Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsurteil. Berufungsanträge. Anträge. Berufungsinstanz. Protokoll. Sitzungsprotokoll. Parteivorbringen. Berufungsverfahren. Beurteilungsgrundlage. Revisionsgericht
Leitsatz (amtlich)
Zu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil ergeben.
Normenkette
ZPO § 559 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 3 S 3145/02) |
AG Altötting |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Traunstein v. 10.3.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat von dem Beklagten u.a. in Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs v. 17.7.1996 die Zahlung einer erhöhten monatlichen Geldrente verlangt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG den Erhöhungsbetrag verringert. Das am Schluss der Sitzung in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündete Urteil enthält keine eigenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils; die von den Parteien gestellten Anträge sind nicht wiedergegeben.
Mit seiner von dem Berufungsgericht - ohne Bestimmung des für die Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichts - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Revision ist zulässig.
a) Der Beklagte durfte das Rechtsmittel bei dem BGH einlegen, obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision entgegen § 7 Abs. 1 EGZPO die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts unterlassen hat.
aa) Nach dieser Vorschrift musste in den Urteilen der bayerischen Berufungsgerichte bis zur Beendigung der Zuständigkeit des BayObLG für neu eingegangene Verfahren am 1.1.2005 (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG) bei der Zulassung der Revision auch darüber entschieden werden, ob der BGH oder das BayObLG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig war. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich getroffen. Sie lässt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem am Ende der Entscheidungsgründe enthaltenen Hinweis auf Art. 18 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB (BayAGBGB). Damit hat das Berufungsgericht lediglich die von ihm angenommene Notwendigkeit der Revisionszulassung begründet. Der Wille zur Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts kommt dagegen nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck.
bb) Die durch das Versäumnis des Berufungsgerichts entstandene Unsicherheit über das zuständige Revisionsgericht darf sich jedoch nicht zu Lasten des Revisionsführers auswirken. Deshalb konnte das Rechtsmittel nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig bei dem BGH eingelegt werden (BGH, Urt. v. 8.10.1980 - IVb ZR 505/80, MDR 1981, 124 = FamRZ 1981, 28; Beschl. v. 26.11.1980 - IVb ZR 592/80, MDR 1981, 303 = NJW 1981, 576 [577]; Beschl. v. 17.3.1982 - IVb ZB 520/80, MDR 1982, 742 = FamRZ 1982, 585; Urt. v. 20.1.1994 - I ZR 250/91, MDR 1994, 1001 = NJW 1994, 1224; Beschl. v. 19.8.1998 - XII ZB 43/97, MDR 1998, 1293 = NJW 1998, 3571; Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR 146/02, MDR 2003, 518 = BGHReport 2003, 700 = NJW-RR 2003, 489).
b) Der BGH ist auch für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig. Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz. Dieser hat nämlich den Zweck, der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu ermöglichen. Die Entscheidung in der Sache selbst muss dagegen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen dem nach dem Verfahrensgegenstand an sich zuständigen Rechtsmittelgericht vorbehalten bleiben (BGHZ 72, 182 [183]). Eine das Revisionsgericht bindende nachträgliche Bestimmung des BayObLG durch das Berufungsgericht gem. § 7 Abs. 1 EGZPO im Wege der Berichtigung des Berufungsurteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 19.8.1998 - XII ZB 43/97, MDR 1998, 1293 = NJW 1998, 3571; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 7 EGZPO Rz. 4) kommt hier nicht mehr in Betracht. Seit dem 1.1.2005 ist das BayObLG nur noch für Verfahren zuständig, die bis zum 31.12.2004 bei ihm anhängig geworden sind (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG); seitdem besitzt es keine Zuständigkeit für neue Verfahren mehr, so dass eine nachträgliche Zuständigkeitsbestimmung ausgeschlossen ist.
