Leitsatz (amtlich)
Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers nachträglich erteilte Genehmigung seines unberechtigten Forderungseinzugs ist unwirksam.
Normenkette
InsO §§ 91, 48; BGB § 185 Abs. 2, §§ 407, 449
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 19.12.2018; Aktenzeichen 13 U 375/18) |
LG Leipzig (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen 2 O 447/17) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Dresden vom 19.12.2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin verkaufte von Mai bis Juli 2013 an die W. GmbH (künftig: Schuldnerin) Werkzeugstahl unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Vorausabtretungs-, Weiterverarbeitungs- und Weiterveräußerungsklausel zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 53.978,40 EUR. Die Schuldnerin schloss mit der U. GmbH (künftig: Drittschuldnerin) im Jahr 2013 mehrere Verträge, wonach sie für diese Werkzeuge herstellen sollte. Die Werkzeuge produzierte die Schuldnerin mit dem von der Klägerin erworbenen Material unter Einsatz von Nachunternehmern. Die Werkzeuge waren am 21.8.2013 noch nicht fertiggestellt. Um die Übergabe der noch nicht fertiggestellten Werkzeuge sicherzustellen, vereinbarten die Drittschuldnerin und die Schuldnerin am 21.8.2013, die zwischen ihnen bestehenden und noch nicht abgewickelten Verträge aufzuheben. Die Drittschuldnerin sollte weiter den neu verhandelten Kaufpreis i.H.v. brutto 404.600 EUR auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwalts der Schuldnerin zahlen, die Schuldnerin sollte (unter Einbeziehung der Nachunternehmer, welche aus dem hinterlegten Geld bezahlt werden sollten) am 23.8.2013, 10 Uhr, die bis dahin gefertigten Werkzeuge in dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Bearbeitungsstand an die Drittschuldnerin übereignen und übergeben. Entsprechend der vertraglichen Verpflichtung überwies die Drittschuldnerin den vereinbarten Betrag auf das Fremdgeldkonto des Rechtsanwalts der Schuldnerin, welcher dem Konto am 22.8.2013 gutgeschrieben wurde. Am 22.8.2013 zeigte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte der Drittschuldnerin die Abtretung der Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt an. Die Drittschuldnerin erhielt die Werkzeuge wie vereinbart ausgehändigt.
Rz. 2
Der Rechtsanwalt der Schuldnerin beglich aus dem ihm überwiesenen Betrag die Forderungen der Nachunternehmer der Schuldnerin und überwies am 6.9.2013 den Restbetrag i.H.v. 220.206,80 EUR vom Fremdgeldkonto auf das Geschäftskonto der Schuldnerin, jeweils nach "Bestätigung" durch die Drittschuldnerin. Am gleichen Tag beantragte die Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Beklagten am 12.9.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser vereinnahmte die auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin vorhandenen Gelder am 2.10.2013 auf einem Treuhandkonto. Am 25.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Rz. 3
Die Klägerin forderte den Beklagten auf, aus dem vereinnahmten Betrag 53.978,40 EUR abzgl. einer Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale an sie auszuzahlen. Nachdem der Beklagte eine Zahlung abgelehnt hatte, hat die Klägerin über 49.120,34 EUR nebst Zinsen Klage erhoben. Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision hat Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatzabsonderung nach § 48 Satz 2 InsO analog nicht zu, weil sie ihr Absonderungsrecht nicht durch eine unberechtigte Veräußerung verloren habe, was eine gegenüber der Klägerin wirksame Verfügung voraussetze. Eine solche habe nicht vorgelegen, weil die Klägerin gegenüber der Drittschuldnerin rechtzeitig die Abtretung angezeigt habe. Der unbestrittene Zugang der Abtretungsanzeige bei der Drittschuldnerin begründe die Vermutung, dass deren Vertreter positive Kenntnis von ihr erlangt hätten (BGH, Urt. v. 18.3.2004 - IX ZR 177/03, juris Rz. 42). Zum Zeitpunkt der Anzeige sei das Geld noch dem Fremdgeldkonto des schuldnerischen Rechtsanwalts gutgeschrieben gewesen. Damit habe die Drittschuldnerin die Zahlungshandlung noch nicht beendet. Der Rechtsanwalt der Schuldnerin sei nicht nur Treuhänder der Schuldnerin, sondern auch Treuhänder der Drittschuldnerin gewesen und hätte den Kaufpreis erst an die Nachunternehmer und die Schuldnerin auszahlen dürfen, nachdem die Drittschuldnerin die Auszahlungen genehmigt hätte. Hiermit hätten die Vertragsparteien die Zug-um-Zug-Leistung sichern wollen. Die Klägerin habe der unwirksamen Einziehung durch die Schuldnerin auch nicht rückwirkend zum Erfolg verhelfen können. Der möglicherweise in der Klageerhebung konkludent enthaltenen Genehmigung stehe § 91 InsO entgegen. Für eine Massebereicherung oder einen Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nichts ersichtlich.
