Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlagevermittlung. Auskunftspflicht. Schneeballsystem
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Anlagevermittlung entsteht ein Auskunftsanspruch gegen den Anlagevermittler, wenn der Interessent verdeutlicht, dass er in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung dessen besondere Kenntnisse und Verbindungen in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit ausführt.
2. Zwar schuldet der Anlagevermittler keine Beratung, er ist jedoch zu richtiger und vollständiger Auskunft über die tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
Normenkette
BGB § 675
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 09.10.2002) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des OLG Hamm vom 9.10.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete die Klägerin am 2.8.1994 einen an die P. C. GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der P. C. A2 GbR. In dem Antragsformular hieß es u. a.:
"Die Firma P. C. bestätigt, dass 91 % Ihrer Nettoanlagesumme (ohne Abschlussgebühr) nach Zahlungseingang für die Laufzeit (24 Monate) abgesichert werden."
Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P. C. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich heraus, dass P. C. ein Schnellballsystem war.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler ihr gegenüber obgelegen hätten, schlecht erfüllt. Immer wieder habe er erklärt, die Anlage sei sicher, das Risiko liege bei höchstens 9 %, da es, wie im Antrag ausgeführt, die 91 %ige Kapitalsicherheit gebe.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Schadensersatz wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld und entgangenen Zinsen; sie lässt sich die von P. C. gezahlten "Renditen" anrechnen. Nach teilweiser Klagerücknahme begehrt sie noch Zahlung von 135.628,83 DM nebst Zinsen. LG und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:
Der Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass im Zuge der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei. Die Klägerin habe sich von wiederholten allgemeinen Anpreisungen des Beklagten breitschlagen lassen, die Anlage zu tätigen. Was die angebliche Absicherung von 91 % des Anlagebetrages betreffe, habe der Beklagte nur auf den Inhalt des Beteiligungsantrages verwiesen. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er lediglich Versprechungen der kapitalsuchenden P. C. GmbH weitergebe.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem nicht widerlegten Vorbringen der Klägerin kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines von den Parteien geschlossenen Auskunftsvertrags nicht verneint werden.
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als - grundsätzlich weiter reichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 - III ZR 25/92, MDR 1993, 956 = NJW-RR 1993, 1114 f.), angesehen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.
2. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urt. v. 13.5.1993 - III ZR 25/92, MDR 1993, 956 = NJW-RR 1993, 1114 f.; v. 13.1.2000 - III ZR 62/99, MDR 2000, 405 = ZIP 2000, 355). Dabei ist davon auszugehen, dass der Anlageinteressent dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, selbständiger gegenübertritt als einem Anlageberater. Er wendet sich an den Anlagevermittler i. d. R. in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter im Vordergrund steht. Dementsprechend erwartet der Anlageinteressent vom Anlagevermittler zwar nicht Beratung, aber - vertraglich geschuldete - richtige und vollständige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 - III ZR 25/92, MDR 1993, 956 = NJW-RR 1993, 1114 f.).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet.
a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass ein Auskunftsvertrag nicht deshalb ausschied, weil sich die Klägerin unter dem Eindruck der - von ihrem Ehemann als "Gequatsche" und "Einsülzen" bezeichneten - Anpreisungen des Beklagten für eine Beteiligung an P. C. entschieden hat. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht zu viel Gewicht gegeben. Wie oben dargelegt, stellt der Anlageinteressent i. d. R. in Rechnung, dass der Anlagevermittler "verkaufen" will, es ihm also nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf objektive Unterrichtung, sondern auf Kundenwerbung ankommt. Der Anlageinteressent kann sich mit der Reklame begnügen, er kann aber auch - und darauf kommt es an - ausdrücklich oder konkludent zu erkennen geben, dass er verbindliche Auskünfte erwartet. Lässt sich der Anlagevermittler darauf ein, ist der Auskunftsvertrag zu Stande gekommen.
b) Der Abschluss eines Auskunftsvertrages erfordert auch nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, ein konkretes Gespräch über die Anlage, in dessen Rahmen der Interessent weitere Informationen erbittet, sich etwa das Anlagekonzept klarlegen lässt. Vertraglicher Bindungswille kann schon bestehen, wenn der Anlagevermittler auf ein stillschweigend an ihn gerichtetes Auskunftsersuchen eingeht.
c) Ein solches Auskunftsersuchen wäre, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin anzunehmen. Danach hat die Klägerin den Beklagten vor der Unterzeichnung des Antragsformulars gefragt, was die dort vorgesehene Bestätigung des Antragstellers,
"...
b) die Prospektunterlagen, insbesondere die Risikohinweise ... gelesen und verstanden zu haben,
c) über den spekulativen Charakter der Anlage und die Wertverlustmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein ...
d) sich in geordneten finanziellen Verhältnissen zu befinden und einen eventuellen Verlust seiner Beteiligung 'unbeschadet' verkraften zu können ..."
solle; er habe doch ständig erklärt, die Anlage sei völlig sicher, ein Verlust werde nicht auftreten. Der Beklagte habe erwidert, sie brauche die Belehrung nicht zu beachten, die stünde dort nur pro forma; entscheidend sei, dass unten auf dem Antragsformular die 91 %ige Sicherheit der Anlage zugesichert werde. Der Ehemann der Klägerin habe noch hinzugefügt, man könne die Anlage wirklich nur machen, wenn ganz sicher sei, dass mindestens die 91 % zurückkämen. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, das stehe doch da und sei absolut gesichert. Die Gelder würden in den USA bei der B. Bank angelegt; deren Broker legten das Geld so gut an, dass eine Rendite von 20 % erzielt werde.
