Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, Transportversicherer der T. Ltd. (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz und Rückzahlung von Frachtkosten in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin kaufte im Sommer 1996 von der L. S. GmbH (im folgenden: L.-GmbH) eine Partie Schokoladenartikel zu einem Rechnungsbetrag von 73.300,72 DM, die an eine Abnehmerin der Versicherungsnehmerin in Moskau geliefert werden sollte. Die L.-GmbH beauftragte die Beklagte zu festen Kosten (7.000,– DM) mit der Beförderung des Frachtgutes von Saarwellingen nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Durchführung des Transportes ihrem Streithelfer, der seinerseits das in der Slowakei ansässige Frachtunternehmen K. mit der Transportdurchführung betraute. Der Fahrer des (Unter-)Frachtführers übernahm das Gut am 2. Juli 1996 in Saarwellingen. Nach seiner Ankunft in Moskau am 9. Juli 1996 rief er von einem Parkplatz unter der im Frachtbrief angegebenen Telefonnummer bei der Empfängerin an, die ihn aufforderte, das Gut zu ihrer im Frachtbrief angegebenen Anschrift zu bringen. Ferner wurde dem Fahrer eine Wegbeschreibung mitgeteilt. Auf der Fahrt zur Empfängerin hielt eine ihm unbekannte Person den Fahrer an, die sich als Mitarbeiter der Empfängerin ausgab. Diese Person wies den Fahrer an, zu einem Lager der S. AG zu fahren, das sich an einer von der im Frachtbrief angegebenen Empfängeranschrift abweichenden Adresse befand. Dort wurde das Gut entladen.
Die Klägerin hat behauptet, das Gut mit einem Wert von 73.300,72 DM sei bei der rechtmäßigen Empfängerin nicht angekommen. Sie habe den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden reguliert. Ihre Versicherungsnehmerin und die L.-GmbH & Co. KG, die Rechtsnachfolgerin der L.-GmbH, hätten ihre Ansprüche aus dem Schadensfall an sie abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 80.300,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die rechtmäßige Empfängerin der Ware habe deren Erhalt durch Stempelaufdruck auf dem Frachtbrief bestätigt. Überdies hat sie die Auffassung vertreten, ein Verlust des Gutes sei für sie unvermeidbar gewesen; zumindest treffe die L.-GmbH ein Mitverschulden am Verlust, weil sie der von ihr – der Beklagten – wiederholt geäußerten Bitte, zum Schutz der Waren bestimmte Weisungen in den Frachtbrief aufzunehmen, nicht nachgekommen sei. Des weiteren hat die Beklagte behauptet, der von der L.-GmbH fakturierte Warenwert entspreche nicht dem tatsächlichen Marktwert des Gutes.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 i.V. mit Art. 3 CMR angenommen. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR oder eine Haftungsminderung gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Haftungsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 CMR seien gegeben. Die beweispflichtige Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß das von dem Frachtführer unstreitig ordnungsgemäß übernommene Gut an den rechtmäßigen Empfänger abgeliefert worden sei. Der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 („Gut empfangen”) aufgebrachte Stempel reiche hierfür nicht aus. Weiteren Beweis dafür, daß das Frachtgut an die im Frachtbrief benannte Empfängerin abgeliefert worden sei, habe die Beklagte nicht angetreten. Aus ihrem eigenen Vortrag ergebe sich vielmehr das Gegenteil.
Die Beklagte könne sich nicht auf einen Haftungsausschluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil sie keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen habe, daß der Verlust des Frachtgutes durch ein Verschulden oder eine Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden sei, die auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Entscheidend sei, daß der Fahrer des für die Beklagte tätigen Frachtführers die Vorschriften der CMR nicht beachtet habe, indem er die Ware nicht unter der im Frachtbrief genannten Empfängeranschrift abgeliefert habe, sondern sich von einer sich nicht durch Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes legitimierenden unbekannten Person zu einer anderen Abladestelle habe umdirigieren lassen.
Schließlich sei die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR durch ein schadensursächliches Mitverschulden der L.-GmbH ausgeschlossen oder gemindert.