2. Die Revision ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung entspricht nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ZPO und ist deshalb aufzuheben.
a) Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO braucht das Berufungsurteil zwar keinen eigenen Tatbestand zu enthalten. Erforderlich ist aber statt dessen eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (BGH v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [100 f.] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 [218] = BGHReport 2004, 272 = MDR 2004, 289; Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = NJW-RR 2003, 1290; Urt. v. 24.10.2003 - V ZR 424/02, BGHReport 2004, 85 = MDR 2004, 326 = ZfIR 2003, 1049). Daran fehlt es hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrundegelegt hat. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt ebenso wie die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozessstoffs. Hinreichende Erkenntnisse über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ergeben sich auch nicht aus den rechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sein Urteil begründet hat. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunkten, setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffs voraus. Des Weiteren ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, welche Anträge die Parteien in der Berufungsinstanz gestellt haben. Sie sind weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben; auch eine Gesamtbetrachtung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen lässt das Ziel der Berufung nicht erkennen. Die Wiedergabe der Berufungsanträge war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Aber das betrifft nur Parteivorbringen tatsächlicher Art (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 559 Rz. 2; Jauernig, Zivilprozessrecht, 28. Aufl., § 74 VII 1; Paulus, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 561 ZPO Rz. 417a a.F.; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 561 Anm. B I b 3). Es umfasst sämtliche sinnlich wahrnehmbare innere und äußere Lebensvorgänge (Schilken, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rz. 475), nicht aber die von den Parteien gestellten Anträge. Sie geben keinen Tatsachenvortrag wieder, sondern bestimmen das in dem Prozess verfolgte Ziel, indem sie das Verlangen der Parteien nach einer bestimmten Entscheidung des Gerichts kundtun.
b) Nach § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO können die nach S. 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden, wenn das Berufungsurteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird. Daran fehlt es hier ebenfalls; die angefochtene Entscheidung ist kein Protokollurteil. Zwar wurde sie am Schluss der Sitzung in dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verkündet; auch sind die Anträge der Parteien und die Urteilsformel in das Protokoll aufgenommen worden. Aber das Protokoll enthält keine ausreichenden tatbestandlichen Feststellungen und keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen. Offensichtlich wollte das Berufungsgericht auch kein Protokollurteil erlassen, wie sich aus den nachträglich nach §§ 525, 315 Abs. 2 ZPO abgesetzten Entscheidungsgründen ergibt.
c) Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist deshalb nach §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 6.2.2004 - V ZR 249/03, MDR 2004, 827 = BGHReport 2004, 908 = WM 2004, 2131 [2133]; Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = NJW-RR 2003, 1290; Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03, MDR 2004, 464 = BGHReport 2004, 474 = NJW-RR 2004, 494).
3. Für den Fall, dass das Berufungsgericht dem weiteren Verfahren die von dem AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legt, weist der Senat auf Folgendes hin:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Aus dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag v. 2.12.1985 ergibt sich hingegen zugunsten der Klägerin lediglich ein Anspruch auf die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen (vgl. Ziff. 3.4 des Vertrags). Eine Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldleistungsanspruch kommt auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen nicht in Betracht.
a) Anspruchsgrundlage für einen Geldleistungsanspruch könnten Art. 18 S. 1, 19 und 20 BayAGBGB sein. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil es sich bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag, der einem Miterben den gemeinschaftlichen Grundbesitz zuordnet und ihm im Gegenzug verschiedene Versorgungspflichten ggü. einem anderen Miterben auferlegt, um einen Altenteilsvertrag i.S.d. Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 7 ff. BayAGBGB handeln kann. Der dort vorausgesetzten Überlassung eines Grundstücks steht die Übertragung eines Miterbenanteils an einer Immobilie gleich (Pecher in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., Art. 96 EGBGB Rz. 12; Sprau/Ott, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 7 BayAGBGB Rz. 16). Jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschriften nicht erfüllt.
