Leitsatz (amtlich)
a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).
b) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung "Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" ist gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ 355 Abs. 2 und 3, 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.
c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.
Normenkette
BGB §§ 242, 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 Fassung: 2002-01-02, § 355 Fassung: 2009-07-29
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 26.07.2013; Aktenzeichen 1 S 146/12) |
AG Ettlingen (Entscheidung vom 11.10.2012; Aktenzeichen 1 C 98/12) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 26.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin veranstaltet Lehrgänge für Naturheilverfahren. Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung einer restlichen Kursgebühr i.H.v. 1.782 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Rz. 2
Die Beklagte meldete sich am 9.8.2010 über die Internetseite (Homepage, Webseite) der Klägerin zu dem Seminar "Gestalttherapie" an, das in der Zeit vom 9.4.2011 bis zum 20.5.2012 stattfand. Die Kursgebühr betrug 1.980 EUR. Die Beklagte erhielt hierüber mit Datum vom 9.8.2010 eine Anmeldebestätigung der Klägerin. Eine Widerrufsbelehrung war dieser Bestätigung nicht beigefügt. Mit E-Mail vom 19.12.2010 sagte die Beklagte ihre Teilnahme an dem Seminar ab und nahm ihre Anmeldung mit der Bitte um Stornierung der ausgestellten Rechnung zurück. In Erwartung einer gütlichen Einigung zahlte die Beklagte an die Klägerin 198 EUR (= 10 % der Kursgebühr). Die Differenz zur vollen Kursgebühr (1.980 EUR) ist Gegenstand der Klage.
Rz. 3
Die Klägerin hat behauptet, die Anmeldung der Beklagten sei über eine Eingabemaske erfolgt, die abschließend mit folgendem Ankreuzkästchen (Kontrollkasten; sog. Checkbox) versehen gewesen sei:
"Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"
Rz. 4
Die Beklagte habe den Kontrollkasten anklicken und damit zugleich dort auch ein Häkchen setzen müssen, um den Anmeldevorgang abschließen und ihre Daten an die Klägerin übersenden zu können.
Rz. 5
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung auf ihrer Internetseite einzusehen und sodann abzuspeichern oder auszudrucken, genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt, sich auf einen etwaigen Mangel der Widerrufsbelehrung zu berufen, weil sie mit dem Anklicken des Kontrollkastens und dem Setzen des Häkchens eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erhalten zu haben.
Rz. 6
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision ist unbegründet.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat einen (restlichen) Vergütungsanspruch der Klägerin verneint, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss des Vertrags über die Teilnahme an dem Seminar gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen habe.
Rz. 9
Die von der Klägerin vorgetragene Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB reiche die bloße Möglichkeit des Abspeicherns oder Ausdruckens einer auf der Internetseite des Unternehmers abrufbaren Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BGH und des Gerichtshofs der Europäischen Union sei im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund der Regelungen zu dem Widerrufsrecht der Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags der Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erforderlich. Daher müsse der Verbraucher die elektronische Widerrufsbelehrung - wenn er sie nicht per Post oder E-Mail übersandt erhalte - auf seinem eigenen Computer abspeichern oder ausdrucken. Dafür, dass dies hier geschehen sei, habe die Klägerin indes keinen Beweis angeboten.
Rz. 10
Ob die Beklagte bei ihrer Anmeldung tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, den Kontrollkasten angeklickt und dort ein Häkchen gesetzt habe und es ihr deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich auf den Formverstoß zu berufen, könne offen bleiben. Denn die betreffende Passage innerhalb der behaupteten Eingabemaske der Klägerin sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, welche die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verschiebe und somit gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam sei. Die vom Verbraucher im Anmeldevorgang abzugebende Bestätigung, die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder gespeichert zu haben, bringe ihn in die - ihm von Gesetzes wegen nicht zugedachte - Position, darlegen und ggf. beweisen zu müssen, dass dem gerade nicht so gewesen sei.
II.
