Leitsatz (amtlich)
a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden stellt.
b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben.
c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1, §§ 306a, 307, 309 Nr. 5
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Köln v. 31.3.2004 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln v. 11.6.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Verbraucherverein ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank hat mit Rundschreiben v. 4.5.1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es:
"Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH, Urt. v. 21.10.1997)
Mit Rundschreiben Nr. 43v. 23.2.1998 hatten wir Sie davon unterrichtet, dass auf Grund des BGH-Urteils v. 21.10.1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung eingestellt wird.
Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass die Kosten für unser Haus bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung erheblich über dem bisher geforderten Entgelt liegen. Andere Kreditinstitute kamen zu gleichen Ergebnissen. Wir werden daher - auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort i.H.v. 15 DM belasten.
Auf Grund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur Neuauflage des Vordrucks (...) ist für Scheck- bzw. Lastschriftretouren mangels Deckung ausschließlich die beiliegende Kopiervorlage (...) für die erforderlichen Kundenbenachrichtigungsschreiben (...) zu verwenden.
Bei Kundenrückfragen beachten Sie bitte, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um kein Entgelt und um keine vertragliche Aufwandsentschädigung handelt. Vielmehr hat der BGH in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass den Kunden die girovertragliche Pflicht zukommen kann, stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und dass sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung ggü. dem kontoführenden Kreditinstitut schadensersatzpflichtig macht, wenn dieses Schecks oder Lastschriften an den Einreicher bzw. die Inkassostelle zurückgibt. Von diesem Recht macht die Bank Gebrauch und belastet den Kunden mit einem Teil der ihr bei der Retournierung entstandenen Kosten. Da es sich bei den Kosten um Schadensersatzforderungen und nicht um einen Preis für eine vertragliche Leistung handelt, werden die Kosten nicht im Preisverzeichnis aufgeführt.
Sofern Kunden der Kontobelastung widersprechen, ist im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lastschrift- bzw. Scheckrückgabe zu vertreten haben. Dies gilt insb. bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, bei denen die Kunden glaubhaft machen, den Zahlungsempfänger nicht zum Lastschrifteinzug ermächtigt bzw. die Ermächtigungen vor Lastschrifteinreichung ggü. den Zahlungsempfängern widerrufen zu haben. Darüber hinaus ist - auch unter Beachtung der Kundenbeziehung - grundsätzlich eine Einigung mit dem Kunden anzustreben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten vermieden werden und zuvor mit der regional zuständigen Rechtsabteilung abgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang gern zur Verfügung steht."
Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben, wobei der Betrag später auf 6 EUR ermäßigt wurde. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom ... 6 EUR". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe.
Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass in dem bundesweit einheitlichen Verhalten der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein Umgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das LG (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das OLG (OLG Köln v. 31.3.2004 - 13 U 192/03, OLGReport Köln 2004, 309 = ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des LG.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Verhalten der Beklagten sei nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren und unterliege daher keiner Überprüfung nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingungen hätten die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen der Beklagten nicht beimessen. Es sei nicht auf eine einverständliche Änderung oder Ergänzung des Girovertrages zum Zwecke der Begründung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichtet. Das Rundschreiben der Beklagten v. 4.5.1998 enthalte nur eine interne Anweisung für den Fall der Rückgabe von Lastschriften auf Grund fehlender Kontodeckung, die nicht verlautbart worden sei. Die Beklagte nehme mit der Kontobelastung nach Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintlichen Rechte aus einer Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden Kontodeckungspflicht der Kunden wahr. Auch aus der Kundensicht stellten sich die Kontobelastung sowie die in den Kundenanschreiben hierfür gegebene Begründung nicht als Versuch der Bank dar, neue Rechte und Pflichten in das Girovertragsverhältnis einzuführen. Mangels inhaltlicher Gestaltung der Rechtsverhältnisse lasse sich auch aus dem Umgehungsverbot (§ 306a BGB) kein Anspruch des klagenden Vereins herleiten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die mit dem Rundschreiben v. 4.5.1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten keine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB ist.
a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGH v. 28.1.1987 - IVa ZR 173/85, BGHZ 99, 374 [376] = MDR 1987, 563; v. 3.7.1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 [187] = MDR 1996, 995). Die Erklärung muss nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH v. 3.7.1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 [188] = MDR 1996, 995).
b) Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung nicht vor. Weder die interne Anweisung v. 4.5.1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifizieren.
