Leitsatz (amtlich)
Bringt ein Unternehmen auf Verkaufsverpackungen den „Grünen Punkt” an, ohne mit der Betreiberin des Entsorgungssystems einen Zeichennutzungsvertrag geschlossen zu haben, so kann dieser nach § 812 Abs. 1 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Wertersatz für die rechtsgrundlose Inanspruchnahme des Entsorgungssystems zustehen. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist jedoch nicht gegeben, soweit die Betreiberin des Entsorgungssystems bestimmte mit dem „Grünen Punkt” gekennzeichnete Verkaufsverpackungen (hier: Verkaufsverpackungen, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind) bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausgeschlossen hat.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6; WZG § 24 Abs. 1-2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Altern. 2, S. 2 Altern. 2; VerpackV § 6 Fassung 1991-06-12
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Nr. 2 001 158 „Der Grüne Punkt”. Sie hat ein bundesweites Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen errichtet, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der Länder den Anforderungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) entspricht. Die Beteiligung an dem Entsorgungssystem erfolgt durch den Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages, in dem die Klägerin ihren Vertragspartnern das Recht einräumt, näher bezeichnete Verkaufsverpackungen gegen Bezahlung eines Beitrags mit dem „Grünen Punkt” zu kennzeichnen. Die Klägerin läßt Verkaufsverpackungen durch Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.
Die Beklagte ist eine Genossenschaft. Sie beliefert ihre Mitglieder mit Waren des Bäckereibedarfs. Im Dezember 1992 beantragte sie unter Verwendung eines Formularmusters der Klägerin den Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages. Mit Schreiben vom 12. Februar 1993 erteilte die Klägerin der Beklagten eine auf sechs Monate befristete „vorläufige Genehmigung zur Nutzung des Zeichens”. Die Beklagte ließ die Verpackung ihrer Waren mit dem „Grünen Punkt” versehen und zahlte für das erste Quartal 1993 den geforderten Beitrag.
Anfang 1993 erhob das Bundeskartellamt gegenüber der Klägerin Bedenken gegen deren Ankündigung, ihr Erfassungssystem auf großgewerbliche und industrielle Endverbraucher zu erweitern. Daraufhin teilte die Klägerin mit Rundschreiben vom 3. Mai 1993 ihren Vertragspartnern mit, Gegenstand des mit ihnen geschlossenen Leistungsvertrages sei ausschließlich die Erfassung von gebrauchten Verkaufsverpackungen bei Endverbrauchern, zu denen Handwerksbetriebe nur dann zählten, wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte aufwiesen. Die Beklagte kürzte in der Folgezeit die von der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1993 bis Juni 1996 beanspruchten Lizenzzahlungen in Höhe von 1.414.889,64 DM um 949.168,33 DM mit der Begründung, ein Anteil von 70 % ihrer Waren werde an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten abgegeben, die von der Klägerin nicht entsorgt würden.
