Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstimmungsverfahren der Gesellschafterversammlung. Abstimmung im Wege des in der Gesellschaftssatzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens. kein zugelassenes Abstimmungsverfahren. Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Erforderlichkeit der Beschlussfeststellung
Leitsatz (amtlich)
Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.
Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens führt stets - also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Normenkette
GmbHG § 48
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 7 U 62/03 (Hs)) |
LG Magdeburg (Entscheidung vom 02.12.2003; Aktenzeichen 31 O 208/03) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 14.5.2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestatteten beklagten GmbH waren die Klägerin (12.000 DM), ihr früherer Ehemann (26.000 DM) und die beiden minderjährigen Kinder (je 6.000 DM). Ein Gläubiger der Klägerin ließ im April 2003 wegen offenen Anwaltshonorars deren Geschäftsanteil pfänden. Nach § 13 der Satzung der Beklagten berechtigt eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Gesellschaft, den Geschäftsanteil zwangsweise einzuziehen. Im Hinblick darauf war für den 17.6.2003 zu einer Gesellschafterversammlung geladen worden, in welcher - außer über die Umstellung des Stammkapitals auf EUR - gestützt auf die genannte Satzungsbestimmung über die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils der Klägerin und die Aufstockung der Anteile der Mitgesellschafter befunden werden sollte. Erschienen bzw. vertreten waren in der Versammlung allein der frühere Ehemann der Klägerin und der Ergänzungspfleger der Tochter. Nicht erschienen war hingegen die Klägerin, die behauptet hat, zu der Versammlung nicht eingeladen worden zu sein. Abwesend war ferner der Ergänzungspfleger des Sohnes, der allerdings nach dem Inhalt der Niederschrift die Bitte übermittelt hatte, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung seine Stimme schriftlich abgeben zu dürfen. Dem entsprach die - beschlussfähige - Gesellschafterversammlung und beauftragte den Versammlungsleiter, dieses Votum einzuholen; in der Satzung der Gesellschaft ist ein derartiges Verfahren nicht vorgesehen. Von der ihm eröffneten Möglichkeit späterer Stimmabgabe hat der Ergänzungspfleger des Sohnes indessen keinen Gebrauch gemacht. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen ausweislich der Niederschrift einstimmig, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen, die Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter entsprechend aufzustocken und das Stammkapital auf 25.564,60 EUR umzustellen.
Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie formelle und inhaltliche Fehler der gefassten Beschlüsse rügt. Das LG hat antragsgemäß die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse festgestellt, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das OLG hat die Gesellschafterbeschlüsse als nichtig erachtet, weil sie in einem nicht zulässigen Verfahren gefasst worden seien. Die anwesenden Gesellschafter hätten zu Beginn der Gesellschafterversammlung beschlossen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger des Sohnes ein im Anschluss an die Versammlung auszuübendes schriftliches Stimmrecht einzuräumen. Diese Verfahrensweise stelle eine kombinierte Beschlussfassung dar, die nur wirksam sei, wenn sie entweder in der Satzung vorgesehen oder von dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter getragen sei. Beide Alternativen seien im Streitfall nicht gegeben.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die angefochtenen Beschlüsse sind nichtig.
1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die angegriffenen Beschlüsse nicht in einer Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG), sondern auf dem Wege einer sog. "kombinierten Beschlussfassung" getroffen worden. Eine Gesellschafterversammlung aller teilnahme- und - von der Klägerin, die nicht eingeladen worden sein will, abgesehen - abstimmungsberechtigten Gesellschafter hat nicht stattgefunden. Stattdessen sind die anwesenden, nach der Satzung beschlussfähigen Gesellschafter noch vor Beginn der Abstimmung übereingekommen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger eines Gesellschafters durch ein nachträglich schriftlich auszuübendes Stimmrecht die Mitwirkung an der Beschlussfassung zu ermöglichen.
