessen, wenn es sich um eine bereits ausgeübte oder langfristig „angelegte” Nutzung handelt. Dieser Gesichtspunkt behält auch dann Gewicht, wenn – wie hier – keine behördliche Verfüllungsgenehmigung für das Steinbruchunternehmen, dem der Eigentümer seinen Grund und Boden zur Verfügung gestellt hatte, existiert, der Eigentümer aber im Zusammenhang mit der Einrichtung des – in dieser Form auch seitens der Behörden gebilligten – Abbauunternehmens konkrete (vertragliche) Vorkehrungen zur Wiederverfüllung nach dem Abbau getroffen hatte. Noch stärker kann das betreffende Eigentümerinteresse im Blick auf Art. 14 GG gegenüber den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewichten sein, wenn die Untersagung der Wiederherstellung des Geländes dem Eigentümer praktisch jede privatnützige Verwertung seines Grund und Bodens entziehen würde, was hier nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand nicht fernliegt.
(4) Schließlich ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und das berechtigte Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gegenüberstellt und sodann meint, es spreche „viel dafür”, daß die zuerst genannten Belange denjenigen der Klägerin vorgingen, unvollständig. Im Verwaltungsverfahren wäre nach § 4 Abs. 5 LG eine „echte” Abwägung (vgl. BVerwGE 85, 348) – hier – zwischen dem Eigentümerinteresse an der Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbaren Geländes mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich gewesen. Dabei hätte die Landschaftsbehörde die Argumentationslast für einen Vorrang des Natur- und Landschaftsschutzes in der konkreten Situation getroffen (vgl. Berkemann NuR 1993, 97, 104). Unbeschadet dessen, daß die behördliche Abwägung nicht lediglich „nachvollziehbarer” Art gewesen und deshalb möglicherweise nicht in vollem Umfang der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätte (vgl. BVerwGE 85, 348 – allerdings für einen Fall der wasserrechtlichen Planfeststellung; Schink DVBl. 1992, 1390, 1400 f; Gassner aaO Rn. 46, 47), muß das Gericht im Haftungsprozeß für die hypothetische Feststellung, wie die Landschaftsbehörde hätte entscheiden müssen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 – III ZR 28/84 – NJW 1986, 2952, 2954) beziehungsweise – was bei Annahme eines Beurteilungsspielraums näher liegt –, wie sie bei pflichtgemäßer Abwägung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1983 – III ZR 34/82 – NJW 1983, 2241 und vom 30. Mai 1985 – III ZR 198/84 – VersR 1985, 887), eine vergleichbare hypothetische Abwägung im einzelnen vornehmen und abschließen, wobei es sich allerdings der Hilfe des § 287 ZPO bedienen kann. Erst wenn der Tatrichter als Ergebnis einer solchen – konkreten – hypothetischen Abwägung nicht ausschließen kann, daß die Landschaftsbehörde die in Rede stehende Genehmigung rechtmäßig versagen durfte, ist Raum für eine „Beweislast”-Entscheidung zu Lasten des Anspruchstellers, den grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trifft.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.
1. Es bedarf einer erneuten umfassenden tatrichterlichen Würdigung, in die gegebenenfalls auch die vom Berufungsgericht bisher „ausgeklammerte” Frage wieder einzubeziehen ist, ob – wie der Beklagte anführt – schon nach der im Jahre 1992 gegebenen Situation für das von der Klägerin beabsichtigte Verfüllungsvorhaben ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Weiterhin offen ist auch, ob die Klägerin im Falle der behördlichen Genehmigung der Verfüllung der Steingrube auf ihrem Grund und Boden gegen den Willen des Nachbarn S. hätte verfüllen können.
2. Infolge der Aufhebung des einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wie auch einen Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW verneinenden Berufungsurteils bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Prüfung des von der Klägerin – erstmals im Revisionsrechtszug – geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7 LG.