II.
Rz. 6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben nicht den Schluss, dass die Leistung der Drittschuldnerin keine befreiende Wirkung gehabt hat.
Rz. 7
1. Richtig ist allerdings, dass nach § 48 InsO der Aussonderungsberechtigte, dessen Recht durch eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen kann, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 InsO entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 22.10.2015 - IX ZR 171/14, NZI 2015, 976 Rz. 8). Weiter stellt die Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine "Veräußerung" i.S.d. § 48 InsO dar (BGH, Urt. v. 24.1.2019 - IX ZR 110/17 NJW 2019, 1940 Rz. 19). An der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin abgetretenen Forderung hatte diese ein Absonderungsrecht gem. § 51 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1, Rz. 15).
Rz. 8
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 48 InsO analog ist mithin, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, dass Schuldner oder Insolvenzverwalter vor oder nach Insolvenzeröffnung eine Forderung, an der ein Absonderungsrecht bestand, mit Wirkung gegen den Absonderungsberechtigten unberechtigt eingezogen haben, der Drittschuldner mithin befreiend an Schuldner oder Insolvenzverwalter geleistet hat. Der Berechtigte muss sein Recht infolge einer Handlung des Schuldners oder des Insolvenzverwalters verloren haben (BGH, Urt. v. 22.10.2015 - IX ZR 171/14, NZI 2015, 976 Rz. 9; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.1.2019 - IX ZR 110/17 NJW 2019, 1940 Rz. 21, 78). Denn nur bei einer wirksamen Veräußerung an einen Dritten werden die Absonderungsrechte vereitelt (vgl. Ganter in MünchKomm/InsO, 4. Aufl., § 48 Rz. 43; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15. Aufl., § 48 Rz. 18).
Rz. 9
2. Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts eine befreiende Leistung der Drittschuldnerin an die Schuldnerin nach § 407 Abs. 1 BGB nicht verneint werden, auch wenn die Schuldnerin die Forderung als Nichtberechtigte eingezogen haben sollte. Deswegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein Absonderungsrecht der Klägerin vereitelt hat.
Rz. 10
a) Die Klägerin muss nach § 407 Abs. 1 BGB als neue Gläubigerin die Zahlung, welche die Drittschuldnerin nach der Abtretung an die Schuldnerin als bisherige Gläubigerin bewirkt hat, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Drittschuldnerin die Abtretung bei der Leistung kannte, wofür die Klägerin als Zessionarin die Beweislast trägt (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1998 - II ZR 101/97 ZIP 1998, 2007, 2008; Roth in MünchKomm/BGB/Kieninger, 8. Aufl., § 407 Rz. 22). Nur positive Kenntnis schließt die befreiende Wirkung der Leistung aus; Kennenmüssen genügt nicht (BGH, Urt. v. 18.3.2004 - IX ZR 177/03 WM 2004, 981, 984).
