Leitsatz (amtlich)
Zur Vollstreckbarerklärung des Scheidungsurteils eines slowenischen Gerichts nach §§ 722, 723 ZPO.
Verfahrensgang
AG Langen (Urteil vom 07.02.2005; Aktenzeichen 62 F 132/01 UK) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Langen vom 7.2.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
In dem angefochtenen Urteil hat das FamG ein Urteil des Kreisgerichts Ljubljana, mit dem die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Kläger geschieden und den Klägern ein Unterhalt zugesprochen wurde, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt und den vom Beklagten nach dem Urteil zu zahlenden Unterhalt seit 1.6.1990 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des slowenischen Rechts indexiert. Nach Art. 132 des slowenischen Familienrechts wird der in einem Gerichtsurteil festgesetzte Unterhalt der Wandlung der Lebenshaltungskosten und der persönlichen Einkommen in Slowenien angepasst durch Beschluss der Gemeinschaft der Sozialfürsorge Sloweniens. Die danach bis 2004 erfolgten Erhöhungen haben die Kläger detailliert dargelegt. Sie entsprechen dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 7.2.2004 Bezug genommen.
Gegen dieses dem Beklagten am 23.3.2005 zugestellte Urteil hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 15.4.2005, eingegangen beim OLG Frankfurt am 18.4.2005, Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.
Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass vor einer Vollstreckbarkeitserklärung erst die Scheidung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG hätte anerkannt werden müssen, da der Kindesunterhalt in einem Scheidungsverbundurteil geregelt worden sei.
Der Berufungskläger beantragt, das am 7.2.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Langen (Hessen) zu 62 F 132/01 - UK aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist nach den §§ 722, 723 ZPO begründet und das Urteil des Kreisgerichts Ljubljana daher zu Recht für vollstreckbar erklärt worden.
Nach den §§ 722, 723 ZPO ist ein Urteil eines ausländischen Gerichts ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat und wenn die Anerkennung nach § 328 ZPO nicht ausgeschlossen ist.
Die Anwendbarkeit der §§ 722, 723 ZPO ist nicht durch die Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ausgeschlossen. Slowenien ist zwar seit 2004 Mitglied der Europäischen Union, so dass die Verordnungen grundsätzlich anwendbar sind. Nach Art. 66 Abs. 1 der VO Nr. 44/2001 gilt diese jedoch nur für Klagen und öffentliche Urkunden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind nach Inkrafttreten der VO, und nach Art. 66 Abs. 2 der VO 44/2001 können Entscheidungen nur dann nach der VO für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Entscheidung nach Inkrafttreten der VO erlassen wurden. Nach Art. 42 der VO Nr. 1347/2000 gilt das gleiche für den Anwendungsbereich dieser VO. Der streitgegenständliche Unterhaltstitel datiert auf den 20.6.1990. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden VO noch nicht in Kraft.
Das Urteil des Kreisgerichts Ljubljana ist rechtskräftig und die Anerkennung des Urteils ist auch nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen.
Nach § 328 Ziff. 1 ZPO ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig war. Unabhängig davon, dass dieser Ausschlusstatbestand nur auf Rüge des Beklagten zu prüfen ist (vgl. Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 328 ZPO Rz. 126), liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob der Beklagte bei der Einleitung des Verfahrens 1990 in Deutschland seinen Aufenthaltsort hatte oder in Slowenien. Nach deutschem Recht (§§ 12 ff. ZPO) bestanden ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Zuständigkeit der slowenischen Gerichte. Hatte auch der Beklagte 1990 seinen ständigen Aufenthaltsort in Slowenien so würde dies bereits aus § 13 ZPO folgen. Hatte der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort noch immer in De...