Unter den vorgeschilderten Umständen konnte der Beklagte die Nachfragen der Klägerin und ihres Ehemannes nur so verstehen, dass sie vertraglich verbindliche Auskünfte erwarteten. Ihnen ging es erkennbar darum, unmittelbar vor Zeichnung der Beteiligung verlässliche Auskunft über die Bonität der Anlage bei P. C. zu erhalten. Diesen Vertragsantrag hat der Beklagte angenommen. Er nahm eigene Sachkunde als anlagevermittelnder Finanzkaufmann in Anspruch. Indem er die Klägerin aufforderte, die Risikobelehrung beiseite zu lassen, und die Sicherheit der Anlage bei P. C. mit Angaben zur Verwendung der Anlagegelder untermauerte, warb er nicht nur für die Anlage, sondern erteilte verbindlich Auskunft.
3. Der Beklagte hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Verpflichtung verletzt, die Klägerin richtig und vollständig über die für den Anlageentschluss besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.
Der Beklagte verfügte nach eigenem Vortrag nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um die Klägerin bezüglich einer Anlage bei P. C. kompetent beraten zu können. Deshalb hätte er sich - wie zunächst auch geschehen - darauf beschränken müssen, hinsichtlich der 91 %igen Kapitalsicherheit auf den Inhalt des Auftragsformulars zu verweisen und zu erkennen zu geben, dass er weiter gehende Erkenntnisse nicht habe. Er lenkte aber darüber hinaus die Klägerin nach deren Vorbringen von der im Auftrag geforderten Bestätigung der Risikobelehrung ab und sagte, die Gelder gingen - risikolos und sicher - zur B. Bank. Dort würde mit den Anlagegeldern eine Rendite von 20 % erwirtschaftet. Das traf nicht zu; P. C. betrieb in Wahrheit ein Schneeballsystem. Der Beklagte hätte auf die vorbeschriebenen Erklärungen verzichten oder offenbaren müssen, dass es sich um eine rein subjektive Einschätzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage und zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 - III ZR 25/92, MDR 1993, 956 = NJW-RR 1993, 1114 [1115]; v. 13.1.2000 - III ZR 62/99, MDR 2000, 405 = ZIP 2000, 355 [356, 357]).
4. Das Berufungsgericht hat offenbar die Kausalität der Angaben des Beklagten für den Anlageentschluss der Klägerin verneinen wollen. Es hat ausgeführt, nach den Bekundungen des Ehemannes der Klägerin habe diese den Beteiligungsantrag nicht deswegen unterschrieben, weil sie beide sich von den Erklärungen des Beklagten zum Anlagekonzept hätten überzeugen lassen. Sie hätten sich beteiligt, weil sie es nicht mehr hätten hören können und weil auch andere Leute angelegt hätten.
Diese Würdigung wird von der Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft beanstandet. Sie vernachlässigt zum einen die Lebenserfahrung, wonach ein Ursachenzusammenhang besteht zwischen der in einem wesentlichen Punkt unrichtigen oder unvollständigen Auskunft des Anlagevermittlers und der (nachfolgenden) Beteiligungsentscheidung des Anlegers (vgl. BGH v. 13.1.2000 - III ZR 62/99, MDR 2000, 405 = ZIP 2000, 355 [357] m. w. N.). Zum anderen hat das Berufungsgericht nicht einbezogen, dass die Klägerin - nach ihrem bereits erwähnten Vorbringen - vor der Unterzeichnung des Beteiligungsantrags nach der Sicherheit der Anlage bei P. C. gefragt und der Ehemann der Klägerin betont hat, sie könnten die Anlage nur machen, wenn sicher sei, dass mindestens 91 % wieder zurückkämen. Diese Erklärungen legen nahe, dass die Auskünfte des Beklagten zur Bonität von P. C. (mit-)ursächlich für den Anlageentschluss der Klägerin waren.
III.
Der Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, letztlich offen gelassen, ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin zum Inhalt seiner Angaben bezüglich P. C. zutrifft. Es hat ferner keine Feststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe es abgelehnt, für die Klägerin tätig zu werden. Er habe lediglich den Kontakt mit dem für P. C. tätigen W. hergestellt und sei beim Ausfüllen des Antragsformulars behilflich gewesen. W. habe die Klägerin und ihren Ehemann hinsichtlich der Risiken der Anlage aufgeklärt, sie insbesondere darauf hingewiesen, dass die Rückzahlungssicherheit nur bei Bonität der P. C. GmbH bestehe.
Fundstellen
Inf 2003, 811 |
BGHR 2003, 1399 |
NJOZ 2005, 1268 |