Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ausgleichsanspruch der Angrenzer bei Abriss einer nichtgemeinschaftlichen Einrichtung
Leitsatz (amtlich)
Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.
Normenkette
BGB § 922
Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 31.08.2009; Aktenzeichen 6 S 124/08) |
AG Göttingen (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen 28 C 250/07) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Göttingen vom 31.8.2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Dem Kläger gehört das Grundstück L. Straße 37 in U., den Beklagten das angrenzende Grundstück L. Straße 39. Beide Grundstücke sind bzw. waren in ihrem rückwärtigen Bereich entlang der gemeinsamen Grenze bebaut, das Grundstück des Klägers mit einem Haus, das Grundstück der Beklagten mit einem Stallgebäude. Die Außenwand des Hauses auf dem Grundstück des Klägers ist zum Grundstück der Beklagten hin mit Faserzementplatten gegen Witterungseinflüsse geschützt, soweit die Wand in Höhe und Breite über das Stallgebäude auf dem Grundstück der Beklagten hinausging. Im Jahre 2005 ließen die Beklagten das Stallgebäude abreißen. Seither fehlt dem Haus des Klägers in diesem Bereich der zuvor von dem Stallgebäude gebotene Witterungsschutz.
Rz. 2
Der Kläger hat geltend gemacht, die Außenwand seines Hauses bedürfe wieder eines Schutzes. Dessen Vervollständigung verursache einen Aufwand von 3.271,37 EUR.
Rz. 3
Mit der Klage hat er von den Beklagten diesen Betrag zzgl. Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das AG hat der Klage i.H.v. 1.990,66 EUR zzgl. Zinsen und den verlangten Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem LG zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es hat sachverständig beraten festgestellt, dass die beiderseitigen Gebäude entlang der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien errichtet sind bzw. waren und dass das Stallgebäude nicht an das Haus des Klägers angebaut war. Es meint, ein Anspruch des Klägers gem. §§ 922 Satz 3, 1004 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung seines Hauses scheide aus. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 823 BGB, weil der Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten keinen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers bedeute und die Beeinträchtigung der Außenmauer dessen Hauses durch die Witterung nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zurückgehe.
II.
Rz. 5
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 6
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, die Kosten für eine Vervollständigung des Witterungsschutzes der Außenmauer des Hauses zu tragen, besteht nicht.
Rz. 7
Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1, Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Rechte können sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung ergeben (vgl. BGH BGHZ 78, 396, 399, Urt. vom 21.4.1989 - V ZR 248/87, NJW 1989, 2541, Urt. vom 11.4.2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032) oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne herzuleiten sein (vgl. BGH BGHZ 68, 350, 353 f.). Die Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindert nach der zitierten Rechtsprechung des Senats keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss der Bebauung auf seinem Grundstück. Der einseitige Abriss begründet jedoch einen Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand, § 10 Abs. 3 NNachBG (vgl. BGH BGHZ 78, 396, 399 f.).
Rz. 8
Anders ist es, wenn es sich wie hier bei der Mauer, um deren Schutz es geht, nicht um eine gemeinschaftliche Einrichtung handelt (a.M. OLG Frankfurt MDR 1982, 848). Eine an die Grenze gebaute Mauer wird von dem bürgerlichen Recht und von dem niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz nur in dem von §§ 907 ff. BGB, §§ 16 ff. NNachBG erfassten Umfang geschützt. Hierzu gehört die Bewahrung des finanziellen Vorteils nicht, der sich daraus ergibt, dass eine Grenzwand auf einem Grundstück so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von einer parallel errichteten Grenzwand auf einem Nachbargrundstück geboten wird (OLG Köln NJW-RR 1987, 529 f.).
III.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2336477 |
BB 2010, 1354 |
DB 2010, 13 |
NJW 2010, 1808 |
NJW 2010, 8 |
BauR 2010, 1115 |
EBE/BGH 2010, 168 |
NJW-RR 2010, 1024 |
JR 2011, 394 |
JurBüro 2010, 502 |
NZM 2010, 486 |
ZAP 2010, 576 |
JA 2010, 827 |
JZ 2010, 378 |
JuS 2010, 730 |
MDR 2010, 740 |
NJ 2010, 382 |
Info M 2010, 292 |
NJW-Spezial 2010, 418 |
RdW 2010, 550 |
apf/GA 2011, 123 |