Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. November 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien machen gegenseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Durch Urteil des Familiengerichts vom 17. April 1997 wurde der Beklagte verurteilt, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 30. Juni 1996 zu erteilen. Er hat anschließend Auskunft erteilt und diese Auskunft auf Beanstandungen der Klägerin hin korrigiert. Er macht geltend, weitere Geldbeträge, die sich auf seinen Konten befunden hätten, seien Geld seiner in Polen lebenden Schwester gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen, die Angaben zu belegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.
Auch die Klägerin hat Auskunft erteilt und erklärt, alle Vermögenswerte vollständig angegeben zu haben, die Richtigkeit dieser Auskunft wird von dem Beklagten jedoch angezweifelt.
Das Familiengericht hat die Widerklage abgewiesen und den Beklagten verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 1.100 DM festgesetzt und angefragt, ob der Beklagte seine Berufung aufrechterhalte, obwohl die Berufungssumme von 1.500 DM nicht überschritten sei. Der Beklagte hat die Berufung nicht zurückgenommen, zur Höhe seiner Beschwer aber keine weiteren Ausführungen gemacht.
Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.
Nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt. Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat – entsprechend dem von ihm erlassenen Streitwertbeschluß – den Wert der Beschwer des Beklagten mit 1.100 DM angenommen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Soweit der Beklagte auf die Klage hin verurteilt worden ist, die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, richtet sich die Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat BGHZ 128, 85). Die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Aufwand sei mit 100 DM anzusetzen, wird von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
b) Die Abweisung der Widerklage hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Beschwer mit 1.000 DM angesetzt und hierzu ausgeführt, der Wert eines dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs sei auf 10.000 DM zu schätzen. Da die Widerklage lediglich der Vorbereitung eines solchen Anspruchs diene, sei sie mit einem Zehntel des Anspruchswertes zu bewerten. Jedenfalls habe der Beklagte keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich eine höhere Beschwer ableiten lasse.
c) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, daß mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Deshalb ist die Beschwer eines Klägers, dessen Auskunftsklage abgewiesen worden ist, mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGHZ aaO S. 89). Gegen diesen zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erhebt die Revision auch keine Einwände.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Hauptanspruch, der mit der Widerklage vorbereitet werden solle, sei mit allenfalls 10.000 DM zu bewerten und die zur Vorbereitung erhobene Auskunftsklage mit einem Zehntel davon, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessens. Der dem Gericht bei der Schätzung solcher Ansprüche eingeräumte Ermessensspielraum kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 – XII ZR 67/92 – FamRZ 1993, 1189 m.N.). Solche Ermessensfehler kann die Revision nicht aufzeigen; sie liegen auch nicht vor.
Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die es rechtfertigen könnten, den dem Beklagten allenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch auf mehr als 10.000 DM zu schätzen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung übergangen, die Klägerin habe „in der Ehe rund DM 40.000 erspart (GA 72) und hiervon nach dem Stichtag (30.6.1996) ihrem in Polen lebenden Bruder Gelder gegeben, der sich davon drei Lkw angeschafft” habe. An der von der Revision bezeichneten Stelle findet sich jedoch ein solcher Vortrag des Beklagten nicht. Es heißt dort lediglich, die Klägerin habe „in der Ehe” Ersparnisse von rund 40.000 DM gehabt und es solle „Licht in die Tatsache gebracht werden”, wo dieses Geld geblieben sei. Diesem Vortrag kann man nicht entnehmen, daß der Beklagte behaupten will, bei Beendigung der Ehe – am Stichtag – seien noch 40.000 DM vorhanden gewesen. Im übrigen wären diese 40.000 DM – wie die Revision zutreffend einräumt – nicht etwa Gegenstand eines eventuellen Zugewinnausgleichs des Beklagten, sondern lediglich ein Rechnungsposten bei der Berechnung eines solchen Anspruchs.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Beschluß vom 16. Oktober 1998 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.100 DM festgesetzt hat. Spätestens nachdem der Beklagte Kenntnis von diesem Beschluß hatte, hätte er den notwendigen Vortrag zur Höhe der Beschwer nachholen, präzisieren und, wie es § 511 a ZPO vorschreibt, glaubhaft machen müssen. Da er nichts Ergänzendes vorgetragen hat, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, bei der Entscheidung über die Berufung von einer höheren Beschwer als dem festgesetzten Streitwert auszugehen.
d) Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Zehntel des Wertes des Hauptanspruchs angenommen hat. Die Revision führt zutreffend aus, daß in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung Bruchteile von einem Zehntel bis zu einem Viertel angenommen werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort Auskunft m.N.). Daß sich das Berufungsgericht innerhalb dieses Rahmens am unteren Ende orientiert hat, kann nicht als ermessenfehlerhaft angesehen werden.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.10.2000 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556514 |
FuR 2001, 236 |