Die von der Beklagten an ihre Mitarbeiter erteilte interne Anweisung ist nicht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen auch nicht bekannt gegeben, zielt also nicht auf eine vertragliche Regelung ab, sondern will tatsächliches Verhalten koordinieren (Borges, ZIP 2005, 185 [187]). Durch sie kann bei den Kontoinhabern auch nicht der Eindruck einer Vertragsregelung hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen hervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt mit deklaratorischer Bedeutung (BGH v. 18.4.1989 - XI ZR 133/88, BGHZ 107, 192 [197] = MDR 1989, 811; v. 17.12.1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98 [106] = MDR 1993, 578), die aus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 6 EUR begründet noch die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht. Auch die gleichartigen, an die widersprechenden Kunden gerichteten Schreiben sind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern sollen lediglich die vorangegangene Belastungsbuchung rechtfertigen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus Nr. 1 Buchst. i des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates v. 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 095v. 21.4.1993, 29). Auch die Richtlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier nicht gegeben ist.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 306a BGB verneint.
a) Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 7 AGBG Rz. 2), nicht nur für die §§ 308 ff. BGB (Stoffels, AGB-Recht Rz. 92). Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, § 7 AGBG (jetzt § 306a BGB), sei für die §§ 1-6 AGBG (jetzt §§ 305-306 BGB) "im Wesentlichen ohne Interesse" (Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 7 Rz. 6) bzw. habe insoweit "keinen Anwendungsbereich" (BGH v. 19.9.1990 - VIII ZR 239/89, BGHZ 112, 204 [217] = MDR 1991, 144 = CR 1991, 160), ist damit nicht der rechtliche Anwendungsbereich, sondern die faktische Bedeutung des § 306a BGB im Bereich der §§ 305-306 BGB gemeint (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 306a Rz. 2). Der Senat ist deshalb durch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH nicht gehindert, § 306a BGB im Bereich des § 305 BGB anzuwenden. Das gilt im Übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Äußerung des VIII. Zivilsenats, der in der genannten Entscheidung eine Anwendung des § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) auch unter Berücksichtigung des § 7 AGBG (jetzt § 306a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin des Verbrauchers und damit nicht Verwenderin der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH v. 19.9.1990 - VIII ZR 239/89, BGHZ 112, 204 [209 ff.] = MDR 1991, 144 = CR 1991, 160), allenfalls um eine nicht tragende Bemerkung handeln könnte, an die der erk. Senat nicht gebunden wäre.
b) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 306a Rz. 2; Borges, ZIP 2005, 185 [187]). Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der Beklagten erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche tritt in dem Rundschreiben der Beklagten v. 4.5.1998, das eine Anweisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur kostenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthält, offen zutage.
Darin wird eingangs darauf hingewiesen, dass der BGH die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21.10.1997 für unzulässig erklärt (BGH v. 21.10.1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 ff. = MDR 1998, 171; v. 21.10.1997 - XI ZR 296/96, MDR 1998, 172 = WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl zu realisieren, sei im Interesse einer "gerechten Preisgestaltung" auf Grund des Urteils des BGH "ein teilmodifizierter Arbeitsablauf" notwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten ohne eine - nahe liegende - Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts vor, dass sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertraglichen Pflicht, "stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen", der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder Lastschriften zurückgebe.
Mit dieser Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen v. 21.10.1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreicht sie im Ergebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann keine Rede davon sein, sie mache mit der Belastung des Kundenkontos mit 6 EUR lediglich stets und ausschließlich einen Teil des Schadens geltend, den der Kunde konkret verursacht habe. Die Beklagte hat ausweislich des Rundschreibens nicht die Absicht, ihren Schaden einzelfallbezogen zu berechnen und zu begründen und ggf. einen 6 EUR übersteigenden Betrag einzufordern. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der Schaden der Beklagten sei bei jeder Lastschriftrückgabe gleich hoch. Das trifft, wenn die Beklagte auf Grund ein und derselben Deckungsprüfung zahlreiche dasselbe Konto betreffende Lastschriften mangels Deckung zurückgibt, ersichtlich nicht zu.