Rz. 11
aa) Vorliegend konnte die Drittschuldnerin Kenntnis von der Abtretung frühestens infolge des Schreibens der Rechtsanwälte der Klägerin vom 22.8.2013 erlangt haben. Dieses Schreiben hätte ihren guten Glauben noch beseitigen können, auch wenn sie vor Zugang des Schreibens den Kaufpreis entsprechend der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag schon auf das Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen hatte. Zwar greift § 407 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die Erfüllungshandlung vornimmt und die endgültige Erfüllungswirkung (Eingang des Kaufpreises auf den Konten der Nachunternehmer und der Schuldnerin) erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt (BGH, Urt. v. 18.3.2004 - IX ZR 177/03 WM 2004, 981, 984 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 71; v. 4.10.1990 - IX ZR 270/89 NJW 1991, 427, 429). Doch hatte die Drittschuldnerin mit der Überweisung des Geldes auf das Fremdgeldkonto die Erfüllungshandlung noch nicht abgeschlossen, sondern erst mit der nach dem 22.8.2013 erfolgten Gestattung der Auszahlung des Geldes an die Nachunternehmer und die Schuldnerin. Der Rechtsanwalt der Schuldnerin hatte sich ihr gegenüber und gegenüber der Drittschuldnerin verpflichtet, die Auszahlungen aus dem gezahlten Kaufpreis an die Nachunternehmer und die Schuldnerin erst nach Gestattung durch die Drittschuldnerin vorzunehmen, und ist auch so vorgegangen. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund des Aufhebungsvertrags und der Aussage des Rechtsanwalts als Zeugen so festgestellt.
Rz. 12
Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Treuhandvertrag für zwei Parteien nach § 3 Abs. 1 BORA a.F. (heute § 3 Abs. 1 Satz 1 BORA) i.V.m. § 43a Abs. 4 BRAO wirksam oder nichtig war, weil der Rechtsanwalt mit der doppelten Treuhand widerstreitende Interessen vertreten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 - IX ZR 241/14 NJW 2016, 2561 Rz. 7 ff.). Auch bei Unwirksamkeit der doppelten Treuhand hätte die Drittschuldnerin ihre Erfüllungshandlung frühestens mit der Erteilung der Zustimmungen an den Rechtsanwalt abgeschlossen. Denn tatsächlich hat sich dieser an die Vereinbarung gehalten und den auf sein Treuhandkonto eingezahlten Kaufpreis erst nach Zustimmung durch die Drittschuldnerin an die Nachunternehmer und die Schuldnerin ausgezahlt.
Rz. 13
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts streitet nicht die Vermutung gegen die Drittschuldnerin, dass diese ab Erhalt des Schreibens vom 22.8.2013 positive Kenntnis von der Abtretung erlangt hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 18.3.2004 ( WM 2004, 981, 984 unter 4a), in der Anzeige der Abtretung durch die Klägerin und Zessionarin liege eine Abtretungsanzeige i.S.v. § 409 Abs. 1 BGB, welche die Vermutung begründe, die Drittschuldnerin habe positive Kenntnis von ihr erlangt. § 409 Abs. 1 BGB setzt voraus (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 2017, § 409 Rz. 13, 22), dass entweder der Zedent seinem Schuldner anzeigt, die Forderung abgetreten zu haben (Satz 1), oder aber der Zessionar dem Schuldner eine Urkunde über die Abtretung vorlegt, in welcher der Zedent die Abtretung und den neuen Gläubiger mitteilt (Satz 2). Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des BGH. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Weder hat die Schuldnerin der Drittschuldnerin angezeigt, die Kaufpreisforderung an die Klägerin abgetreten zu haben, noch hat sie der Klägerin eine Urkunde ausgestellt, aus welcher sich die Abtretung und der Zessionar ergibt. Vielmehr hat die Klägerin als Zessionarin gegenüber der Drittschuldnerin nur behauptet, ihr seien die Kaufpreisforderungen infolge des verlängerten Eigentumsvorbehalts i.H.v. 55.132,70 EUR abgetreten worden.