Rz. 11
Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rz. 7 m.w.N.; v. 11.5.2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rz. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s. etwa BGH, Urt. v. 8.3.2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rz. 6; v. 15.4.2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rz. 7; BGH, Urt. v. 11.5.2012, a.a.O.; v. 18.3.2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rz. 17; v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 516 Rz. 17). Mit seiner Ausführung, es stelle eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage dar, ob eine vorformulierte Erklärung des Verbrauchers, er habe eine Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert, gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam sei, hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Zulassung der Revision erkennbar auf die erwähnte Frage einschränken zu wollen.
Rz. 12
Abgesehen davon wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Wirksamkeit dieser Erklärung nicht zulässig, da sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgegenstands beziehen würde (vgl. nur BGH v. 16.12.2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rz. 5 m.w.N.).
III.
Rz. 13
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe von §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB fristgerecht widerrufen hat; maßgeblich ist insoweit, ebenso wie bei allen anderen einschlägigen, Fernabsatzverträge und die damit verbundenen Widerrufs- und Rückgaberechte betreffenden Vorschriften, die bis zum 12.6.2014, also bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.9.2013 (BGBl. I, 3642), geltende Fassung. Der Beklagten ist es auch nicht - nach Treu und Glauben oder unter Schadensersatzgesichtspunkten - verwehrt, sich auf die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen zu berufen.
Rz. 14
1. Bei dem hier im Streit stehenden Vertrag über die Teilnahme an einem Seminar handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b BGB, den die Beklagte als Verbraucher (§ 13 BGB) mit der Klägerin als Unternehmer (§ 14 BGB) abgeschlossen hat. Gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB steht der Beklagten ein Widerrufsrecht zu.
Rz. 15
2. Das Berufungsgericht hat die E-Mail der Beklagten vom 19.12.2010 als Widerrufserklärung ausgelegt. Dies begegnet in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Mit ihrer E-Mail vom 19.12.2010 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle.
Rz. 16
3. Der Widerruf der Beklagten ist auch fristgemäß erfolgt.
Rz. 17
a) Die in § 355 Abs. 2 BGB bestimmte Widerrufsfrist beginnt gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird.
Rz. 18
b) Nach dem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin fehlte es an einer formgerechten Mitteilung der Widerrufsbelehrung an die Beklagte, so dass die Widerrufsfrist bis zur Erklärung des Widerrufs der Beklagten nicht zu laufen begonnen hatte.
Rz. 19
aa) Aus dem Erfordernis der "Mitteilung" der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher "in Textform" (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 126b BGB, ebenfalls in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung) und der Betrachtung der mit den bis zum 12.6.2014 gültigen einschlägigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs korrespondierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (s. insb. Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. EG 1997 Nr. L 144, 19; Erwägungsgrund Nr. 20 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. EG 2002 Nr. L 271, 16) ergibt sich, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Erforderlich ist in diesem Falle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566, 3567 f Rz. 17 ff.; OLG Stuttgart MMR 2008, 616, 617; KG MMR 2007, 185, 186 und NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2008, 44 und GRUR-RR 2007, 174 f.; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 776, 777 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 88, 89 f.; Wendehorst in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 312c Rz. 112 f.; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 3. Aufl., § 355 Rz. 9; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 126b Rz. 3; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169 ff.; Ludwig, ZGS 2011, 58, 60; Schmidt-Räntsch, WuB IV D. § 312c BGB 1.11; Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61 ff.; s. auch Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/4987, 20; insoweit - für gewöhnliche Webseiten - zustimmend wohl auch Reiff, ZJS 2012, 432, 440 ff.; ders. in FS für Bernd von Hoffmann, 2011, S. 823, 834 f.; ders., VersR 2011, 540, 541 f.; krit. hingegen Härting, Internetrecht, 4. Aufl., Rz. 715). Diese Auffassung wird auch vom Gerichtshof der Europäischen Union geteilt (Urt. v. 5.7.2012 - Rs. C-49/11 Content Services, NJW 2012, 2637, 2638 f Rz. 32 ff.). Es ist Aufgabe des Unternehmers, dem Verbraucher die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen (vgl. hierzu EuGH, a.a.O., S. 2638 Rz. 32 bis 37; Schlussantrag des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 6.3.2012 in der Rechtssache C-49/11 Nr. 24 f.).