Die interne Anweisung der Beklagten ist auch ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 4 Rz. 21). Dass die Beklagte anders als bei einer bloß internen Anweisung im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen Anspruch gegen ihren Kunden hat, ist, anders als Borges (Borges, ZIP 2005, 185 [187]) meint, nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftlicher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Beklagte den einseitig auf 6 EUR festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent. Ob sie rechtlich einen Anspruch auf die 6 EUR hat, muss sie solange nicht interessieren, wie sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die sie ausweislich des Rundschreibens möglichst vermeiden möchte, nicht rechnen muss. Die Beschränkung der Beklagten auf eine interne verbindliche Anweisung an alle Geschäftsstellen führt danach zum gleichen Erfolg wie eine unzulässige und unwirksame Entgeltklausel oder Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat bei gleicher Interessenlage nach dem Rundschreiben v. 4.5.1998 nur den Zweck, Ersatz für die nach den Urteilen des erkennenden Senats v. 21.10.1997 unwirksame Entgeltklausel zu schaffen und eine AGB-rechtliche Überprüfung durch die Gerichte zu verhindern.
3. Der danach gegebene Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB (Basedow in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 306a Rz. 4), die im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann. Dieser hält die streitige interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender pauschalen Schadensersatz bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung versprechen lässt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB).
a) Eine Schadensersatzpauschale setzt voraus, dass überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann (Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 309 Rz. 44). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
aa) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen von 21.10.1997 ausgeführt, dass die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305 BGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale jedenfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen § 11 Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5b BGB) die Möglichkeit abschneide, das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt verpflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden, bedurfte keiner Entscheidung (BGH v. 21.10.1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 [47] = MDR 1998, 171; v. 21.10.1997 - XI ZR 296/96, MDR 1998, 172 = WM 1997, 2300 [2301]).
bb) Die Streitfrage ist von der Instanzrechtsprechung und in der Literatur teilweise bejaht (AG Neuss v. 20.7.1998 - 33 C 2916/98, WM 1998, 2021; AG Erkelenz v. 23.3.1999 - 15 C 553/98, WM 1999, 2403 [2405]; Steppeler, WM 2001, 1176 [1187 f.]; Steppeler, Bankentgelte, Rz. 191 ff.; Merkel in FS für Kümpel, S. 365, 371 f.; Richrath, WuB I D 21.00), überwiegend aber verneint worden (AG Frankfurt/M. v. 25.2.1999 - 31 C 1677/98-17, WM 1999, 2405 [2406]; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 58 Rz. 106c; van Gelder, WM 2000, 101 [110]; van Gelder in FS für Kümpel, S. 131, 141 f.; Schimansky in Horn/Schimansky, Bankrecht, 1998, S. 1, 16; Nobbe in Rostocker Schriften zum Bankrecht, Heft 3, 1998, S. 79, 90 f.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rz. 2.333; Köndgen, ZBB 1997, 117 [133], Fn. 146; Reiff, EWiR 2003, 1229 [1230]; T. Krüger, WM 2000, 2021 [2027]; U. Krüger, MDR 2000, 745; Strube in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 39 Rz. 38).
cc) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht für die hier in Streit stehenden Fälle der Lastschriftrückgabe mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren an.
Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur ggü. dem Gläubiger auf Grund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, dass das Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung widerspricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat (BGH v. 6.6.2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349 [353] = MDR 2000, 1203; Urt. v. 10.1.1996 - XII ZR 271/94, MDR 1996, 998 = WM 1996, 335 [337]; v. 1.10.2002 - IX ZR 125/02, MDR 2003, 169 = BGHReport 2003, 95 = WM 2002, 2408 [2409]; v. 19.12.2002 - IX ZR 377/99, MDR 2003, 652 = BGHReport 2003, 573 = WM 2003, 523 [526]). Die Bank muss dann die Belastung rückgängig machen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können.
