Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand des nicht standesgemäßen Unterhalts bei der Rückforderung der Schenkung
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen („standesgemäßen”) Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
Normenkette
BGB § 529 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 12 U 110/97) |
LG Duisburg (Urteil vom 06.05.1997; Aktenzeichen 9 O 388/95) |
Tenor
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig geworden war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,– DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,– DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,– DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,– DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 – IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.
II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter „standesgemäßem Unterhalt” wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,– DM zu bemessen, wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,– DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,– DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,– DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,– DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld – netto – |
2.760,– DM |
- Mieteinnahmen |
850,– DM |
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens) |
800,– DM |
|
4.410,– DM |
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) |
1.380,– DM |
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,– DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.
a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des „standesmäßigen Unterhalts” ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht, daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß, etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,– DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,– DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 – XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,– DM monatlich (einschließlich 800,– DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,– DM (einschließlich 600,– DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,– DM auf 2.000,– DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,– DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese – allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,– DM – ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,– DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,– DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,– DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,– DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.
c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,– DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,– DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,– DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,– DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,– DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,– DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,– DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,– DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,– DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,– DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht – wie die Revision meint – vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,– DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,– DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhaltsschuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, – IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW … wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,– DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei – bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt – ein Haus bis 130 m² und ein Grundstück bis 500 m². Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m² als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,– DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet, seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt, zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen, nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen – wie hier des selbst bewohnten Familienheims – nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 – IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 – IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).
b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Rogge, Melullis, Keukenschrijver, Mühlens, Meier-Beck
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.07.2000 durch Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 511020 |
NJW 2000, 3488 |
BGHR |
FamRZ 2001, 21 |
FuR 2001, 85 |
JurBüro 2001, 161 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 2253 |
JuS 2001, 184 |
MDR 2001, 94 |