Leitsatz (amtlich)
1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1; VVG n.F. § 207 Abs. 2 S. 2; VVG a.F. § 178 Abs. 2 S. 2; MB/KK 2009 § 13 Abs. 10 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Aachen vom 4.4.2011 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Aachen vom 7.10.2010 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 2.395,55 EUR nebst Säumniszuschlägen auf Teilbeträge ab dem 2.3.2009 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Prämienzahlung für eine Krankheitskostenversicherung in Anspruch.
Rz. 2
Diese hatte die Beklagte im Jahr 2005 zugunsten ihrer im November 1989 und im August 1991 geborenen Töchter abgeschlossen.
Rz. 3
Dem Vertrag liegen die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im Folgenden AVB/KK) zugrunde, deren § 13 Abs. 10 Satz 3 (insoweit wortgleich mit § 13 Abs. 10 Satz 3 MB/KK 2009) lautet:
"Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben."
Rz. 4
Mit Schreiben vom 11.3.2009 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Bestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse, wonach ihre Töchter dort mit Wirkung vom 1.3.2009 gesetzlich versichert waren, und bat um "sofortige Auflösung der privaten Krankenversicherung".
Rz. 5
Die Klägerin hält die Kündigung des Krankenversicherungsvertrages für unwirksam, weil die Beklagte nicht gem. § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nachgewiesen habe, dass ihre Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hätten. Sie verlangt mit der Klage rückständige Prämien i.H.v. insgesamt 2.576,22 EUR für den Zeitraum Februar bis Dezember 2009 nebst Säumniszuschlägen sowie vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten.
Rz. 6
Die Beklagte meint, sie habe den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 11.3.2009 wirksam gekündigt. § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK sei unwirksam. Jedenfalls seien ihre beiden Töchter im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung darüber informiert gewesen.
Rz. 7
Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 180,67 EUR nebst Säumniszuschlag ab dem 2.2.2009 verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision führt im Umfang des Revisionsbegehrens zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 9
I. Nach dessen Auffassung ist § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie sei insb. nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG. Durch dessen Neufassung, wonach die versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung erlangt haben müssten, sei die von § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. geforderte Erbringung des entsprechenden Nachweises durch den Versicherungsnehmer nur scheinbar entfallen.
Rz. 10
§ 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Klausel sei klar, verständlich und begründe nicht die Gefahr der Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Rz. 11
Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihre Kündigungserklärung mangels Nachweises der Kenntnis ihrer Kinder nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK erfülle. Daher könne dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis der Klägerin der Beklagten zugegangen sei. Zwar könne selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen, wenn der Versicherer die Kündigung dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht unverzüglich zurückweise. Dies gelte hier aber nicht, weil das Erfordernis des Nachweises nicht den die Kündigung erklärenden Versicherungsnehmer, sondern die versicherte Person schützen solle und dieser Schutz Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers habe.
Rz. 12
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 13
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nach § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK 2009 gegenüber der Klägerin spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisen müssen, dass ihre beiden versicherten Töchter von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hatten.
Rz. 14
a) Diese Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB.
Rz. 15
aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urt. v. 21.7.2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rz. 16; v. 30.9.2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rz. 13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urt. v. 26.7.2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rz. 10; v. 21.7.2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rz. 27; jeweils m.w.N.). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urt. v. 21.7.2010, a.a.O.; v. 9.12.2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rz. 16 f.). Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist (Senatsurteil vom 21.7.2011, a.a.O.).
Rz. 16
bb) Die streitgegenständliche Klausel ist nicht an einer Stelle untergebracht, an der ein betroffener Versicherungsnehmer sie nicht erwartet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die eigentlichen Kündigungsvoraussetzungen seien in § 13 Abs. 1 bis 5 AVB/KK geregelt, während die fragliche Nachweisverpflichtung inmitten reiner Abwicklungsvorschriften nach wirksamer Kündigung versteckt sei. § 13 Abs. 10 AVB/KK erfasst anders als die vorhergehenden Absätze nicht sämtliche Versicherungsverhältnisse, sondern betrifft den Sonderfall, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht für sich, sondern für andere versicherte Personen kündigt. Angesichts dieser Besonderheit erscheint es eher sachgerecht, die betreffenden Regelungen an den Schluss des § 13 AVB/KK zu setzen. Zudem kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er die gesamten das Versicherungsende durch Kündigung des Versicherungsnehmers betreffenden Bestimmungen zur Kenntnis nimmt und auf besondere Voraussetzungen achtet, die zu erfüllen sind, wenn ein Versicherungsvertrag für andere versicherte Personen gekündigt wird.