Insoweit bemerkt der Senat jedoch für das erneute Berufungsverfahren: Zwar dürfte ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch nach § 7 LG vom bisherigen Streitgegenstand nicht umfaßt sein, zumal die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs ein behördliches Vorverfahren erfordert. Auch dürfte es in materieller Hinsicht angesichts des wirklichen Geschehens im Streitfall an einer nach dem Landschaftsgesetz relevanten „Maßnahme nach diesem Gesetz” gegenüber der Klägerin fehlen. Der Gesichtspunkt einer Entschädigung nach § 7 LG könnte jedoch mittelbar im Rahmen der Prüfung des bisherigen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs der Klägerin von Bedeutung sein. Sollte es nämlich bei der Prüfung, wie sich die Vermögenslage der Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entwickelt hätte (s. oben II 2), darauf ankommen, ob der Klägerin auf ihren Antrag vom 2. März 1992 alsbald eine Genehmigung der Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 LG erteilt worden wäre, das Berufungsgericht sich jedoch davon erneut nicht überzeugen können, so wäre weiter zu fragen, ob die betreffende (hypothetische) Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung durch die Landschaftsbehörde als Maßnahme nach dem Landschaftsgesetz mit möglicherweise „enteignender” Wirkung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 7 LG ausgelöst hätte. Wäre dies im Rahmen der hypothetischen Prüfung zu bejahen, so stellte die (hypothetische) Entschädigungssumme für die Klägerin zugleich den Betrag desjenigen Schadens dar, den die Klägerin – wenigstens – nicht erlitten hätte, wenn der Beklagte pflichtgemäß (s. oben II 1) gehandelt hätte. Der Senat hat § 7 LG (auch schon in der bis 1994 geltenden Fassung; Satz 1: „Hat eine Maßnahmen nach diesem Gesetz enteignende Wirkung, so kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen”) als eine – auch als „reine” salvatorische Klausel – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen (BGHZ 126, 379). Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme „enteignende Wirkung” hat, d.h. ob, wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt, eine unzumutbar belastende Inhaltsbestimmung des Eigentums vorliegt, sinngemäß die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof – noch unter der Geltung eines umfassenderen Enteignungsbegriffs – zur Abgrenzung der entschädigungslosen Inhaltsbestimmung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit „enteignender” Wirkung entwickelt hatte (Einzelheiten in dem Senatsurteil vom 7. Juli 1994 – III ZR 5/93 – NJW 1994, 3283 ff; insoweit in BGHZ 126, 379 teilweise nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271). Allerdings hat zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 226, 243 ff; 246 f) in bezug auf eine vergleichbare salvatorische Klausel im rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG Rh-Pf) ausgesprochen, eine derartige Vorschrift genüge nicht den von Verfassungs wegen an eine Ausgleichsregelung zu stellenden Anforderungen, weil sie weder vorsehe, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch das Verwaltungsverfahren so regele, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen werde. Ob für die Vorschrift, die weder als Grundlage einer Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG noch als Ausgleichsregelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht komme, angesichts ihres Wortlauts, der Gesetzessystematik und des Willens des Gesetzgebers überhaupt noch ein Anwendungsbereich verbleibe, sei von den zuständigen Gerichten zu entscheiden (BVerfG aaO S. 247). Nach Auffassung des Senats lassen diese Bedenken des Bundesverfassungsgerichts – die möglicherweise gegenüber der Neuregelung des § 7 LG durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710) nicht mehr durchgreifen (vgl. Papier DVBl. 2000, 1398, 1406) – unberührt, daß salvatorische Klauseln wie § 7 LG (a.F.) während des Zeitraums, um den es im Streitfall geht, nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten gerichtlichen Praxis als geeignete Anspruchsgrundlagen für einen Geldausgleich wegen dem Betroffenen unzumutbarer – als solche nicht mehr vermeidbarer – den Inhalt des Eigentums bestimmender behördlicher Maßnahmen zur Verfügung standen. Mithin ist das Gericht im Haftungsprozeß nicht gehindert, bei der hypothetischen Prüfung, ob dem Betroffenen nach der im damaligen Zeitraum gegebenen Rechtslage ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums zugestanden hätte, auf die betreffende gerichtliche Praxis abzustellen.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.12.2000 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507836 |
BGHZ |
BGHZ, 122 |
NJW 2001, 3704 |
BGHR 2001, 158 |
BGHR |
BauR 2001, 1072 |
NVwZ 2001, 1193 |
IBR 2001, 146 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 861 |
ZfIR 2001, 305 |
AgrarR 2002, 84 |
DÖV 2002, 88 |
NuR 2001, 474 |
VersR 2002, 708 |
DVBl. 2001, 370 |
UPR 2001, 199 |