Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückständige Miete für die Überlassung eines Ersatzwagens. Erstattungsfähigkeit eines über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarifs. Aufklärungspflicht und Fehlinformation des Autovermieters über Regulierungspraxis der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Schadensersatz wegen nur teilweiser Erstattung der Mietwagenkosten
Leitsatz (amtlich)
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (Fortführung des Urt. v. 28.6.2006 - XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618).
Normenkette
BGB §§ 138, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 05.04.2004; Aktenzeichen 5 S 203/01) |
AG Ettlingen (Urteil vom 03.08.2001; Aktenzeichen 2 C 101/01) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 5.4.2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Ettlingen vom 3.8.2001 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten der Rechtsmittel (einschließlich der Nebenintervention) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
[2] Mit Vertrag vom 19.6.2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 EUR). Auf die Mitteilung des Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden Passus enthält:
"... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ...
... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bemühen; Sie sind zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet".
[3] Mit Rechnung vom 5.7.2000 machte die Klägerin einen Betrag von 3.759,56 DM (1.922,23 EUR) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die im Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM (856,41 EUR) auf die Rechnung bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM (1.065,86 EUR) macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der Meinung, wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der Zahlung berechtigt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadensersatz.
[4] Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 1.065,82 EUR nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom LG zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
[5] Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
[6] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
[7] 1. Das LG hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Sittenwidrigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung im Rahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das sei vorliegend der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif und zu einem Normaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen Märkten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein gesonderter Markt für die Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet, der eigenen Regeln folge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau habe. Die hier vereinbarten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im Rahmen der marktüblichen Unfallersatztarife.
[8] Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem Autovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelmäßig ein erhebliches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein Informationsgefälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der Autovermieter das mangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den Mietpreisen (wegen seines Anspruches ggü. dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen werde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte selbst unmittelbar durch den Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die Erstattungspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung sei zunächst nur eine ungesicherte Erwartung des Geschädigten. Zum anderen könne von einem besonderen Ungleichgewicht nicht ausgegangen werden. Dass der Unfallgeschädigte regelmäßig die Tarifunterschiede zwischen dem Normal- und dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, führe nicht zu einem i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichgewicht. In allen Marktbereichen gebe es zwischen Anbieter und Abnehmer ein gewisses Informationsgefälle. Es stehe dem Mietwagenkunden frei, sich über die verschiedenen Angebote auf dem Markt und die verschiedenen Teilmärkte zu informieren.
[9] Der Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine allgemeine Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten Mietwagenmarktes und die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen ggü. dem Normaltarif gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte es dem Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den bestmöglichen Gewinn zu erstreben.
[10] Auch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkosten gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem angebotenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne nämlich nach der Rechtsprechung des BGH, soweit die Kosten eines gemieteten Ersatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter angebotenen Ersatztarifes ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer eine solche Ersatzpflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer inzwischen absolut üblichen Rechtspraxis und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Derartiges brauche ein Autovermieter nicht zu beachten; soweit er bei der Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte erteile, könne er von der gängigen Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass einzelne Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die ggü. dem Normaltarif teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der Schadensregulierung ggü. dem Unfallgeschädigten Einwendungen erheben würden; vielmehr sei die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass sie versuchten, in Höhe der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim Autovermieter Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädigten, dass er in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen Ersatzanspruch gegen den Autovermieter abtrete.
[11] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand.
[12] 2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die lediglich pauschale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene Verhandlungsposition des Unfallgeschädigten, sondern insb. auch die Situation des Haftpflichtversicherers in anstößiger Weise ausgenutzt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich für die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif zur Miete angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen ggü. dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05, BGHReport 2006, 841 = MDR 2006, 1105 = NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei Berücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist.
[13] Sittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb aus, weil der Beklagte entsprechend dem Aufklärungshinweis der Vermieterin unabhängig von der Erstattung durch die Haftpflichtversicherung selbst zur Zahlung des vollen Unfallersatztarifes verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die Annahme der Sittenwidrigkeit auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sittenwidriges Verhalten durch vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt nämlich voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen (vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl., § 138 Rz. 40; MünchKomm/Armbrüster BGB 5. Aufl., § 138 Rz. 96).
[14] 3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der Beklagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat.
[15] Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters ggü. dem Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senat, Urt. v. 28.6.2006 - XII ZR 50/04, BGH v. 28.6.2006 - XII ZR 50/04, BGHReport 2006, 1224 m. Anm. Freyberger = MDR 2006, 1103 = NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Der Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
[16] Im Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob für den Zeitpunkt des Vertragschlusses bereits eine Aufklärungspflicht zu bejahen ist - den Beklagten jedenfalls durch den unzutreffenden Hinweis, es gebe mit der Haftpflichtversicherung keinerlei Probleme, zum Abschluss des Mietvertrages mit dem hier deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif veranlasst.
[17] a) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, ggü. der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH v. 23.4.1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273 = MDR 1997, 721). Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist bereits mit dem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die Klägerin hat die Regelung als problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, dass dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der Erklärung keinen Anhalt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht auch nicht dem Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGH v. 7.6.1991 - V ZR 175/90, BGHZ 115, 1, 5 = MDR 1991, 964; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der gegebenen Situation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im beabsichtigten Mietvertrag vorgesehene Miete ohne Weiteres übernehmen würde, nicht aber, ob er einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren - Anspruch auf Erstattung hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Vermieters selbst auslegen (BGH v. 3.11.1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 45 = MDR 1994, 136). Sie war dahin zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung die Miete ohne Weiteres - jedenfalls ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme.
[18] b) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. Die Streithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die Streithelferin die Unfallersatztarife der Klägerin nicht akzeptiere; angesichts der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten allein beim AG Karlsruhe von Unfallgeschädigten mit der Streithelferin wegen nur teilweise regulierter Mietwagenkosten gebe es keinen Autovermieter in Karlsruhe, der nicht schon Erfahrung mit der Regulierungspraxis der Streithelferin gehabt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch die Klägerin in der Vergangenheit in entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt (S. 3): "Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die gerichtsbekannte W. Versicherungs AG, wurden - wie üblich und gerichtsbekannt - die von der Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagenkosten nur teilweise zum Ausgleich gebracht."
[19] c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 7.5.1996 - BGH v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 f. = MDR 1996, 793) einen Anspruch auf Vollerstattung des Unfallersatztarifes der Klägerin hatte, ist nicht entscheidungserheblich (zur Regulierungspraxis nach Erlass dieser Entscheidung vgl. Senatsurteil vom 28.6.2006 - a.a.O.). Maßgebend ist hier allein, dass die Streithelferin die volle Erstattung verweigerte und die Klägerin dies aufgrund der bisherigen Regulierungspraxis der Streithelferin auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten darüber falsch informierte.
[20] d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart.
Fundstellen
Haufe-Index 1717970 |
NJW 2007, 1447 |
BGHR 2007, 599 |
EBE/BGH 2007 |
JR 2008, 29 |
WM 2007, 1944 |
ZMR 2007, 433 |
MDR 2007, 949 |
NZV 2007, 236 |
VRS 2007, 1 |
VersR 2007, 1427 |
GuT 2007, 92 |
SVR 2007, 222 |
ZGS 2007, 165 |
r+s 2007, 304 |
autorechtaktuell 2007, 10 |