Rz. 14
b) Allerdings ist anerkannt, dass es auf die Quelle, aus welcher der Schuldner seine Kenntnis schöpft, grundsätzlich nicht ankommt. Deshalb kann auch die Abtretungsanzeige des Zessionars die Kenntnis vermitteln, wenn er vertrauenswürdig erscheint und die Umstände des Einzelfalls keine nachvollziehbaren Zweifel an der erfolgten Abtretung zulassen (BGH, Urt. v. 18.3.2004, a.a.O., S. 985). Ob vorliegend die Offenlegung der Abtretung durch die Klägerin und Zessionarin gegenüber der Drittschuldnerin dieser eine positive Kenntnis vermittelte, lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts nicht erschließen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, ob es sich bei der Anzeige der Abtretung durch die Klägerin und Zessionarin um eine vertrauenswürdige und nicht um eine bloße, nicht unbedingt glaubhafte und nicht weiter belegte Mitteilung von der Abtretung handelte (vgl. Roth in MünchKomm/BGB/Kieninger, 8. Aufl., § 407 Rz. 16; Staudinger/Busche, BGB, 2017, § 407 Rz. 33).
III.
Rz. 15
Die Abweisung der Klage stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin entweder nicht Forderungsinhaberin gewesen wäre oder die Schuldnerin die Forderung berechtigt eingezogen hätte.
Rz. 16
1. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Klägerin Inhaberin der von der Schuldnerin eingezogenen Forderung gegen die Drittschuldnerin.
Rz. 17
a) Die Klägerin hat mit der Schuldnerin in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zwar will die Klägerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Auftragsbestätigungen zum Vertragsinhalt gemacht haben. In diesen Auftragsbestätigungen liegen modifizierte Annahmen i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB, welche als neue Angebote gelten. Der Beklagte hat aber weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revisionsverfahren in Abrede gestellt, dass die Schuldnerin diese Angebote angenommen hat (vgl. hierzu Staudinger/Schlosser, BGB, 2013, § 305 Rz. 196 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Klauseln sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2013 - IX ZR 161/11, NZI 2013, 298 Rz. 13 f.).
Rz. 18
b) Nach diesen Vertragsbedingungen hat die Schuldnerin der Klägerin die Forderungen aus der Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Stahls und der mit dem von der Klägerin gelieferten Werkzeugstahl hergestellten Waren zur Sicherheit abgetreten. Die Wirksamkeit der Abtretung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Das Berufungsgericht hat die Klausel dahingehend ausgelegt, dass sich die Abtretung einschränkungslos auf alle Forderungen erstrecke, die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstünden. Darunter falle zweifellos auch der im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Zahlungsanspruch der Schuldnerin. Gegen diese Auslegung der Vorausabtretungsklausel werden im Revisionsverfahren Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Rz. 19
c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an die Drittschuldnerin veräußerten Werkzeuge aus dem von der Klägerin gelieferten Stahl produziert worden sind.
Rz. 20
2. Dass die Schuldnerin die abgetretene Forderung berechtigt eingezogen hat, steht nicht fest.
Rz. 21
a) Allerdings hat die Klägerin die Schuldnerin ermächtigt, die ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen einzuziehen. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Ermächtigung in den Vertragsbedingungen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin stillschweigend zur Einziehung der Forderung ermächtigt worden ist, weil die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware erteilt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, 259; jurisPK/BGB/Trautwein, 8. Aufl., § 185 Rz. 23, 25; jurisPK/BGB/Leible/Müller, 8. Aufl., § 449 Rz. 59; Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rz. 141). Die Vorausabtretung erfolgte still ohne Bekanntgabe an die Drittschuldnerin.