Dieses Verfahren stellt eine kombinierte Beschlussfassung dar (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 47 Rz. 41 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 48 Rz. 14; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 48 Rz. 3). Dass die anwesenden Gesellschafter auch ohne den abwesenden Gesellschafter beschlussfähig waren und eine Entschließung zu den Beschlussgegenständen gefasst haben, die der Ergänzungspfleger nicht mehr umstoßen konnte, nimmt dem Verfahren nicht den Charakter einer solchen kombinierten Beschlussfassung; denn dafür kommt es nur auf das eingeschlagene Verfahren, nicht aber auf das Ergebnis der Abstimmung an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der Ergänzungspfleger später von der ihm eingeräumten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Dieses hier von der Beklagten eingeschlagene Verfahren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unzulässig und führt, ohne dass es auf die weiteren von der Klägerin angeführten formellen und materiellen Mängel ankommt, zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Da die Beklagte sich auf die Wirksamkeit des Beschlossenen beruft, kann die Klägerin diese Nichtigkeit auf dem von ihr eingeschlagenen Weg ungeachtet des Umstandes feststellen lassen, dass das von den Gesellschaftern eingeschlagene Abstimmungsverfahren mangels der vorgesehenen Mitwirkung des Ergänzungspflegers nicht abgeschlossen ist und die nicht nur bei der schriftlichen Abstimmung (BGHZ 15, 324 [329]), sondern ebenso bei dem kombinierten Verfahren grundsätzlich erforderliche Beschlussfeststellung fehlt.
a) Beschlüsse der Gesellschafter werden gem. § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in Versammlungen, also bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesellschafter gefasst. Abweichend vom Regelfall einer Versammlung ermöglicht § 48 Abs. 2 GmbHG die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig billigen oder sie ihr Einverständnis mit der schriftlichen Abstimmung in gleicher Weise erklären. § 48 GmbHG enthält freilich keine abschließende Regelung über die Form, in der Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können, sondern gestattet den Gesellschaftern, durch die Satzung abweichende Regelungen zu treffen. Auf diesem Wege können die Gesellschafter nicht nur die formellen Anforderungen der Beschlussfassung erleichtern, sondern vor allem auch ein kombiniertes Verfahren vorsehen (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 48 Rz. 41 f.; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 48 Rz. 36; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 48 Rz. 3; Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 48 Rz. 57 ff.). Eine derartige Regelung enthält - wie auch die Revision einräumt - die Satzung der Beklagten nicht.
b) Ob ausnahmsweise eine Abstimmung in einem kombinierten Verfahren auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage durchgeführt werden kann, wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind, hat der Senat in einer beiläufigen Bemerkung in einer früheren Entscheidung (BGHZ 58, 115 [120]; vgl. dazu die Nachw. zum Streitstand bei Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 48 Rz. 42) offen gelassen. Abgesehen davon, dass mangels des Einverständnisses der Klägerin mit dieser Verfahrensweise - es war trotz ihres fehlenden Stimmrechts bei den zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenständen zu TOP 2 und 3 bei der Entscheidung über die Anwendung des kombinierten Verfahrens unerlässlich (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 48 Rz. 10) - diese besonderen Ausnahmevoraussetzungen hier nicht vorliegen, entscheidet der Senat die früher offen gelassene Frage dahin, dass eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens stets - also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des Beschlossenen führt (ebenso: Hüffer, 100 Jahre GmbHG, S. 512, 535 f.; Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 48 Rz. 60; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 48 Rz. 42; a.A. Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., § 48 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 48 Rz. 14; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 48 Rz. 36; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 48 Rz. 72). Wenn bereits Einberufungsmängel die Nichtigkeit des in einer derart zusammengetretenen Gesellschafterversammlung Beschlossenen zur Folge haben, wäre es wertungswidersprüchlich und vom Gesetz nicht gedeckt (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 48 Rz. 42), den Fall, dass überhaupt kein zugelassenes Abstimmungsverfahren stattgefunden hat, nicht der Nichtigkeitsfolge nach dem im GmbH-Recht entsprechend heranzuziehenden § 241 Nr. 1 AktG zu unterwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 1503233 |
BB 2006, 1126 |
DB 2006, 1048 |
DStR 2006, 912 |
DStZ 2006, 388 |
WPg 2006, 729 |
NJW 2006, 2044 |
NWB 2006, 2077 |
BGHR 2006, 907 |
EBE/BGH 2006, 146 |
GmbH-StB 2006, 163 |
EWiR 2007, 111 |
NZG 2006, 428 |
StuB 2006, 526 |
StuB 2006, 605 |
WM 2006, 810 |
WuB 2006, 635 |
ZIP 2006, 852 |
DNotZ 2006, 548 |
MDR 2006, 1301 |
NJ 2006, 414 |
GmbHR 2006, 706 |
NJW-Spezial 2006, 269 |
RdW 2006, 401 |
ZNotP 2006, 267 |
GK/Bay 2007, 86 |
GK 2007, 126 |
SJ 2006, 46 |