Leitsatz (amtlich)
Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.
Normenkette
BGB §§ 138-139, 249; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Zwickau (Urteil vom 22.12.2006; Aktenzeichen 6 S 34/06) |
AG Aue (Entscheidung vom 31.01.2006; Aktenzeichen 3 C 976/05) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Zwickau vom 22.12.2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27.6.2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28.6.2005 mietete der Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähigen Pkw zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten i.H.v. 1.504,75 EUR zahlte die Beklagte zu 2) lediglich 740,80 EUR. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95 EUR.
[2] Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
[3] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein den bereits ausgeglichenen Betrag übersteigender Schaden durch Mietwagenkosten nicht entstanden sei. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma sei insgesamt nach den §§ 138, 139 BGB nichtig. Die Kosten seien weit überhöht. Der Vermieter habe die Zwangslage, in der sich die Klägerin befunden habe, sowie deren Unwissenheit ausgenutzt. Da der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige, habe er das Ersatzfahrzeug anmieten müssen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein auffälliges Missverhältnis vor. Der Preis übersteige den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Klägerin für die entsprechende Wagenklasse um 142 %. Mit Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten seien für die Klägerin Vorteile nicht ersichtlich, die eine solche Überhöhung rechtfertigen könnten. Die ungerechtfertigte Kostenüberhebung und die Unterlassung der Aufklärung über die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Betrag erstatte, wenn der in Anspruch genommene Tarif deutlich über dem des örtlich relevanten Marktes liege, offenbarten eine verwerfliche Gesinnung des Mietwagenunternehmens, weshalb der Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Das Mietwagenunternehmen, das der Klägerin den Mietwagen rechtsgrundlos für die Nutzungsdauer überlassen habe, könne Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vorprozessuale Zahlung von 706 EUR bereits abgegolten.
II.
[4] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
[5] 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241, 242 f.; v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568 f.; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 f.; v. 20.3.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122, 2123; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144; v. 26.6.2007 - VI ZR 163/06, BB 2007, 1755 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der ggü. dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen ggü. dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05 -, a.a.O.; v. 13.6.2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273, 1274; v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05, VersR 2007, 514, 515; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516, 517; BGH, Beschl. v. 5.10.2006 - XII ZR 50/04, VersR 2007, 80 f.).
[6] Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil ggf. über dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den "Normaltarif" übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielen solche Ansprüche angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04 -, a.a.O.).
[7] 2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist demzufolge nicht erheblich, ob der Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmer wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach den §§ 138, 139 BGB nichtig ist. Dies vermag der erkennende Senat auf der Grundlage der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH (Urt. v. 10.1.2007 - XII ZR 72/04, NJW 2007, 1447; v. 7.2.2007 - XII ZR 125/04, NJW 2007, 2181), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wäre nämlich für die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Geschädigten und einem Mietwagenunternehmen geschlossenen Mietvertrags darauf abzustellen, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2007 - XII ZR 125/04 -, a.a.O.). Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, sondern den der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif mit dem "Normaltarif" verglichen.
[8] Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet der Geschädigten geschätzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05 -, a.a.O.; v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, VersR 2006, 1425, 1426; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06 -; v. 26.6.2007 - VI ZR 163/06 - jeweils a.a.O.). Die Einwände der Revision, dass die Geschädigte im ländlichen Bereich wohne und größere Anstrengungen und Mühen auf sich nehmen müsse, um den Haftpflichtversicherer zu entlasten, sind als besondere Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beurteilung der Zugänglichkeit des jeweiligen Normaltarifs zu berücksichtigen. Hingegen ist nicht maßgebend - worauf die Revision abstellt, dass sich der streitgegenständliche Mietwagentarif im Mittelfeld der sonst in vergleichbarer Situation angebotenen Tarife hält. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05 -, a.a.O.). Hingegen spielt keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.
[9] 3. Im Streitfall kann die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht offen bleiben. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565; v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05 -; v. 23.1.2007 - VI ZR 18/06 - jeweils a.a.O.; v. 6.3.2007 - VI ZR 36/06, VersR 2007, 706, 707; v. 20.3.2007 - VI ZR 254/05; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06 -; v. 26.6.2007 - VI ZR 163/06 - jeweils a.a.O.). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststünde, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273, 1274; v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05; v. 20.3.2007 - VI ZR 254/05; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06 -; v. 26.6.2007 - VI ZR 163/06 - jeweils a.a.O.). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar findet sich im Urteil des AG die "Feststellung", dass dem Ehemann der Klägerin bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges kein anderer günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Doch widersprechen die zugrunde liegenden Rechtsausführungen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, VersR 2005, 850; v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05, VersR 2006, 133 m.w.N.). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2006 - VI ZR 161/05 -, a.a.O.).
III.
[10] Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall nachholen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen haben, auf die die Revision hinweist. Hingegen ist die Auffassung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, nicht mit den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vereinbar. Danach ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insb. auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378). In dieser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler (vgl. dazu BGH BGHZ 143, 189, 195 f.; v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 f.; v. 6.3.2007 - VI ZR 120/06, DAR 2007, 325). Ebenso wie bei der letzteren Art der Schadensbehebung braucht sich der Geschädigte auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne Weiteres offen stehenden Markt zu begeben (BGH BGHZ 132, 373, 376; v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564, 565).
Fundstellen
Haufe-Index 1822679 |
NJW 2007, 3782 |
BGHR 2008, 18 |
EBE/BGH 2007, 364 |
JurBüro 2008, 163 |
MDR 2007, 1420 |
NZV 2008, 23 |
VRS 2008, 161 |
VersR 2007, 1577 |
ZfS 2008, 22 |
NJW-Spezial 2007, 538 |
SVR 2008, 67 |
VRA 2007, 210 |
VRR 2008, 23 |
ZGS 2007, 445 |
r+s 2008, 37 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2008, 12 |