Leitsatz (amtlich)
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowenischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Scheidungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus.
Normenkette
ZPO §§ 722-723; FamRÄndG Art. 7 § 1; Slowenien: EheFamG Artt. 103 Abs. 1; Slowenien: EheFamG § 123
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 1.9.2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
a) es sich bei dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannten und für vollstreckbar erklärten Titel um den Unterhaltsausspruch im Urteil des Grundgerichts Ljubljana vom 20.6.1990 - VI P 434/90 - in Verbindung mit den Benachrichtigungen des Zentrums für die Sozialarbeit Kranj vom 7.8.2000, 1.10.2000, 26.6.2001, 26.4.2002, 23.4.2003 und 6.8.2004 handelt und
b) der laufende monatliche Unterhalt ab 1.12.1991 bis 31.1.1992 nicht 4.508 Dinar, sondern 4.508 slowenische Tolar beträgt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Mit Urteil des Kreisgerichts (damalige Bezeichnung: "Grundgericht" = temeljno sodiäLjubljana vom 20.6.1990, rechtskräftig seit dem 9.10.1990, wurde die Ehe des Beklagten mit der Mutter der beiden damals noch minderjährigen Kläger geschieden, das Sorgerecht für sie der Mutter zugesprochen und der Beklagte verurteilt, zu Händen der Mutter für die beiden Kläger monatlich je 2.000 Dinar Kindesunterhalt ab 1.6.1990 zu zahlen.
[2] Auf Antrag der Kläger wurde dieses Urteil durch Urteil des AG - FamG - auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anerkannt und für vollstreckbar erklärt, dass der Beklagte zu gem. Art. 132 des slowenischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen indexierten monatlichen Unterhaltszahlungen in Dinar bzw. ab 1.2.1992 in slowenischen Tolar verpflichtet ist.
[3] Das OLG wies die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe
[4] Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
[5] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass über den Antrag der Kläger durch Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO zu entscheiden war. Nach diesen Vorschriften ist ein Urteil eines ausländischen Gerichtes ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn es nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht Rechtskraft erlangt hat und seine Anerkennung nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist.
[6] a) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist die Anwendung der §§ 722, 723 ZPO hier weder durch "Brüssel I" (EuGVVO = Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) noch durch "Brüssel IIa" (EuEheVO = Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 [= "Brüssel II"]) ausgeschlossen.
[7] Zwar ist Slowenien seit 2004 Mitglied der europäischen Union, so dass diese Verordnungen im Verhältnis zwischen Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich vorrangig anzuwenden sind. Die EuGVVO = "Brüssel I" ist nach ihrem Art. 66 Abs. 1 und 2 aber nicht auf Titel anzuwenden, die wie hier (1990) vor ihrem Inkrafttreten geschaffen wurden, und die EuEheVO = "Brüssel IIa" gilt ohnehin nicht für Unterhaltspflichten (Art. 1 Abs. 3 lit. e EuEheVO). Auch deren Vorläuferregelung, das EuGVÜ, kommt hier nicht zur Anwendung, da Slowenien ihm nicht beigetreten war.
[8] b) Auch eine vorrangige Anwendung des Haager Übereinkommens vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen kommt nicht in Betracht, da Slowenien nicht Vertragsstaat ist (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl., § 7 Rz. 226; FA-FamR/Rausch 5. Aufl. Kap. 15 Rz. 95 Fn. 172; Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. Rz. 8061).
[9] 2. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO verneint hat, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision erinnert insoweit nichts.
