Leitsatz (amtlich)
Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.
Normenkette
BGB § 311 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 26.11.2015; Aktenzeichen 8 U 516/15) |
LG München I (Entscheidung vom 30.12.2014; Aktenzeichen 22 O 8246/14) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG München vom 26.11.2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4.12.2003 als Direktkommanditistin mit einer Einlage von 35.000 EUR zzgl. 3 % Agio an der E. P. M. GmbH & Co. KG II, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin. Neben ihrer Tätigkeit für die Treugeber nahm sie auch Aufgaben für die Direktkommanditisten wahr. Sie leitete die auf ihr Treuhandanderkonto eingezahlten Kommanditeinlagen der Direktkommanditisten auf ein Sonderkonto der Fondsgesellschaft weiter.
Rz. 2
Im Zusammenhang mit der Zeichnung schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Verwaltungsvertrag. Nach dessen § 3.1 nahm die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten der Direktkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag im fremden Namen wahr, soweit diese die Rechte und Pflichten nicht selbst ausübten.
Rz. 3
Die Beklagte wurde am 28.4.2004 als Kommanditistin mit einer Einlage i.H.v. 35.600 EUR in das Handelsregister eingetragen. Nach der Behauptung der Klägerin war die Beklagte bereits am 3.12.2003 Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer eigenen Kapitaleinlage von 100 EUR.
Rz. 4
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 17.438 EUR sowie die Feststellung der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 8
Die Beklagte habe als Treuhandkommanditistin gegenüber der Klägerin als Direktkommanditistin keine Aufklärungspflichten. Es fehle an einem solche Aufklärungspflichten rechtfertigenden engen Verhältnis, wie es zwischen Treugeber und Treuhänder gegeben sei. Die Beklagte sei für die Klägerin durch Entgegennahme und Weiterleitung der Einlage erst nach deren Beitritt tätig geworden. Die Aufgaben der Beklagten als Beteiligungsverwalterin seien der Begründung der Beteiligung begriffsnotwendig ebenfalls nachgelagert. Eine Pflicht zur Aufklärung über Umstände, die für die vorgelagerte Entscheidung über das "Ob" der Beteiligung bedeutsam seien, könne daher aus der Anbahnung eines Beteiligungsverwaltungsvertrags nicht hergeleitet werden. Die Beklagte hafte der Klägerin deshalb auch nicht als Altgesellschafterin, obgleich sie unabhängig vom Eintragungszeitpunkt im Handelsregister hierzu zu zählen sei.
Rz. 9
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 10
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Beteiligungsverwalterin oder als Einzahlungstreuhänderin nicht verpflichtet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rz. 25; Beschl. v. 29.1.2009 - III ZR 74/08, ZIP 2009, 1577 Rz. 8).
Rz. 11
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch eine Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die von der Klägerin behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen in Betracht, weil nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Klägerin davon auszugehen ist, dass die Beklagte der E. P. M. GmbH & Co. KG II bereits vor der Klägerin mit einer eigenen Kapitaleinlage von 100 EUR beigetreten war. Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.
Rz. 12
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH, Urt. v. 21.6.2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rz. 12; Urt. v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rz. 26; Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rz. 9 sowie BGH, Urt. v. 16.3.2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rz. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urt. v. 16.3.2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rz. 17; Urt. v. 21.6.2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rz. 12; Urt. v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rz. 26 f.; Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rz. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urt. v. 21.6.2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rz. 12; Urt. v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rz. 27; Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rz. 9; Urt. v. 1.3.2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 13
b) Da Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflichten die Anbahnung des Aufnahmevertrags ist, haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur gegenüber den neu eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber den neu eintretenden Direktkommanditisten, mit denen der Treuhandkommanditist den Aufnahmevertrag schließt. Die an die Anbahnung eines Vertragsschlusses anknüpfenden Schutz- und Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Gegenüber einem beitrittswilligen Neugesellschafter haftet daher nur der bereits vor diesem beigetretene Altgesellschafter. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründende Zeitpunkt ist regelmäßig der Abschluss des Aufnahmevertrags des Altgesellschafters (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rz. 7 m.w.N.). Auf die für die Erlangung der Gesellschafterstellung lediglich deklaratorische Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an.
Rz. 14
Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, die Beklagte sei zu den Altgesellschaftern zu zählen. Es ist indes nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht damit hat zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte habe ihren Aufnahmevertrag vor der Klägerin geschlossen. Das kann jedoch dahinstehen. Denn nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagte der E. P. M. GmbH & Co. KG II bereits vor der Klägerin mit einer eigenen Kapitaleinlage von 100 EUR beigetreten war.
Rz. 15
III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Rz. 16
Bei einer Publikumspersonengesellschaft - wie hier - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind (BGH, Urt. v. 21.6.2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rz. 12; Urt. v. 9.7.2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rz. 28).
Rz. 17
Die Beklagte fällt nicht unter diese Ausnahme. Anders als rein kapitalistische Anleger verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr war sie als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden und erhielt für ihre Dienste eine jährliche Vergütung i.H.v. maximal 0,1 % des Kommanditkapitals.
Rz. 18
IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten und zu den von der Klägerin behaupteten Aufklärungsmängeln getroffen. Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihres Beitritts eine sekundäre Darlegungslast trifft.
Fundstellen
BB 2017, 1808 |
DB 2017, 1768 |
DStR 2017, 1885 |
NJW 2017, 3001 |
NJW 2017, 8 |
NWB 2017, 2486 |
EWiR 2017, 649 |
NZG 2017, 1024 |
StuB 2017, 727 |
WM 2017, 1500 |
ZIP 2017, 1515 |
ZIP 2017, 59 |
DZWir 2017, 450 |
JZ 2017, 669 |
MDR 2017, 1008 |
VuR 2018, 34 |
NJW-Spezial 2017, 528 |
NWB direkt 2017, 864 |
ZNotP 2017, 347 |