Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorfälligkeitsentschädigung: Institutsaufwand als Pauschale
Leitsatz (amtlich)
Berücksichtigt ein Kreditinstitut gegenüber einem Verbraucher bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne vertragliche Grundlage einen sog. Institutsaufwand als Pauschale, kommt ein Verstoß gegen §§ 306a, 309 Nr. 5b) BGB in Betracht, wenn dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Normenkette
BGB §§ 306a, 309 Nr. 5b
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.09.2022; Aktenzeichen 2-10 O 141/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Das am 9. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-10 O 141/21 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, in Bezug auf Verträge über Immobiliendarlehen gegenüber Verbrauchern für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens in Berechnungsprotokollen die Verwendung folgender und inhaltsgleicher Kostenpositionen zu unterlassen:
(Geschäftsbelebung: Annuitätendarlehen Ergebnisse, netto
Vorfälligkeitsentschädigung, brutto:)
+ Institutsaufwand 300,00 EUR,
sofern den Verbrauchern nicht die Möglichkeit des Nachweises der Entstehung eines geringeren Schadens eingeräumt wird.
Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2021 für Auslagen wegen der außergerichtlichen Abmahnung zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten allen Verbrauchern, die im Rahmen eines Immobiliardarlehensvertrages für eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens einen "Institutsaufwand" von 300,00 EUR in Rechnung gestellt bekommen haben, auch in Fällen, in denen Verbrauchern aufgrund der Erhebung des "Institutsaufwands" von der vorzeitigen Kreditablösung Abstand genommen haben, und die auf der Grundlage der Abrechnungsposition zu einem Zeitpunkt eine Zahlung an die Beklagte geleistet haben oder von ihrem Recht auf vorzeitige Kreditablösung nach Übersendung der Abrechnung keinen Gebrauch gemacht haben, als die vom Landgericht Frankfurt am Main mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - ...- beanstandeten Position aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten entfernt worden war, ein Berichtigungsschreiben zu übermitteln, in denen die Verbraucher darüber informiert werden, dass ein Anspruch auf die Erhebung des "Institutsaufwands" i.H.v. 300,00 EUR nicht besteht und dieser daher auch im Falle einer vorzeitigen Kreditablösung nicht erhoben wird, sofern den Verbrauchern nicht die Möglichkeit des Nachweises der Entstehung eines geringeren Schadens eingeräumt worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung einer Kostenposition in Berechnungsprotokollen in Anspruch genommen hat.
Der Kläger, der in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, nahm die Beklagte im Jahr 2017 erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Unterlassung einer in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Kostenerstattungsklausel in Anspruch. Der Tenor der Entscheidung lautet in Ziff. 1: "Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in nachfolgend bezeichnete Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977 zu berufen: In Immobiliendarlehensverträgen Kosten für die Abwicklung der einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens (Verwaltungsaufwand) 300,- EUR" (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2017 - ... -, juris). Die Beklagte strich die Klausel daraufhin aus ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Am 10. Februar 2020 erstellte die Beklagte im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückführung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens durch ihren Kunden A ein Berechnungsprotokoll hinsichtlich ihres Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Dabei wies sie in diesem Protokoll einen sog. Institutsaufwand in Höhe von 300,- EUR aus, den sie auf einen als Vorfälligkeitsentschädigung brutt...