Bank darf nicht pauschalen Institutsaufwand in Rechnung stellen
300 EUR pauschalierter Institutsaufwand – diesen Betrag stellte eine Bank ihrem Kunden im Rahmen der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung, die Kreditnehmern in Rechnung gestellt wird, wenn sie ihr Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindung kündigen.
Banken-Software führte pauschalen Institutsaufwand automatisch in der Abrechnung auf
Der Kreditnehmer wollten diese zusätzliche Position, die die von der Bank verwendete Software als Teilposition auswies, nicht akzeptieren und zog vor Gericht, mit Erfolg. Das Landgericht hatte die Klage des Kreditnehmers abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied hingegen, dass eine derartige pauschalierte Position unzulässig ist, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenen Schadens möglich ist.
Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen greift
Das Berechnen einer derartigen pauschalen Kostenposition halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand, so das Gericht. Die Software, die einen solchen Institutsaufwand automatisch in die Abrechnung integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle.
Nachweis eines niedrigeren oder entfallenen Schadens muss möglich sein
Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelte: Sie sind unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenen Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b BGB).
Bank muss Kunden informieren, dass sie keinen Anspruch auf Institutsaufwand hat
Die beklagte Bank muss die betroffenen Kunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten darüber informieren, dass die Bank keinen Anspruch auf den in Rechnung gestellten Institutsaufwand hat. Durch die unrechtmäßige Berücksichtigung der Rechnungsposition sei bei den Kunden der Eindruck entstanden, dass sie verpflichtet seien, den Institutsaufwand zu bezahlen.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 04.10.2023, 17 U 214/22)
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