Die Klägerin hat – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – zuletzt beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 949.168,33 DM nebst 5 % Zinsen aus einem Betrag von 696.662,11 DM seit dem 10. Januar 1996 sowie 5 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 252.506,22 DM seit dem 15. November 1996 zu zahlen,
II. hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen,
- welche Erzeugnisse sie mit der Marke „Der Grüne Punkt” gekennzeichnet und in welchem Umfang sie solchermaßen gekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht hat, insbesondere welche Umsätze sie mit diesen Erzeugnissen getätigt bzw. welche Stückzahlen sie abgegeben hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und DM-Werten;
an welche Abnehmer sie die mit der Marke „Der Grüne Punkt” gekennzeichneten Produkte abgegeben hat, und zwar unter Angabe der vollen Firmenadresse;
wobei sich beide Hilfsanträge auf Auskunft auf die Zeit ab dem 1. April 1993 beziehen;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 1. April 1993 aus der unberechtigten Verwendung der Marke „Der Grüne Punkt” durch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, von den von ihr mit dem „Grünen Punkt” gekennzeichneten Produkten würden 70 % an Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern geliefert, zu deren Entsorgung die Klägerin ebenfalls verpflichtet gewesen sei.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt, die begehrte Auskunft für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1996 zu erteilen. Für diesen Zeitraum hat das Landgericht auch die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag zur Zahlung verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus Vertrag und als Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Benutzung der Marke „Der Grüne Punkt” gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6, §§ 152, 153 MarkenG i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WZG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Benutzung der Marke „Der Grüne Punkt” durch die Beklagte in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. Juni 1996 sei rechtswidrig gewesen mit Ausnahme des Zeitraums, während dessen die Klägerin mit der Nutzung einverstanden gewesen sei. Ob die Klägerin nach Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Genehmigung die weitere Nutzung der Marke gestattet habe, könne dahinstehen. Für die Zeitspanne einer Gestattung der Markenbenutzung schulde die Beklagte aufgrund vertraglicher Verpflichtung das tarifliche Entgelt. Für die Zeit danach habe die Beklagte der Klägerin wegen widerrechtlicher Nutzung der Marke einen im Wege der Lizenzanalogie bemessenen Schadensersatz in Höhe des tariflichen Entgelts zu zahlen.
Der Klägerin stehe das tarifliche Lizenzentgelt für die Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt” im vollen Umfang zu. Die Beklagte habe zu Unrecht das Lizenzentgelt um 70 % mit der Begründung gekürzt, daß sie einen entsprechenden Anteil ihrer Waren an Betriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten liefere. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, solche Verpackungen zu entsorgen, weil Betriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten nicht zu den Endverbrauchern im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV (a.F.) gehört hätten. Der Beklagten habe es freigestanden, das von ihr zu entrichtende tarifliche Entgelt dadurch zu verringern, daß sie die Kennzeichnung mit dem „Grünen Punkt” nur bei solchen Verpackungen vornahm, die von der Klägerin tatsächlich entsorgt wurden.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Revisionsangriffe führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die unter den Parteien umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen zwischen den Parteien ein Zeichennutzungsvertrag bestanden hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die Klägerin kann insoweit, als die Beklagte Waren in Verpackungen mit dem „Grünen Punkt” an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat, die von ihr mit der Klage geforderte Zahlung in Höhe ihres tariflichen Lizenzentgelts weder aus Vertrag noch aufgrund eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs verlangen.
1. Der Klägerin steht nach ihrem eigenen Vorbringen, von dem im Revisionsverfahren zunächst auszugehen ist, kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil nach ihrer Darstellung zwischen ihr und der Beklagten weder in dem Zeitraum, in dem sie der Beklagten die Zeichennutzung vorläufig gestattet hatte, noch in späterer Zeit ein Zeichennutzungsvertrag bestanden hat.
2. Über die Frage, ob die Zahlungsklage für den gesamten Zeitraum, in dem die Beklagte die Marke „Der Grüne Punkt” benutzt hat, jedenfalls aufgrund eines Bereicherungsanspruchs begründet ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch dann nicht entschieden werden, wenn von der Behauptung der Klägerin, die Marke sei ohne Rechtsgrund benutzt worden, ausgegangen wird.
a) Die Klägerin hat, wenn ihr Vorbringen unterstellt wird, daß die Parteien keinen Zeichennutzungsvertrag geschlossen haben, gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt, in dem diese die Benutzung des „Grünen Punkts” aufgenommen hat, Bereicherungsansprüche auf Wertersatz für das, was die Beklagte dadurch auf ihre Kosten erlangt hat (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).