Rz. 22
b) Die Klägerin hat die Schuldnerin aber nur ermächtigt, die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach durfte die Schuldnerin die Vorbehaltsware und die mit der Vorbehaltsware geschaffenen Werkzeuge nur im Rahmen ordnungsgemäßer "Geschäftsführung", gemeint ist dabei der ordnungsgemäße Geschäftsverkehr/ordnungsgemäße Geschäftsgang, weiterveräußern. Das gilt auch für die stillschweigend vereinbarte Einziehungsermächtigung.
Rz. 23
Wenn ein Vorbehaltsverkäufer in die Forderungseinziehung im normalen oder ordnungsgemäßen Geschäftsgang einwilligt, so dient diese Vereinbarung dem Zweck, den Vorbehaltsverkäufer zu sichern. Sie ist deshalb nach § 157 BGB aus diesem Zweck heraus auszulegen. Es kommt hiernach darauf an, ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der Vorbehaltsverkäufer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein. Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil dem verlängerten Eigentumsvorbehalt einerseits ein Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Sicherungsguts auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (BGH, Urt. v. 24.1.2019 - IX ZR 110/17 NJW 2019, 1940 Rz. 37). Dabei verliert der Vorbehaltskäufer, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten hat, die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne Weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird und ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 198 f.; v. 24.1.2019 - IX ZR 110/17 NJW 2019, 1940 Rz. 25).
Rz. 24
Ob der Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 21.8.2013 und die darauf begründete Forderungseinziehung dem normalen oder ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechen, ist nicht festgestellt. Den Urteilsfeststellungen lässt sich weder entnehmen, ob die Schuldnerin als Vorbehaltskäuferin bei Abschluss des Aufhebungsvertrags annehmen durfte, die Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit ihrem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein, noch, ob für die Drittschuldnerin objektiv erkennbar war, die Schuldnerin habe gegen die Sicherheitsinteressen etwaiger Vorbehaltsverkäufer verstoßen.
Rz. 25
c) Ebenso wenig genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts, um entscheiden zu können, ob der Widerruf der Einziehungsermächtigung durch die Klägerin im Schreiben vom 22.8.2013 unwirksam war und die Schuldnerin deswegen berechtigt die Forderung eingezogen hat.
Rz. 26
aa) In dem genannten Schreiben liegt der Widerruf der Einziehungsermächtigung, weil die Drittschuldnerin nunmehr nur noch befreiend an die Klägerin leisten können sollte. Die Klägerin konnte gem. § 183 Satz 2 BGB diesen Widerruf auch gegenüber der Drittschuldnerin erklären. Ein wirksamer Widerruf führte nach § 183 Satz 1 BGB zum Erlöschen der Einziehungsermächtigung, weil er der Drittschuldnerin vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts zugegangen ist. Unter Vornahme des Rechtsgeschäfts ist dabei der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem das letzte Teilstück des Rechtsgeschäfts vorgenommen wird (Staudinger/Gursky, BGB, 2014, § 183 Rz. 10). Dies ist vorliegend - so wie im Rahmen des § 407 Abs. 1 BGB - frühestens die Gestattung der Auszahlungen an die Nachunternehmer und die Schuldnerin durch die Drittschuldnerin.