Gleiches gilt auch bei einer Rücklastschrift mangels Deckung. Die Schuldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im eigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht im Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie auf Grund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der Schuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist; denn die Zahlstelle wird nur auf Grund ihrer girovertraglichen Beziehung zur ersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig.
Wenn die Beklagte bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung gleichwohl eine als Teilschadensersatz deklarierte Pauschale von 6 EUR ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt sie ohne nähere Kenntnis des Valutaverhältnisses nicht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu seinem Gläubiger schuldhaft seine Pflicht zum Vorhalten von Deckung verletzt, leitet aus diesem Verdacht grundlos nicht nur unter Außerachtlassung des Rechts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, eine schuldhafte girovertragliche Pflichtverletzung ihr gegenüber ab, sondern schreitet auch noch zur Durchsetzung ihrer angeblichen Schadensersatzforderung durch Verrechnung im Kontokorrent, überlässt es also dem Kunden, sich gegen die auf einen bloßen Verdacht einer angeblichen schuldhaften Pflichtverletzung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 EUR zu wehren.
dd) Diese Praxis der Beklagten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sie nach ihrem Vorbringen nur solche Bankkunden belastet, die nach einer vorausgegangenen Lastschriftrückgabe und Abmahnung nicht dafür gesorgt hätten, dass künftig ausreichend Deckung auf ihrem Konto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der Beklagten zutrifft, haben die abgemahnten Kontoinhaber nicht schuldhaft im Verhältnis zur Beklagten gehandelt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zur Schuldnerbank nicht bestehende girovertragliche Kontodeckungspflicht kann nicht durch eine Abmahnung begründet werden. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht zum Girovertrag aus § 241 Abs. 2 BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der Zahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Recht der Zahlstelle, den Kunden vom Lastschriftverfahren auszuschließen oder das Vertragsverhältnis zu beenden.
b) Der betroffene Bankkunde wird durch die angegriffene Regelung auch unangemessen benachteiligt. Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGH v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 [390] = MDR 1999, 1147; v. 13.2.2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377 [384] = MDR 2001, 639 = BGHReport 2001, 293). Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGH v. 28.1.2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344 [350] = MDR 2003, 704 = BGHReport 2003, 545; Urt. v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHReport 2005, 516 = WM 2005, 272 [276]) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte wälzt durch ihre Praxis Kosten auf ihre Kunden ab, die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in deren Auftrag sie auf Grund des Lastschriftabkommens, das auch dem Eigeninteresse der Banken dient (van Gelder, WM 2000, 101 [111]), tätig wird. Ein rechtfertigender Grund für diese Praxis besteht nicht, da eine interessengerechte Lösung der Entgelt-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermächtigungsverfahren zu Grunde liegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren (Abschnitt II Nr. 4 des Lastschriftabkommens), wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Dass kartellrechtliche Bedenken der Vereinbarung solcher Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenstehen, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Kreditwirtschaft auf eine kartellrechtlich relevante einheitliche Festlegung von Rücklastschriftentgelten im Interbankenverhältnis angewiesen ist.
Die Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriftentgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger auf Grund des mit diesem bestehenden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen (van Gelder in FS für Kümpel, S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls seine Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen hat.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu müssen, ob das Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß darstellt (Borges, ZIP 2005, 185 [188 f.]).
Fundstellen
Haufe-Index 1343838 |
BGHZ 2005, 294 |
BB 2005, 1182 |
DB 2005, 1106 |
NJW 2005, 1645 |
NWB 2005, 1021 |
BGHR 2005, 921 |
EWiR 2005, 535 |
JurBüro 2005, 443 |
WM 2005, 874 |
WuB 2005, 485 |
WuB 2005, 535 |
ZIP 2005, 798 |
MDR 2005, 939 |
VuR 2005, 134 |
VuR 2005, 272 |
BKR 2005, 241 |
Info M 2005, 126 |
RdW 2005, 433 |
ZBB 2005, 195 |
ZGS 2005, 124 |
BBV 2005, 39 |
FB 2005, 612 |
JT 2005, 206 |