Für den Zeitraum von sechs Monaten, in dem die Beklagte den „Grünen Punkt” aufgrund der Vereinbarung über die vorläufige Gestattung benutzt hat, ist Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 BGB, weil der Zweck dieser Abrede, der Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages, nicht eingetreten ist. Für den sich anschließenden Zeitraum, in dem die Beklagte den „Grünen Punkt” nach dem Vorbringen der Klägerin rechtswidrig benutzt hat, ist Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB.
b) Durch die Verwendung des „Grünen Punkts” auf ihren Verpackungen hat die Beklagte nicht nur die bloße Markenbenutzung als solche erlangt, sondern auch – und vor allem – die Teilnahme an dem Entsorgungssystem der Klägerin in dem Umfang, in dem dieses der Beklagten wie anderen Verwendern des „Grünen Punkts” zur Verfügung gestellt wurde.
(1) Die Leistung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern, mit denen sie Verträge über die Nutzung des „Grünen Punkts” geschlossen hat, beschränkte sich nicht darauf, die Kennzeichnung von Verpackungen mit dem „Grünen Punkt” zu gestatten, sondern bestand vielmehr auch darin, daß die mit dem „Grünen Punkt” versehenen Verpackungen in ein sämtliche Endverbraucher umfassendes Entsorgungssystem aufgenommen wurden, um auf diese Weise die Vertragspartner von ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten aus der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234; im folgenden: VerpackV a.F.) zu befreien.
Nach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 1 VerpackV a.F. war der Vertreiber von Verpackungen verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen. Die zurückgenommenen Verpackungen waren von Herstellern und Vertreibern einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen (§ 6 Abs. 2 VerpackV a.F.). Die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen entfiel für Hersteller und Vertreiber nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV a.F., wenn diese sich an einem System beteiligten, das flächendeckend im Einzugsbereich des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers in ausreichender Weise gewährleistete und das die im Anhang der Verpackungsverordnung a.F. genannten Anforderungen erfüllte. Diese bestanden in dem Nachweis, daß im Einzugsgebiet – d.h. im Gebiet des Landes, in dem die Waren in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Abs. 4 VerpackV a.F.) – bestimmte Anteile der verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien von dem Erfassungssystem erfaßt, sortiert und verwertet wurden. Die Freistellung der sich an einem solchen System beteiligenden Hersteller und Vertreiber von ihrer Entsorgungspflicht wurde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV a.F. von dem Zeitraum an wirksam, in dem die zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV a.F. durch Allgemeinverfügung die Feststellung öffentlich bekannt machte, daß ein solches System flächendeckend eingerichtet war.
Hinsichtlich des Entsorgungssystems, das die Klägerin bundesweit eingerichtet hat, sind derartige Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden der Länder ergangen.
(2) Die Beklagte hat dadurch, daß sie für ihre Verpackungen den „Grünen Punkt” benutzt hat, die Leistung der Klägerin, die in der Aufrechterhaltung ihres Entsorgungssystems lag, in Anspruch genommen und infolge der dadurch erreichten Entlastung von den Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV a.F. im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt.
Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist diese Entlastung jedoch nicht eingetreten, soweit die Beklagte Verkaufsverpackungen von Waren mit dem „Grünen Punkt” gekennzeichnet hat, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert wurden. Denn solche Verpackungen hat die Klägerin, wie sie ihren Vertragspartnern und der Beklagten mit Rundschreiben vom 3. Mai 1993 mitgeteilt hat, bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausgeschlossen. Durch das Anbringen des „Grünen Punkts” auf Verpackungen von Waren, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert wurden, hat die Beklagte deshalb keine Leistungen des Entsorgungssystems der Klägerin in Anspruch genommen und daher insoweit auch nichts auf deren Kosten erlangt.