Rz. 20
bb) Dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung auf der Webseite der Klägerin aufgerufen und bei sich abgespeichert oder ausgedruckt hätte, haben die Vorinstanzen nicht festzustellen vermocht. Hierfür hat die insoweit beweisbelastete Klägerin (s. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB) keinen Beweis angeboten. Die Revision erhebt hierzu auch keine Einwände.
Rz. 21
cc) Unter Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrags der Klägerin haben sich ihr Online-Anmeldeformular und die damit verlinkte Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") und nicht auf einer sog. fortgeschrittenen Webseite ("sophisticated website") befunden. Es bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, ob es für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 126b BGB genügen kann, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher auf einer fortgeschrittenen Internetseite ("sophisticated website") zur Verfügung stellt.
Rz. 22
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union (a.a.O. S. 2638 f Rz. 42 ff.) hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Gerichtshof) vom 27.1.2010 (E-4/09, VersR 2010, 793, 797 Rz. 61 ff.) erwogen, ob eine fortgeschrittene Webseite den Anforderungen an einen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger i.S.v. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG gerecht wird. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es entscheidend, ob der Datenträger dem Verbraucher die Speicherung der an ihn persönlich gerichteten Informationen erlaubt sowie die Gewähr dafür bietet, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dass dem Verbraucher die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird (a.a.O. S. 2638 Rz. 43 f unter Hinweis auf Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/65/EG). Dementsprechend gehören zu den dauerhaften Datenträgern insb. Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Webseiten dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium" enthaltenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG).
Rz. 23
(2) Eine fortgeschrittene Webseite kann als den Anforderungen an einen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger i.S.v. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG genügend in Betracht gezogen werden, wenn sie Elemente enthält, die den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu anhalten, die Informationen in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu speichern (EFTA-Gerichtshof, a.a.O., Rz. 65) oder wenn sie einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Verbraucher vorsieht, auf welchen nur dieser mittels Eingabe von Benutzernamen und Passwort zugreifen kann, so dass der Unternehmer keine Möglichkeit hat, die dort einmal eingestellten Informationen zu ändern (EFTA-Gerichtshof, a.a.O., Rz. 66).
Rz. 24
(3) Ob eine solchermaßen gestaltete fortgeschrittene Webseite für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 126b BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ausreicht (so Reiff, ZJS 2012, 432, 434 ff., 442 f.; ders. in FS für Bernd von Hoffmann, 2011, S. 823 ff., 834 f.; ders., VersR 2011, 540, 542; wohl auch Ludwig, ZGS 2011, 58, 61, 62), braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, weil das Online-Anmeldeformular der Klägerin keine fortgeschrittene Webseite im vorerwähnten Sinne darstellt.
Rz. 25
(a) Dass die Webseite der Klägerin einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Verbraucher enthält, auf welchen allein dieser mittels Eingabe des Benutzernamens und seines persönlichen Passworts zugreifen kann, so dass die Klägerin keine Möglichkeit hat, die dort einmal eingestellten Informationen zu ändern, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
Rz. 26
(b) Entgegen der Meinung der Klägerin hält der vorgegebene Kontrollkasten den Verbraucher auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu an, die Widerrufsbelehrung durch Ausdrucken in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzuspeichern. Der Anmeldevorgang kann nach dem Ankreuzen des Kontrollkastens nämlich auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung weder aufgerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert worden ist. Ein "Zwangsdownload" (zu diesem Begriff s. Reiff, ZJS 2012, 432, 435, 436; ders. in FS für Bernd von Hoffmann, 2011, S. 823, 831, 832 f.) ist nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit des Ausdruckens oder Speicherns reicht nicht, um den erforderlichen Zugang der Informationen beim Verbraucher ohne dessen weiteres Zutun sicherzustellen. Die Widerrufsbelehrung war zudem auf der Webseite der Klägerin nicht abgebildet, sondern lediglich über einen Hyperlink aufrufbar. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht (vgl. EuGH, a.a.O., S. 2638 f Rz. 32 ff.).
