Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf interner Anweisung beruhende Kontobelastung wegen Lastschriftrückgabe keine im abstrakten Kontrollverfahren überprüfbare AGB
Leitsatz (amtlich)
Auch bei Verneinung einer Kontodeckungspflicht kann in der auf einer bankinternen Anweisung beruhenden Geltendmachung des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs (hier: durch die Belastung des Kundenkontos mit 6 Euro je Lastschriftrückgabe) und in dessen Rechtfertigung nach Maßgabe im Wesentlichen inhaltsgleicher Kundenanschreiben (als Reaktion auf Kundenreklamationen) keine Vertragsbedingung und deren Verlautbarung gesehen werden.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen 26 O 100/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln vom 11.6.2003 - 26 O 100/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die nach §§ 3, 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) hierzu befugte Klägerin verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung des Gebrauchs vermeintlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche die Klägerin darin sieht, dass die Beklagte auf der Grundlage einer internen Anweisung bei der Rückgabe von Lastschriften wegen fehlender Kontodeckung die betreffenden Kundenkonten mit 6 Euro je Lastschriftrückgabe belastet und diesen Belastungsbetrag ggü. den Kunden als Teilschadensersatz wegen Verletzung einer Kontodeckungspflicht rechtfertigt. Die Klägerin macht geltend, die in diesem Verhalten der Beklagten liegende Allgemeine Geschäftsbedingung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie gegen § 309 Nr. 5b BGB unwirksam.
Mit Urteil vom 11.6.2003, VuB 2003, 465 = BKR 2003, 879 m. Anm. Reiff in EwiG § 307 BGB 4/03, 1229), auf das Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, "die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Bezug auf Giroverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): Entgelt bei der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung als Schadensersatz in der Form nachfolgender Schreiben" (es folgen diverse inhaltsähnliche Schreiben der Beklagten, in denen sie ggü. betroffenen Kunden die Belastung des Girokontos mit jeweils 6 Euro pro Lastschriftrückgabe als Mindest- bzw. Teilschadensersatz wegen Verletzung der Verpflichtung zur Kontodeckung rechtfertigt). Mit der Berufung wendet die Beklagte in erster Linie ein, das LG habe bereits zu Unrecht das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung bejaht. Das gleichartige Verhalten - Belastung des Kunden mit 6 Euro je Lastschriftrückgabe - und die zugrunde liegende interne Anweisung begründe nicht die notwendige Einbeziehung einer Vertragsbedingung in den Girovertrag. Es gehe hier nicht um eine Frage der Vertragsgestaltung; die Beklagte mache lediglich ihre Rechte in denjenigen Fällen geltend, in denen sich nach ihrer Auffassung der Kunde schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil er trotz vorheriger Abmahnung keine Kontodeckung für von ihm erteilte Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträge vorgehalten und damit seine Pflichten aus dem Girovertrag schuldhaft verletzt habe.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise der - gegen die Vorstandsmitglieder zu vollstreckenden - Ordnungshaft, oder der - gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu vollstreckenden - Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Bezug auf Giroverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
Ersatz des entstandenen Schadens bei der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung in Form des Rundschreibens Nr. 127 vom 4.5.1998 der Beklagten i.V.m. Anlage 1 zu dem Rundschreiben und in Form der nachfolgenden Schreiben pp.
Die Klägerin hält an ihrer Ansicht fest, die beanstandete Praxis der Beklagten stelle eine kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die unwirksam sei. Denn die Beklagte nehme mit dieser einheitlichen Handhabung einseitig fremde Gestaltungsmacht in Anspruch. Hierin - nicht in den folgenden erläuternden Briefen - liege das Stellen einer allgeme...