(3) Auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin kommt es danach – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – darauf an, in welchem Umfang die Beklagte in dem hier relevanten Zeitraum Waren in Verpackungen mit dem „Grünen Punkt” an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat. Feststellungen dazu sind bisher nicht getroffen worden.
c) Wenn und soweit die Beklagte die Marke „Der Grüne Punkt” ohne Rechtsgrund benutzt hat, steht der Klägerin als Markeninhaberin auch dafür ein Bereicherungsanspruch zu (vgl. dazu BGHZ 99, 244, 246 – Chanel No. 5 I; 131, 308, 317 f. – Gefärbte Jeans). Maßgeblich für die Höhe des insoweit zu leistenden Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke Erlangten, der in Form einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bemessen werden kann (vgl. BGHZ 99, 244, 248 – Chanel No. 5 I). Der Umfang des danach zu zahlenden Wertersatzes wird allerdings durch den Zuweisungsgehalt des Markenrechts, dessen Verwertung dem Markeninhaber vorbehalten ist, bestimmt (vgl. BGHZ 99, 244, 247 – Chanel No. 5 I; 107, 117, 120 – Forschungskosten). Ob die Klägerin danach aus Markenrecht Wertersatz verlangen könnte, soweit die Beklagte mit Hilfe der Benutzung der Marke „Der Grüne Punkt” das Entsorgungssystem der Klägerin ohne Rechtsgrund in Anspruch genommen hat, muß hier allerdings letztlich nicht entschieden werden, weil ein solcher Anspruch der Klägerin der Höhe nach jedenfalls nicht über den Bereicherungsanspruch wegen der Inanspruchnahme ihres Entsorgungssystems hinausgehen würde.
3. Die Klägerin kann – abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts – auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung ihres Markenrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6, §§ 152, 153 MarkenG i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WZG) nicht verlangen, daß ihr für die Benutzung des „Grünen Punkts” Zahlung nach dem vertraglichen Tarifsatz auch insoweit geleistet wird, als sie ihr Entsorgungssystem für entsprechende Entsorgungsleistungen gar nicht zur Verfügung gestellt hat, wie dies für die Entsorgung von Verpackungen gilt, in denen Waren an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind. Die Klägerin hat Schadensersatz wegen Verletzung ihres Markenrechts in Form der Lizenzanalogie verlangt. Der Schaden, dessen Ersatz auf diesem Weg beansprucht wird, muß im Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm liegen, also gerade aus dem Eingriff in das fremde Recht hervorgegangen sein. Die angemessene Lizenzgebühr kann daher der Schadensberechnung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als sie bei der im Rechtsverkehr üblichen Rechtseinräumung gerade für den Eingriff in das Recht und nicht lediglich für die Überlassung sonstiger Positionen gewährt zu werden pflegt (vgl. BGHZ 44, 372, 376 – Meßmer-Tee II). Als Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie könnte die Klägerin danach jedenfalls keinen höheren Zahlungsanspruch geltend machen, als ihr als Bereicherungsanspruch zustehen könnte.
4. Die Klägerin könnte auch auf der Grundlage eines Vertragsanspruchs von der Beklagten nur insoweit eine Vergütung für die Inanspruchnahme ihres Entsorgungssystems verlangen, als sie dieses der Beklagten tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Der Zeichennutzungsvertrag regelte nicht selbst, auf welche Anfallstellen von Verkaufsverpackungen sich das Erfassungssystem der Klägerin erstrecken mußte. Der Umfang der Leistungspflicht der Klägerin ergibt sich jedoch aus dem Ziel des Zeichennutzungsvertrages, den Hersteller oder Vertreiber i. S. des § 2 Abs. 1 VerpackV a.F. von der nach der Verpackungsverordnung bestehenden Entsorgungspflicht zu befreien. Diese Verpflichtung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht erfüllt worden, soweit die Beklagte Ware in Verpackungen mit dem „Grünen Punkt” an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Klägerin, wie die Revisionserwiderung vorbringt, den Tatsachenvortrag der Beklagten, nach dem diese die Marke „Der Grüne Punkt” aufgrund von Vertragsbeziehungen mit der Klägerin genutzt habe, jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher, Schaffert
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.03.2001 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 1976 |
BGHR 2001, 935 |
BGHR |
GRUR 2001, 1156 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2001, 1449 |
NuR 2002, 181 |
WRP 2001, 1312 |
Mitt. 2001, 505 |