Rz. 27
4. Der Beklagten ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf den Mangel der (formgerechten) Mitteilung der Widerrufsbelehrung zu berufen, weil die Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - durch Setzen eines Häkchens im betreffenden Kontrollkasten bestätigt habe, die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder abgespeichert zu haben. Eine derartige von der Beklagten abgegebene "Bestätigung" hätte keine Wirkungen entfaltet. Denn die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung hält einer Inhaltskontrolle gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB nicht stand und weicht von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ 355 Abs. 2 und 3, 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers ab.
Rz. 28
a) Die von der Klägerin vorformulierte Empfangsbestätigung der Beklagten stellt eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die mit § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB nicht zu vereinbaren ist.
Rz. 29
aa) Bei der von der Klägerin vorformulierten Bestätigung handelt es sich um eine gem. §§ 305 ff. BGB kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung.
Rz. 30
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dem Schutzzweck der Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entspricht es, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der anderen Vertragspartei einer AGB-rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen (s. BGH, Urt. v. 16.3.1999 - XI ZR 76/98, BGHZ 141, 124, 126; v. 5.5.1986 - II ZR 150/85, BGHZ 98, 24, 28; vgl. auch BGH, Urt. v. 9.4.1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011; v. 19.9.1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 363 ff.; Basedow in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 305 Rz. 9; Staudinger/Schlosser, BGB [2013], § 305 Rz. 8; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 Rz. 16 f.; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 Rz. 11). Es reicht aus, wenn die vorformulierte Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (s. BGH, Urt. v. 4.2.2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319, 323 Rz. 11; v. 8.3.2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 297; OLG München MMR 2007, 47, 49). Auch sonstige im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehende rechtserhebliche Erklärungen des Kunden sind der Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB zugänglich (vgl. Basedow in MünchKomm/BGB, a.a.O.).
Rz. 31
(2) Die hier im Streit stehende Bestätigung ist im Hinblick auf die mit ihr verbundene Beweiswirkung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren. Die Rechtsprechung unterwirft vergleichbare (Empfangs-)Bestätigungen der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle (s. zu §§ 9, 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG: BGH, Urt. v. 29.4.1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 381; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 58, 59; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 47, 48; OLG München ZIP 1982, 1455 und AGBE II, § 9 AGBG Nr. 33; OLG Schleswig, AGBE I, § 11 Nr. 15 AGBG Nr. 129). Die Regelungen in § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB beziehen sich dementsprechend gerade auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des Kunden (s. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rz. 5; vgl. dazu auch Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drucks. 7/3919, 39). Mit dem von der Klägerin vorgegebenen Setzen eines Häkchens durch Anklicken des Kontrollkastens wird seitens des Kunden (hier: der Beklagten) eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben. Die Bedeutung dieser Erklärung für den Vertrag wird zusätzlich dadurch hervorgehoben, dass der Vertrag - nach dem Vortrag der Klägerin - ohne diese Bestätigung nicht hätte abgeschlossen werden können. Mit dem Abhaken durch Anklicken des Kontrollkastens wird die Bestätigung nicht zu einer individuellen Erklärung des Kunden. Eine Individualabrede (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) wäre nur gegeben, wenn für den Kunden die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme bestanden hätte. Hierzu muss der Verwender die Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 19.5.2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543, 2544 m.w.N.; s. auch Ulmer/Habersack, a.a.O., § 305 Rz. 53 f.). Die Klägerin hat ihren Kunden eine solche Gestaltungsmöglichkeit indes nicht eingeräumt. Wollen die Kunden sich zu einem Seminar über die Webseite der Klägerin anmelden, so muss das Häkchen durch Anklicken des Kontrollkastens gesetzt werden, ohne dass hierzu eine Alternative eröffnet ist.