[10] 3. Die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Kläger für das vorliegende Verfahren nach §§ 722, 723 ZPO (vgl. Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rz. 3287) ist hier unabhängig von der Frage gegeben, ob die Mutter der Kläger den ursprünglichen Titel nach slowenischem Recht als deren Vertreterin oder im Wege der Prozessstandschaft erstritten hat (vgl. OLG Frankfurt v. 17.10.1983 - 5 WF 224/83, FamRZ 1983, 1268; AG Lahnstein v. 18.10.1985 - 5 F 125/85-UK, FamRZ 1986, 289, 290 zum jugoslawischen Recht; a.A. wohl OLG Stuttgart v. 23.1.1998 - 5 W 46/98, FamRZ 1999, 312 ff.). Beide Kläger waren nämlich im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung volljährig, Art. 117 Abs. 1 des slowenischen Gesetzes über Ehe- und Familienbeziehungen vom 26.5.1976 (EheFamG; deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Slowenien S. 58 ff.), und schon deshalb befugt, das vorliegende Verfahren im eigenen Namen zu betreiben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl., § 722 Rz. 64; Senat, Urt. v. 1.6.1983 - IVb ZR 386/81, FamRZ 1983, 806 zur Prozessführungsbefugnis des Kindes für eine Abänderungsklage).
[11] Die Kläger waren zwar nicht Partei des Scheidungsverfahrens, in dem das Ausgangsurteil ergangen ist. Dennoch ist ihr Unterhaltsanspruch - wie es in Art. 78 Abs. 1 des slowenischen EheFamG und in Art. 421 Abs. 2 des slowenischen Gesetzes über das Streitverfahren vom 15.4.1999 (deutsche Übersetzung in Bergmann/Ferid a.a.O. S. 80) vorgesehen ist - in diesem Urteil geregelt worden, und zwar nicht nur im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander (vgl. Zöller/Geimer a.a.O. § 722 Rz. 64; vgl. auch OLG Hamburg v. 2.9.1983 - 15 WF 264/82 U, FamRZ 1983, 1157, 1158 zum finnischen Ehegesetz). Dies folgt nicht nur aus Art. 103 Abs. 1 und 123 EheFamG, die bestimmen, dass Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig sind, sondern auch aus der Überschrift zu Art. 78 ff. EheFamG ("Beziehungen der Eltern zu den Kindern nach der Ehescheidung") und insb. aus Art. 79 Satz 2 EheFamG, demzufolge auch das Kind eine Anpassung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrages an veränderte Verhältnisse verlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf v. 3.11.1981 - 6 UF 79/81, FamRZ 1982, 631, 632 zum bosnisch-herzegowinischen Recht). An der Art des Unterhaltsanspruchs des Kindes ändert sich durch die Trennung oder Scheidung der Eltern nichts (vgl. Povh FamRZ 1991, 132, 136 zur Rechtslage vor der Unabhängigkeit Sloweniens).
[12] Die Kläger sind daher, auch ohne Titelgläubiger zu sein, für das Verfahren nach § 722 ZPO prozessführungsbefugt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 722 Rz. 16; MünchKomm/ZPO/Gottwald 2. Aufl., § 722 Rz. 27; Baumbach/Hartmann ZPO 65. Aufl., § 722 Rz. 7).
[13] 4. Allerdings ist Vollstreckungstitel nicht das Urteil des Grundgerichts Ljubljana allein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich um einen dynamischen Unterhaltstitel. Die darin festgelegten Unterhaltsbeträge werden nach Art. 132 Abs. 1 EheFamG der Wandlung der Lebenshaltungskosten und der persönlichen Einkommen in Slowenien angepasst (vgl. Novak FamRZ 2005, 1637, 1640). Das zuständige Zentrum für Sozialarbeit benachrichtigt schriftlich den Verpflichteten und den Berechtigten über die jeweilige Anpassung und den neuen Unterhaltsbetrag, Art. 132 Abs. 4 Satz 1 EheFamG. Diese Benachrichtigung bildet gem. Art. 132 Abs. 4 Satz 2 EheFamG zusammen mit der Gerichtsentscheidung den Vollstreckungstitel (vgl. auch OGH Wien vom 26.3.2003 - 3 Ob 71/03t - ZfRV 2003, 189 - Leitsatz). Das AG hätte daher das Ausgangsurteil in Verbindung mit den im Tenor aufgeführten Benachrichtigungen des Zentrums für die Sozialarbeit Kranj für vollstreckbar erklären müssen.