aa) Nach Art. 18 S. 1 BayAGBGB ist eine Geldrente nur dann zu zahlen, wenn der Altenteilsberechtigte das Grundstück aus besonderen Gründen verlassen muss und der Verpflichtete deshalb von seiner Dienstleistungspflicht befreit wird. Fraglich ist bereits, ob eine Störung in den persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, als besonderer Grund im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann, oder ob für die Rechtsfolgen einer solchen Störung nur die Art. 19, 20 BayAGBGB einschlägig sind. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil die Klägerin in dem vor dem OLG München am 17.7.1996 abgeschlossenen Vergleich auf ihr Wohnrecht freiwillig gegen Geldzahlung verzichtet hat. Selbst wenn daher der ursprüngliche Auszug der Klägerin aus ihrer Altenteilswohnung noch auf besonderen Gründen i.S.d. Art. 18 S. 1 BayAGBGB beruhte, wären diese Gründe jedenfalls für ihre weitere Abwesenheit während des Zeitraums nach dem Abschluss des Vergleichs nicht mehr ursächlich. Ab diesem Zeitpunkt war sie ausschließlich eine Folge des freien Willensentschlusses der Klägerin in Gestalt des in dem Vergleich protokollierten Verzichts. Geldleistungsansprüche nach Art. 18 S. 1 BayAGBGB können aber durch einen solchen Verzicht nicht begründet werden (Sprau/Ott, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 18 Rz. 5). Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Norm auch dann, wenn der Verzicht zeitlich erst nach dem Verlassen des Grundstücks erfolgt.
bb) Da die Aufgabe der Wohnung auf dem freiwilligen Verzicht der Klägerin auf ihr Wohnrecht beruht, scheiden Geldleistungsansprüche nach Art. 19, 20 BayAGBGB von vornherein aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin oder der Beklagte durch ihr Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu der jeweiligen anderen Partei veranlasst hat, dass ihr das Zusammenwohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Geldleistungsanspruch zugunsten der Klägerin auch nicht aus der ergänzenden Auslegung des gerichtlichen Vergleichs.
aa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, weil der Vergleich keine Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine solche Lücke liegt nämlich nicht vor, wenn sie durch die Vorschriften des dispositiven Rechts gefüllt werden kann (BGH v. 25.6.1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301 [304] = MDR 1981, 45; v. 1.2.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69 [75] = MDR 1984, 750; v. 13.11.1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153 [157] = MDR 1998, 296). Dies ist hier der Fall, weil die Vorschriften der Art. 18 ff. BayAGBGB regeln, unter welchen Voraussetzungen der Wegzug eines Altenteilsberechtigten von dem Grundstück des Verpflichteten zu einer Umwandlung der ursprünglich vereinbarten Dienstleistungspflichten in eine Geldleistungspflicht führt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist neben diesen Vorschriften kein Raum.
bb) Im Übrigen hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung übersehen, dass die dem Beklagten obliegenden Dienstleistungspflichten infolge des Auszugs der Klägerin abweichend von Art. 8 BayAGBGB nicht mehr in der ursprünglichen Altenteilswohnung, sondern statt dessen an dem jetzigen Aufenthaltsort der Klägerin erfüllt werden können. Die Umwandlung der Dienstleistungspflichten in eine Geldleistungspflicht wird somit allein durch den Auszug der Klägerin nicht erforderlich. Ein Anlass für eine solche Umwandlung besteht selbst dann nicht, wenn die Erbringung der Pflegeleistungen durch den Beklagten aus Sicht der Klägerin unzumutbar sein sollte. Die in einem Altenteilsvertrag übernommenen Pflegeverpflichtungen sind nämlich grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur (BGHZ 25, 293 [299]; BGH, Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 40/02, MDR 2003, 477 = BGHReport 2003, 407 = NJW 2003, 1126 [1127]). Sie können jederzeit durch Dritte erfüllt werden.
II.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Fundstellen
Haufe-Index 1325007 |
BGHR 2005, 669 |
FamRZ 2005, 701 |
NJW-RR 2005, 716 |
ZEV 2005, 261 |
MDR 2005, 705 |
ProzRB 2005, 235 |