Rz. 32
bb) Die von der Klägerin vorformulierte "Bestätigung" hat die Wirkung einer Beweislastumkehr und ist deshalb gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam.
Rz. 33
(1) Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB trägt der Unternehmer die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, insb. für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 355 Rz. 23). Mit der von ihm vorformulierten Bestätigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast genügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bewiesen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Beweislaständerung (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1987, a.a.O., und vom 26.5.1986 - VIII ZR 229/85, MDR 1987, 51, 52).
Rz. 34
(2) Der Anwendung von § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Bestätigung durch das Setzen des Häkchens mittels Anklicken des Kontrollkastens erklärt hat. Zwar gilt die Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 12 Buchst b BGB nach Halbs. 2 dieser Regelung nicht, wenn die Bestätigung gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten Signatur versehen ist. Das Setzen eines Häkchens durch Anklicken des Kontrollkastens im Rahmen eines Online-Anmeldevorgangs ist mit der Unterzeichnung oder Anbringung einer qualifizierten Signatur jedoch nicht vergleichbar. Mit der gesonderten Unterzeichnung einer Bestätigung oder dem Anbringen einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur ist eine Warnfunktion verknüpft, die dem - oftmals unbedachten - Anklicken eines Kontrollkastens in einer Online-Anmeldemaske nicht zugemessen werden kann.
Rz. 35
b) Die von der Klägerin vorformulierte Bestätigungserklärung ist weiter deswegen unwirksam, weil hierdurch und durch die mit ihr verbundene Ausgestaltung des Online-Anmeldevorgangs von der gesetzlichen Regelung zur Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht zu deren Nachteil abgewichen wird.
Rz. 36
aa) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Die Regelung des § 355 BGB ist halbzwingendes Recht. Lediglich zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710 Rz. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.4.2011 - I-6 U 134/10, juris Rz. 41; Bamberger/Roth/Grothe, a.a.O., § 355 Rz. 2; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rz. 1; Masuch in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 355 Rz. 4; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 355 Rz. 2; Staudinger/Kaiser, BGB [2012], § 355 Rz. 94). Mit dem am 13.6.2014 in Kraft tretenden § 361 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.9.2013 (BGBl. I, 3642) hat der Gesetzgeber diese halbzwingende Wirkung - deklaratorisch - festgestellt.
Rz. 37
bb) Durch die von der Klägerin gewählte Gestaltung des Online-Anmeldevorgangs und die dem Kunden abverlangte Bestätigungserklärung verlagert die Klägerin die Aufgaben, die ihr als Unternehmer im Zusammenhang mit der Pflicht obliegen, den Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher sicherzustellen, auf den Verbraucher. Zwar ist die Widerrufsbelehrung zugegangen, wenn der Verbraucher die Belehrung ausdruckt oder abspeichert (s.o., unter 3b, aa). Dies ändert aber nichts daran, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die Widerrufsbelehrung so zu erteilen, dass die hierzu nötigen Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen. Mit der Ausgestaltung des Online-Anmeldevorgangs und der Formulierung der Bestätigung versucht die Klägerin zu erreichen, dass der Verbraucher selbst aktiv den (formgerechten) Zugang der Widerrufsbelehrung herbeiführt, wenn er die abgeforderte Bestätigung wahrheitsgemäß abgeben will. Gibt der Verbraucher die Bestätigung wahrheitswidrig ab, so soll er sich nach der Vorstellung der Klägerin letztlich so behandeln lassen müssen, als habe er die Widerrufsbelehrung gespeichert oder ausgedruckt, also den Zugang bewirkt. Damit wird zu Lasten des Verbrauchers von § 355 BGB abgewichen. Die von der Klägerin vorgegebene Ausgestaltung des Online-Anmeldeformulars lässt es zu, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung tatsächlich nicht zugeht, gleichwohl soll er so behandelt werden, als sei sie ihm (formgerecht) mitgeteilt worden. Gerade dies wollte der Gesetzgeber im Interesse des Verbraucherschutzes verhindern, indem er dem Unternehmer die Pflicht zu einer aktiven Belehrung des Verbrauchers auferlegt hat. Nur hierdurch wird der erforderliche Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen in hinreichendem Maße gewährleistet.
