Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.03.2009) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.3.2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicher-heitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungsver-fahren werden auf bis 390.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin unterhält und betreibt ein bundesweites Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der Länder den Anforderungen der "Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV)" entspricht. Die Beteiligung an dem Entsorgungssystem der Beklagten erfolgt durch den Abschluss eines formularmäßig verwendeten Zeichennutzungsvertrages. Darin räumt die Klägerin ihren Vertragspartnern das Recht ein, näher bezeichnete Verkaufsverpackungen gegen Bezahlung eines Entgelts mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" zu kennzeichnen. Die Klägerin lässt die derart markierten Verkaufsverpackungen durch Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.
Die Beklagte produziert und vertreibt über den Handel Molkereiprodukte in geschlossenen Verpackungen an Endverbraucher. Zu ihrer Produktpalette gehören vor allem Joghurt, Quark, Frischkäse und Joghurtdrinks.
Mit Zeichennutzungsvertrag vom 16./27.12.1994 (nachfolgend auch: ZV) schloss sich die Beklagte dem Entsorgungssystem der Klägerin an. Das Vertragswerk (Anlage K 1) enthält - soweit vorliegend von Interesse - die folgenden Bestimmungen:
§ 4 Lizenzentgelt
(1) Die Zeichennehmerin (lies: Beklagte) entrichtet für alle von ihr im Rahmen dieses Vertrages mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an das Duale System ein Lizenzentgelt ...
(2) Die Höhe des Lizenzentgeltes bestimmt sich nach der gültigen Lizenzentgeltliste und den geltenden Bemessungsgrundlagen ...
(3) Das Duale System behält sich vor, durch einseitige schriftliche Erklärung ggü. der Zeichennehmerin die Lizenzentgeltliste und/oder die Bemessungsgrundlagen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten anzupassen. Die Erhöhung oder Ermäßigung der Lizenzentgelte sowie eine Änderung der Bemessungsgrundlagen bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:
Lizenzentgelte werden ohne Gewinnzuschlag kalkuliert; sie dienen ausschließlich der Abdeckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwandes (Systemkosten.
Lizenzentgelte sind so zu ermäßigen oder zu erhöhen, dass die Systemkosten möglichst verursachungsgerecht den einzelnen Materialfraktionen zugerechnet werden.
Lizenzentgelte und Bemessungsgrundlagen sind in angemessenen Zeiträumen (im Regelfall jährlich) durch vom Dualen System beauftragte Wirtschaftsprüfer auf ihre verursachungsgerechte Zuordnung zu überprüfen.
§ 5 Umfang der Zahlungsverpflichtung
Berechnet werden alle mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Zeichennehmerin vertriebenen Verpackungen ...
Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte das vertraglich vorgesehene Entgelt auch für solche Verkaufsverpackungen schuldet, die sie zwar mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im Inland zum Verkauf an Endverbraucher in Verkehr gebracht hat, die aber vom Einzelhandel nach abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum, wegen Beschädigung oder aus sonstigen Gründen nicht an den Endverbraucher abgegeben worden sind, oder auf der Handelsebene gestohlen oder sonst wie abhanden gekommen sind und deshalb den Endverbraucher nicht willentlich erreicht haben, oder vom Endverbraucher nicht restentleert worden sind.
Die Beklagte hat deswegen die Lizenzzahlungen für die Jahre 2003 bis 2006 teilweise zurückgefordert und ihre Zahlungen im Jahre 2007 um 10,7 % gekürzt. Sie vertritt die Auffassung, derartige Verkaufsverpackungen seien nicht entgeltpflichtig. § 6 Abs. 1 VerpackV habe im streitbefangenen Zeitraum die Rücknahme- und Verwertungspflicht auf beim Endverbraucher anfallende restentleerte Verkaufsverpackungen beschränkt, weshalb die Klägerin auch ihre vertraglich geschuldete Leistung der Freistellung von den gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten nur in Bezug auf solche Verpackungen habe erbringen können.
Jedenfalls stelle es aber - so meint die Beklagte - eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin i.S.v. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB dar, wenn sie sich auch für solche Verkaufsverpackungen, die sie de facto nicht zu entsorgen habe, ein Entgelt versprechen lasse.
Überdies sei die Klägerin aufgrund des am 16./27.2.2007 abgeschlossenen Vergleichs (Anlage K 3) an der Geltendmachung der eingeklagten Vergütungsansprüche für 20...