Rz. 17
b) Die Regelung in § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist nicht unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB.
Rz. 18
aa) Die Unklarheitenregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. 6.12.2011 - XI ZR 442/10, juris Rz. 30; v. 4.7.1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f.; jeweils m.w.N.)
Rz. 19
bb) Die in Rede stehende Klausel kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht - wie aber die Revision meint - auch so verstanden werden, dass es sich bei dem verlangten Nachweis um eine auf den Kündigungszeitpunkt rückwirkende Bedingung handelt, die auch nachträglich noch erfüllt werden kann. Ob der notwendige Nachweis der Kenntnis der versicherten Person bis zum Wirksamwerden der Kündigung oder bei fristgebundenen Kündigungen nur bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist erbracht werden kann, war schon zu § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. streitig und wird auch zu § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG unterschiedlich gesehen (vgl. einerseits Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 178n Rz. 11; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 207 Rz. 15; andererseits Hütt in MünchKomm/VVG, § 207 Rz. 17). Selbst wenn es nach dem einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel ausreichend sein mag, dass er - etwa auf Anfrage des Versicherers - den Nachweis der Kenntnis nach der Kündigungserklärung erbringt, wird er dies bei verständiger Würdigung laienhaft nicht so verstehen, dass der Nachweis Bedingungscharakter hat und noch lange Zeit nach Ausspruch der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist erbracht werden kann. Vielmehr wird er annehmen, dass er den Nachweis spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Versicherer vorlegen muss.
Rz. 20
c) § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK hält einer Inhaltskontrolle stand. Die Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Rz. 21
aa) Die Regelung ist nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG.
Rz. 22
(1) Zwar verlangt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt haben muss. Die fragliche Klausel stellt eine über diesen Wortlaut hinausgehende Voraussetzung auf, indem sie dem Versicherungsnehmer den Nachweis dieser Kenntnis abverlangt. Einen solchen Nachweis muss der Versicherungsnehmer jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung erbringen, wenn er sich auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung berufen will. Die Kenntnis der versicherten Person ist nach dem klaren Wortlaut des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG tatbestandlich konstitutiv für die Wirksamkeit der Kündigung. Da dieser Umstand in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegt, muss er im Streitfall die Kenntnis der versicherten Person nachweisen, um seiner Kündigung zum Erfolg zu verhelfen (HK-VVG/Rogler, 2. Aufl., § 207 VVG Rz. 39; Hütt in MünchKomm/VVG § 207 Rz. 17). Dabei muss der Nachweis nicht den zivilprozessualen Beweisanforderungen genügen. Vielmehr reicht die Beibringung eines nachvollziehbaren Belegs, etwa die Mitunterzeichnung der Kündigung durch die versicherte Person (Reinhardt in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 205 Rz. 21, § 207 Rz. 9), notfalls ein Einschreibbeleg, aus dem sich die Übermittlung einer Abschrift der Kündigung an den Versicherten ergibt.
Rz. 23
(2) Außerdem sind durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG die gesetzlichen Voraussetzungen, die der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Kenntnis der versicherten Person erfüllen muss, im Vergleich zu der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG nicht geändert worden. Diese forderte ausdrücklich den Nachweis des Versicherungsnehmers, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt habe. Ein solcher Nachweis ist auch nach neuem Recht vom Versicherungsnehmer zu erbringen (so auch Hütt in MünchKomm/VVG, § 207 VVG Rz. 16; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 205 VVG Rz. 21, § 207 VVG Rz. 9; a.A. HK-VVG/Rogler, 2. Aufl., § 13 MB/KK 2009 Rz. 4). Gegen eine inhaltliche Änderung sprechen bereits die Gesetzesmaterialien. Die Reformkommission sah keinen Änderungsbedarf und schlug vor, die Regelung des § 178n VVG a.F. unverändert in § 200 VVG-E zu übernehmen (Abschlussbericht der VVG-Kommission vom 19.4.2004 Abschnitt 2.1 S. 275, Abschnitt 3.1 S. 415). Ebenso ging die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 207 VVG davon aus, dass die Sätze 1 und 2 des § 207 Abs. 2 "inhaltlich mit § 178n Abs. 2" übereinstimmten (Begründung des Gesetzentwurfs zum Versicherungsvertragsreformgesetz BT-Drucks. 16/3945, 114). Da der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht ändern wollte, kann die etwas abweichende Formulierung in § 207 VVG n.F. nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen, zumal - wie dargelegt - der Versicherungsnehmer die Kenntnis der versicherten Person ohnehin belegen muss. Die mit § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. übereinstimmenden Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - wie hier § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK - sind mithin durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht gesetzeswidrig geworden.