Rz. 27
bb) Doch ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, ob die Klägerin am 22.8.2013 die Einziehungsermächtigung widerrufen konnte. Nach § 183 Satz 1 BGB ist die Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Das "zugrunde liegende Rechtsverhältnis" ist hier der Kaufvertrag zwischen der Schuldnerin und der Klägerin. Dieser (einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin) enthält keine ausdrückliche Bestimmung über eine Beschränkung des Rechts der Klägerin, ihre Einwilligung zur Einziehung der Forderungen, welche aus der Veräußerung der verarbeiteten Vorbehaltsware entstanden sind, zu widerrufen. Solche Einschränkungen können sich generell aus Sinn und Zweck des Kaufvertrags ergeben, aufgrund dessen ein Händler Waren unter Eigentumsvorbehalt zur Weiterverarbeitung und zur Weiterveräußerung an einen Fabrikanten liefert. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Vorbehaltsverkäufer in einem solchen Fall die Einwilligung zur Weiterveräußerung nicht nach freiem Belieben widerrufen und dadurch dem Vorbehaltskäufer den von beiden Parteien als Zweck des Vertrags gebilligten Warenumschlag unmöglich machen kann und darf. Der Vorbehaltskäufer muss sich vielmehr bei seinen Dispositionen darauf verlassen können, dass die Einwilligung des Verkäufers zu einer Weiterveräußerung der Ware Bestand hat, solange er (Vorbehaltskäufer) selbst sich vertragsgemäß verhält (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1969 - VIII ZR 173/67, NJW 1969, 1171). Ebenso kann sich im Einzelfall aus der Vereinbarung einer stillen Zession ergeben, dass ein Recht zum Widerruf der Einziehungsermächtigung und zur Offenbarung der Zession gegenüber dem Drittschuldner erst in dem Moment entstehen soll, in welchem der Vertragspartner sich selbst vertragswidrig verhält (vgl. einerseits BGH, Urt. v. 11.11.1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283 und andererseits OLG München WM 1986, 718 f.).
Rz. 28
Ob die Klägerin danach die erteilte Einziehungsermächtigung frei widerrufen konnte und ob, sollte sie die Einziehungsermächtigung erst widerrufen können und die Abtretung gegenüber der Drittschuldnerin erst offenlegen dürfen, wenn der Sicherungszweck gefährdet und die Schuldnerin sich vertragswidrig verhalten hätte, die Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen haben, ist nicht festgestellt. Vortrag der Parteien dazu fehlt, ob und ab wann die Klägerin nach den Vorstellungen der Vertragsparteien die ihr abgetretenen Forderungen selbst einziehen können sollte. Dass die Schuldnerin sich zum Zeitpunkt des Widerrufs gegenüber der Klägerin vertragswidrig verhalten hat, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt. Weder ist den Akten zu entnehmen, dass die Schuldnerin mit ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis für den gelieferten Stahl zu zahlen, in Verzug war (vgl. RGZ 142, 139, 141 unten; OLG München, a.a.O.; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 398 Rz. 7), noch ist festgestellt, dass die Schuldnerin in sonstiger Weise das Sicherungsinteresse der Klägerin missachtet hätte (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rz. 140 zur Weiterveräußerungsermächtigung).
IV.
Rz. 29
Die Sache ist zugunsten der Klägerin nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Rz. 30
1. Ansprüche der Klägerin aus § 48 InsO analog sind nicht festgestellt.
Rz. 31
2. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen.
Rz. 32
a) Ein Anspruch der Klägerin wegen Massebereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheidet aus, weil der Kaufpreis für die Werkzeuge vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin auf deren Geschäftskonto geflossen ist. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt demgegenüber voraus, dass die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung bereichert worden ist (BGH, Urt. v. 24.1.2019 - IX ZR 110/17 NJW 2019, 1940 Rz. 55).
Rz. 33
b) Ebenso wenig besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus §§ 170 Abs. 1 Satz 2, 172 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 50, 51 Nr. 1 InsO, weder in direkter noch in entsprechender Anwendung. Denn der Beklagte selbst hat die an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin weder als vorläufiger Insolvenzverwalter noch als Insolvenzverwalter eingezogen. Vielmehr hat er als vorläufiger Insolvenzverwalter die von der Schuldnerin auf ihren Geschäftskonten vereinnahmten Gelder auf ein Treuhandkonto überwiesen.
V.
Rz. 34
Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 35
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass ein Anspruch aus § 48 InsO analog scheitert, weil die Drittschuldnerin aufgrund des Hinweises der Klägerin im Schreiben vom 22.8.2013 die Abtretung bei Gestattung der Auszahlungen an die Nachunternehmer und die Schuldnerin positiv kannte und die Klägerin deswegen die Zahlung der Drittschuldnerin an die Schuldnerin nicht gegen sich gelten lassen muss, bleibt es bei der Klageabweisung. Denn die Klägerin kann die ihr gegenüber unwirksame Forderungseinziehung durch die Schuldnerin nicht nachträglich mit Wirkung gegenüber der Masse genehmigen. Dem steht § 91 InsO entgegen.