II.
[14] Die Revision greift allein die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Vollstreckbarkeitserklärung habe nicht der vorherigen Anerkennung des Scheidungssausspruchs nach Art. 7 § 1 FamRÄndG bedurft. Dem hält die Revision entgegen, bei dem slowenischen Urteil habe es sich - nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht - um ein Verbundurteil i.S.d. § 623 ZPO gehandelt. Wie sich aus der Begründung des Ausgangsurteils ergebe, habe die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung auch in engem sachlichem Zusammenhang mit der Entscheidung über das Sorgerecht für die Kinder und folglich auch mit der Ehescheidung selbst gestanden, so dass die Unterhaltspflicht nicht von der Wirksamkeit der Scheidung losgelöst werden könne. Deshalb hätte die Entscheidung zum Unterhalt erst nach Anerkennung des Scheidungsurteils für vollstreckbar erklärt werden können.
[15] Das verhilft der Revision indes nicht zum Erfolg.
[16] Eine Anerkennung des Scheidungsausspruchs war zwar nicht schon nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG entbehrlich, da die Ehegatten nicht beide dem Staat angehörten, dessen Gerichte die Scheidung ausgesprochen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangehöriger.
[17] Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem ausländischen Scheidungsurteil getroffenen weiteren Nebenentscheidung, z.B. einer Verurteilung zu Unterhaltszahlungen, ist das Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG aber nicht erforderlich (vgl. Geimer NJW 1967, 1398, 1402; zum Gesetzeszweck vgl. auch Senatsbeschluss v. 11.7.1990 - XII ZB 113/87, BGHZ 112, 127, 134 = MDR 1991, 51). Nur wenn die weitere Entscheidung auf dem Eheurteil beruht, ohne dieses also keinen Bestand haben kann, darf sie erst nach Anerkennung des Scheidungsausspruchs für vollstreckbar erklärt werden (BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274). Das ist hier nicht der Fall.
[18] Der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch der Kinder beruht nicht auf dem Scheidungsausspruch, sondern besteht - wie oben unter I 3 dargelegt - unabhängig hiervon.
[19] Der Senat schließt sich daher der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung an, dass die Vollstreckbarerklärung des Kindesunterhaltstitels nicht der vorherigen Anerkennung der Scheidung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG bedarf (vgl. OLG Karlsruhe DAVorm 1981, 166 f.; OLG München DAVorm 1982, 490 f.; OLG Köln FamRZ 1979, 718, 719; LG Frankenthal DAVorm 1977, 62, 64; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl., § 722 Rz. 46; Soergel/Kegel BGB 12. Aufl. Art. 19 EGBGB Rz. 115; Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des FamGverfahrens VIII Rz. 180.7; Beitzke ZfJ 1986, 477, 481; Göppinger/Wax/Linke a.a.O. 3285; a.A. OLG Hamm v. 3.1.1989 - 9 WF 456/88, FamRZ 1989, 785m. abl. Anm. Henrich IPrax 1990, 59 f.). Denn das Anliegen des Art. 7 § 1 FamRÄndG, einander widersprechende Entscheidungen über die Wirksamkeit einer ausländischen Ehescheidung im Inland zu vermeiden (vgl. Senatsurteil v. 11.7.1990 - XII ZB 113/87, BGHZ 112, = MDR 1991, 51, 127, 134), wird durch den Ausspruch der Vollstreckbarkeit des Titels über den Kindesunterhalt nicht tangiert.
Fundstellen
Haufe-Index 1716874 |
BGHR 2007, 559 |
FamRZ 2007, 717 |
FuR 2007, 218 |
NJW-RR 2007, 722 |
FPR 2007, 461 |
JA 2007, 740 |
MDR 2007, 780 |
FamRBint 2007, 62 |
NJW-Spezial 2007, 249 |
FK 2007, 185 |
JAmt 2007, 273 |