Rz. 38
c) Ist die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung demnach unwirksam, so kann die Klägerin hieraus nicht den Einwand herleiten, die Beklagte übe ihr Widerrufsrecht treuwidrig aus.
Rz. 39
Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich nicht lediglich darauf, dass es nun bei der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien (s. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB) verbleibt. Vielmehr vermag die von ihr erfasste Klausel überhaupt keine Wirkungen zu Lasten des Vertragsgegners zu entfalten.
Rz. 40
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG 1993 Nr. L 95, 29) sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sieht die Unwirksamkeit einer die Beweislast ändernden Bestätigung des Kunden vor. Modifiziert eine Klausel das dispositive Recht und räumt sie dem Verwender unangemessene Vorteile ein, führt regelmäßig nur die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel zur Wiederherstellung der Vertragsgerechtigkeit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1408; v. 11.10.1984 - VII ZR 248/83, NJW 1985, 852 f.; Erman/Roloff, a.a.O., § 306 Rz. 7; s. auch § 306 Abs. 1 und 2 BGB). Dem liefe es zuwider, wenn diese Klausel noch irgendeine Wirkung zugunsten des Verwenders oder gar die gleiche Wirkung wie im Falle ihrer Geltung hätte. Würde die von der Klägerin gestellte Klausel ungeachtet ihrer Unwirksamkeit dazu führen, dass sich der Verbraucher (hier: die Beklagte) nicht mit Erfolg auf die unterbliebene (formgerechte) Mitteilung der Widerrufsbelehrung berufen könnte, so würde die Klausel gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt worden und die zugleich der innere Grund der Anordnung ihrer Unwirksamkeit ist. Der durch die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung bezweckte Verbraucherschutz würde hierdurch unterlaufen.
Rz. 41
5. Soweit die Klägerin die Klageforderung mit ihrer Revision auf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB stützen will und hierfür geltend macht, die Beklagte habe sie durch die wahrheitswidrige Bestätigung des Ausdruckens oder Abspeicherns der Widerrufsbelehrung arglistig getäuscht, dringt sie damit nicht durch. Zwar haftet derjenige, der eine Wissenserklärung abgibt, für deren Richtigkeit (BGH, Urt. v. 12.3.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518 Rz. 16). Jedoch entfaltet die von der Beklagten abgegebene und von der Klägerin vorformulierte "Bestätigung", wie bereits ausgeführt, keinerlei Wirkung. Infolgedessen kann die Klägerin auf deren Unrichtigkeit auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gründen.
Rz. 42
6. Nach alldem ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV, wie von der Revision (vorsorglich) angeregt, bedarf es nicht. Soweit es darum geht, dass die (bloße) Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht genügt, befindet sich die Senatsentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auf die - vom Gerichtshof bislang wohl nicht abschließend entschiedene - Frage, ob und unter welchen Umständen die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung auf einer fortgeschrittenen Webseite ausreichen kann, kommt es hier nicht an, weil die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens eine solche Webseite nicht verwendet hat.
Fundstellen
Haufe-Index 6930778 |
DB 2014, 1366 |
NJW 2014, 2857 |
NWB 2014, 1926 |
EBE/BGH 2014, 196 |
CR 2014, 736 |
EWiR 2014, 621 |
WM 2014, 1146 |
WuB 2014, 625 |
ZIP 2014, 1485 |
ZIP 2014, 45 |
JZ 2014, 419 |
MDR 2014, 790 |
VersR 2014, 838 |
ITRB 2014, 199 |
K&R 2014, 519 |
MMR 2014, 525 |
NWB direkt 2014, 676 |
IR 2014, 286 |