Rz. 36
1. Mit der Genehmigung der Veräußerung entfällt - ebenso wie in den von § 816 BGB erfassten Fällen - nicht das Merkmal der unberechtigten Verfügung und damit der Ersatzabsonderungsanspruch, sondern nur die Unwirksamkeit der Verfügung. Obwohl die nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB erteilte Genehmigung gem. § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung zurückwirkt, bleibt die Verfügung die eines Nichtberechtigten. Die Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB betrifft allein die dingliche Verfügungsbefugnis des Schuldners, sie bezieht sich dagegen nicht auf das Innenverhältnis zwischen Sicherungsnehmer und Schuldner (vgl. Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15. Aufl., § 48 Rz. 18; a.A. Mitlehner in Mitlehner, Mobiliarsicherheiten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Rz. 220).
Rz. 37
2. Es wird die Meinung vertreten, dass jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Insolvenzeröffnung unwirksam über einen Gegenstand, eine Forderung verfügt und die Gegenleistung vereinnahmt habe, der Masse durch die Genehmigung ein Nachteil entstehe. Der Schadensersatzanspruch, welcher dem Erwerber bei Unwirksamkeit der Verfügung gegen den Schuldner zustehe und welcher als Folge der Genehmigung entfalle, sei nicht voll werthaltig, weil er eine Insolvenzforderung darstelle. Demgegenüber müsste der Insolvenzverwalter die Gegenleistung aus der Masse herausgeben, wenn der Berechtigte sich durch die Genehmigung ein Ersatzabsonderungsrecht an der Gegenleistung beschaffen könnte. Vor diesem Nachteil müsse die Masse geschützt werden. Die Genehmigung sei deswegen nach § 91 InsO unwirksam (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 48 Rz. 42 f.; Ganter in MünchKomm/InsO, 4. Aufl., § 48 Rz. 43; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15. Aufl., § 48 Rz. 18; vgl. auch HK-InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 48 Rz. 7, a.A. HambKomm-InsO/Scholz, 7. Aufl., § 48 Rz. 9).
Rz. 38
3. Es ist richtig, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB gem. § 91 Abs. 1 InsO unwirksam ist, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat. Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Die Norm schützt die Masse vor dem Verlust von Vermögensgegenständen, indem sie jeden Rechtserwerb für unwirksam erklärt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Damit wird die haftungsrechtliche Zuweisung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer Weise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt werden (BGH, Beschl. v. 15.1.2009 - IX ZR 237/07, NZI 2009, 244 Rz. 12).
Rz. 39
Dem steht die Entscheidung des BGH vom 15.1.2009 (a.a.O. Rz. 13) nicht entgegen. Während im entschiedenen Fall die Genehmigung eine vor Verfahrenseröffnung erfolgte Verfügung des Schuldners rückwirkend wirksam machte und es deshalb zu keinem Rechtserwerb an Gegenständen der Insolvenzmasse kam, will die Klägerin im vorliegenden Fall erreichen, dass ein Ersatzabsonderungsrecht begründet wird und der Masse zugeflossene Geldmittel entzogen werden. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Kaufpreis für die veräußerten Werkzeuge in der Masse, Rechte der Klägerin an diesem Geldbetrag bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht. Diese konnte nur ihre Kaufpreisforderung nach §§ 38, 87, 174 InsO zur Tabelle anmelden. Erst durch die Genehmigung will die Klägerin auf diese Massebestandteile zum Nachteil der anderen Insolvenzgläubiger zugreifen. Das aber verhindert § 91 InsO.
Fundstellen
Haufe-Index 13610628 |
DB 2020, 165 |
DStR 2020, 11 |
DStR 2020, 936 |