Die Beklagte habe danach gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR Ersatz für die in Verlust geratenen Schokoladenartikel in Höhe von 73.300,72 DM und gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR Rückzahlung der Frachtkosten in Höhe von 7.000,– DM zu leisten.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997 – I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.).
Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR u.a. nur dann befreit, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren, und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).
2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der Unterfrachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Saarwellingen übernommene Gut bei der rechtmäßigen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden sei. Es hat angenommen, der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 aufgebrachte Stempel reiche hierfür nicht aus, weil ihm mangels Unterschrift, die auf eine vertretungsberechtigte Person der (rechtmäßigen) Empfängerin hinweise, sowie fehlender Angabe von Ort und Datum jegliche Aussagekraft fehle. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergebe sich vielmehr, daß die Ware auf dem Gelände einer Firma S. AG in Moskau abgeladen worden sei. Zu einer Auslieferung an dieses Unternehmen sei der von der Beklagten (mittelbar) eingeschaltete Frachtführer, dessen Handlungen sich die Beklagte gemäß Art. 3 CMR zurechnen lassen müsse, nicht berechtigt gewesen. Soweit die Beklagte geltend mache, tatsächlich liege kein Verlust vor, sondern eine von der Empfängerin vorgetäuschte Falschauslieferung, um einem Strafverfahren wegen Zoll- und Abgabenverkürzung zu entgehen, fehle es an konkreten Darlegungen und Beweisantritten dafür, daß die Ware tatsächlich doch in den Gewahrsam der rechtmäßigen Empfängerin gelangt sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Revision rügt vorab ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, daß zunächst die Klägerin den Verlust des Gutes i.S. des Art. 17 Abs. 1 CMR darzulegen und zu beweisen habe. Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Richtig ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust grundsätzlich beim Ersatzberechtigten liegt (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 167 m.w.N.). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtberechtigten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zurückerlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 – I ZR 30/77, VersR 1979, 276, 277; Thume/Seltmann in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 17 Rdn. 68). Berechtigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Empfänger des Gutes (BGH, Urt. v. 13.7.1979 – I ZR 108/77, VersR 1979, 1154). Die Ablieferung an einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6 f.; Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 17 Rdn. 27).
Im Streitfall ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den Hinweis auf den unstreitigen Umstand (vgl. BU 3 Abs. 1 und BU 8 Abs. 2) nachgekommen, daß das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfängerin, sondern auf dem Gelände eines Dritten, der S. AG, abgeliefert worden ist. Mehr brauchte die Klägerin nicht vorzutragen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß sich die Empfängerin des Gutes – wie die Revision geltend macht – im Streitfall „dezent im Hintergrund” gehalten habe, so daß die Klägerin weder eine Urkunde über das Nichteintreffen der Ladung noch eine Schadensanzeige der Empfängerin bei der Moskauer Miliz habe vorlegen können. Der von der Beklagten hierfür angeführte Grund, die Empfängerin habe die Falschauslieferung lediglich vorgetäuscht, um einem Strafverfahren wegen Zoll- und Abgabenverkürzung zu entgehen, beruht auf einer bloßen Spekulation. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es für die Behauptung der Beklagten, tatsächlich liege kein Verlust vor, an konkreten Darlegungen und Beweisantritten fehlt.
Es ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996, 152, 153; OLG Hamburg TranspR 1996, 280, 282; Herber/Piper aaO Art. 17 Rdn. 168; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 12; Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 18 Rdn. 18). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
b) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 vorhandene Rundstempel reiche zum Nachweis der Ablieferung des Gutes an die berechtigte Empfängerin nicht aus, weil der mit kyrillischen Buchstaben versehene Aufdruck die Firma der Empfängerin (W. International Ltd.) nicht einmal im Ansatz erkennen lasse. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang: Wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hätte, daß es der kyrillischen Schrift keinen Hinweis auf den Empfänger entnehmen könne, hätte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß die in Rede stehenden kyrillischen Schriftzeichen als „Fud Inter Ltd.” zu lesen seien. Das greift schon deshalb nicht durch, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Buchstabenfolge „Fud” auf die im Frachtbrief benannte Empfängerin „W.” hindeutet. Überdies hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Stempelaufdruck auch deshalb keine ausreichende Beweiskraft für eine ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes zukommt, weil es an weiteren Angaben, wie Ort, Datum und Unterschrift fehlt.
3. Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluß sowie eine Minderung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR verneint, weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme vorgetragen habe, daß der Verlust des Frachtgutes durch ein Verschulden oder eine Weisung eines Verfügungsberechtigten eingetreten sei. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) Die Revision rügt ohne Erfolg, der Verlust des Gutes beruhe deshalb auf einem Verschulden der L.-GmbH, weil sie es unterlassen habe, im Frachtbrief in dem dafür vorgesehenen Feld Nr. 3 eine exakte Anschrift für die Ausladestelle anzugeben. Die Angabe „Moskau, Rußland” sei unzureichend gewesen, weil unter dem Begriff „Stelle” in Art. 6 Abs. 1 lit. d CMR die genaue Bezeichnung des geographischen Ortes mit Straße und Hausnummer zu verstehen sei.
Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. MünchKommHGB/Basedow, Art. 6 CMR Rdn. 11; Koller aaO Art. 6 CMR Rdn. 5; Herber/Piper aaO Art. 6 Rdn. 9). Die Revision läßt jedoch außer acht, daß dem Fahrer nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts bei seinem Anruf unter der im Frachtbrief angegebenen Telefonnummer eine konkrete Adresse für die Anlieferung des Transportgutes, nämlich die im Frachtbrief angegebene Empfängeranschrift, genannt worden ist. Damit hatte er die von der Revision für erforderlich gehaltene Information. Überdies ist ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch eine konkrete Wegbeschreibung mitgeteilt worden.
b) Entgegen der Auffassung der Revision beruht der Verlust auch nicht auf einer Weisung der verfügungsberechtigten Absenderin (L.-GmbH), die vom Frachtführer nicht verschuldet worden sei. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang, daß die genaue Ausladestelle erst nach einem Anruf des Fahrers bei der Empfängerin in Moskau habe in Erfahrung gebracht werden können.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Anruf für den Verlust des Transportgutes ursächlich war. Das wäre möglicherweise dann der Fall gewesen, wenn dem Fahrer eine falsche Entladeadresse genannt worden wäre. Dies hat das Berufungsgericht indes gerade nicht festgestellt.
c) Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei auch nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der L.-GmbH nach Art. 17 Abs. 5 CMR ausgeschlossen oder gemindert.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Absenderin der Ware, der L.-GmbH, könne nicht deshalb ein Verschulden zugerechnet werden, weil sie dem Verlangen der Beklagten nicht nachgekommen sei, bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Kopie des Frachtbriefes zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung aufzunehmen, das Transportgut nur gegen Aushändigung der vorab übersandten Frachtbriefkopie abzuliefern. Einer derartigen Sicherung des Gutes habe es mit Blick auf die (strengeren) Regelungen der CMR nicht bedurft. Danach sei der Frachtführer verpflichtet, die Ware an der im Frachtbrief genannten Empfängerstelle abzuliefern. Hiervon dürfe er nur gemäß den Weisungen einer sich nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR legitimierenden Person abweichen. Die Weigerung der L.-GmbH, die geforderten zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, habe sich zudem nicht auf den streitgegenständlichen Schadensfall ausgewirkt, weil der für die Beklagte tätige Frachtführer die Bestimmungen der CMR nicht beachtet habe, als er die Ware nicht unter der im Frachtbrief genannten Empfängeranschrift, sondern an einer anderen Abladestelle ausgeliefert habe. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß abgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des Absenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit ihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR enthalten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem einseitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen nachkommen zu müssen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines einseitigen Verlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versenders i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Versender es ab, von ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der Frachtführer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch Nichtannahme des Auftrages des Versenders zu verhindern.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Verlangen der Beklagten zum Inhalt des mit der L.-GmbH abgeschlossenen Beförderungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines Verschuldens oder einer Obliegenheitsverletzung der L.-GmbH kommt daher nicht in Betracht, zumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der L.-GmbH vor Abschluß des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages bekannt sein mußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht befolgt werden würde.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.07.2000 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 510784 |
NJW-RR 2000, 1631 |