Rz. 24
bb) Die streitgegenständliche Klausel verstößt schließlich nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Rz. 25
(1) Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 11.7.2012 - IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237 Rz. 40; v. 20.6.2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rz. 21; BGH, Urt. v. 18.7.2012 - VIII ZR 337/11, ZIP 2012, 2064 Rz. 41; jeweils m.w.N.)
Rz. 26
(2) § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist klar gefasst und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert. Er kann aus dem Wortlaut entnehmen, dass er nachweisen muss, dass die betroffene versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Nähere Erklärungen dazu, wie dieser Nachweis erbracht werden kann und zu welchem Zeitpunkt die Kenntnis der versicherten Person vorgelegen haben muss, erwartet der Versicherungsnehmer nicht. Die Formulierung, dass die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat, kann er so verstehen, dass diese Kenntnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegenüber dem Versicherer bestanden haben muss. Als letzten möglichen Zeitpunkt für den Nachweis wird der Versicherungsnehmer auch ohne Erläuterung spätestens den Ablauf der Kündigungsfrist zugrunde legen.
Rz. 27
2. Das Berufungsgericht hat weiter richtig gesehen, dass der Nachweis der Kenntnis der versicherten Person Wirksamkeitsvoraussetzung ist und bei einer fristgebundenen Kündigung jedenfalls zum Ablauf der Kündigungsfrist erbracht sein muss (vgl. Hütt in MünchKomm/VVG, § 207 Rz. 17; Prölss/Martin/Voit, VVG 28. Aufl., § 207 Rz. 15). Das Fehlen des Nachweises durfte das Berufungsgericht aber nicht beanstanden, ohne zu klären, ob die Klägerin die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen hatte.
Rz. 28
a) Zwar ist der Versicherer nicht zur Zurückweisung der Kündigung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Kenntnis des Dritten nicht mit der Kündigung vorlegt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497). Die von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG geforderte Kenntnis der versicherten Person dient deren Schutz (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 178n VVG Rz. 12; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 205 VVG Rz. 21; § 207 VVG Rz. 9). Dieser Schutzgedanke hat Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Beendigung des Versicherungsverhältnisses und darf nicht über eine Zurückweisungspflicht unterlaufen werden.
Rz. 29
b) Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von ihm erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist (Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 205 VVG Rz. 21, § 207 Rz. 9). Damit erhält der Versicherungsnehmer die Gelegenheit, die Kenntnis der versicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Dabei wird das Schutzbedürfnis der versicherten Person nicht über Treu und Glauben unterlaufen, sondern gewahrt. Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die besonderen Voraussetzungen der Kündigung einer für Dritte genommenen Krankheitskostenversicherung regelmäßig besser kennt als der Versicherungsnehmer, ohne größeren Aufwand und ohne besondere Förmlichkeiten möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht. Unterlässt er einen gebotenen Hinweis, kann er unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig sein (Reinhard in Looschelders/Pohlmann, a.a.O.).
Rz. 30
c) Die Zumutbarkeit eines Hinweises stellt die Klägerin nicht in Abrede. Dies belegt ihr Vorbringen, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2009 darauf hingewiesen, dass die Kündigung nur dann wirksam sei, wenn die Beklagte nachweise, dass ihre Töchter über die Kündigung informiert gewesen seien. Ob der Beklagten - was sie bestreitet und die Klägerin nachzuweisen hat - ein solcher Hinweis zugegangen ist, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Dazu wird es Feststellungen nachzuholen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 3594474 |
NJW 2013, 1818 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013 |
JZ 2013, 194 |
MDR 2013, 788 |
NJ 2013, 6 |
VersR 2013, 305 |
VuR 2013, 155 |
ZfS 2013, 220 |
VK 2013, 74 |
r+s 2013, 185 |
r+s 2014, 399 |