Leitsatz (amtlich)
a) Fällt ein Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F., weil er zu den in Art. 37 Satz 1 Nr. 4 a.F. genannten Versicherungsverträgen gehört, unterliegt auch ein dessen Finanzierung dienender Darlehensvertrag nicht Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. .
b) Die neben der Einzahlung in eine Lebensversicherung für deren Verwaltung anfallenden Kosten sind untergeordnete Nebenleistungen, die für die Einordnung des finanzierten Vertrags i.S.v. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. keine prägende Bedeutung besitzen.
Normenkette
EGBGB Art. 29 Abs. 1 Fassung: 1994-09-21, Art. 37 S. 1 Nr. 4 Fassung: 2000-06-27
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen 13 U 203/11) |
LG Hamburg (Entscheidung vom 13.10.2011; Aktenzeichen 330 O 112/10) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 30.1.2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin, eine in Liechtenstein ansässige Bank, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem dieser eine Kapitalanlage finanziert hat. Der Beklagte beansprucht von der Klägerin im Wege der Widerklage Zahlung von 51.000 EUR, die er für den Erwerb dieser Kapitalanlage aus Eigenkapital und für Provision aufgewendet hat.
Rz. 2
Der in Hamburg wohnende Beklagte nahm mit Vertrag vom 22./29.3.2006, den er in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete, bei der Klägerin einen Kontokorrent-Rahmenkredit von bis zu 120.000 EUR auf. In der Vertragsurkunde heißt es u.a.:
"3. Kreditzweck: Aufbau Altersvorsorge ... 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem liechtensteinischen Recht. ..."
Rz. 3
Der Beklagte finanzierte mit dem Darlehen den Erwerb einer Kapitallebensversicherung mit einer Einmalprämie von 150.000 EUR bei der C. AG mit Sitz in Liechtenstein (nachfolgend: C.), die später durch Fusion in der Streithelferin der Klägerin aufgegangen ist. Das vom Beklagten hierfür aufgewandte Eigenkapital betrug 50.000 EUR. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diese Lebensversicherung der C. heißt es in § 5 Abs. 3:
"Wie Ihre Beiträge, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt werden, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlagestrategie."
Rz. 4
Der Beklagte unterzeichnete am 13.12.2005 ein mit "Anlagestrategie" überschriebenes Formular, in dem es u.a. heißt:
"Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagestrategie ... Anlageziel: Vermögenszuwachs Aufteilung Erstanlage: in Prozent S. Garantie oder ff. 100 % ... Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Deckungsstockes eine Vollmacht erhält: S. AG ..."
Rz. 5
Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte am 22.3.2006 ein mit "Verwaltungsvollmacht an Dritte" überschriebenes Formular der Klägerin, mit dem er als Vollmachtgeber die S. AG mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: S.) als Bevollmächtigte ernannte, ihn gegenüber der Klägerin zu vertreten. Mit weiterer Erklärung vom 22.3.2006 verpfändete er seine Ansprüche aus dem mit der C. geschlossenen Lebensversicherungsvertrag sicherungshalber an die Klägerin.
Rz. 6
Die Kapitalanlage war dem Beklagten von seiner Anlageberaterin "M. GmbH" empfohlen und ebenso wie das Darlehen der Klägerin von der S. vermittelt worden, die dem Beklagten dafür eine Provision i.H.v. 1 % der Kreditsumme berechnete.
Rz. 7
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten am 16.1.2009 die Schließung einer Deckungslücke von 28.016 EUR, die durch eine Wertminderung der verpfändeten Lebensversicherung entstanden war. Am 2.7.2009 forderte die Klägerin den Beklagten "letztmalig" auf, eine Unterdeckung von nunmehr 30.077,95 EUR zurückzuführen. Da diese Aufforderung erfolglos blieb, stellte die Klägerin, wie von ihr angekündigt, das Darlehen fällig.
Rz. 8
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin nach Verwertung der Ansprüche aus der Lebensversicherung noch 32.489,82 EUR. Der Beklagte begehrt mit der Widerklage die Rückzahlung des von ihm aufgewandten Eigenkapitals von 50.000 EUR und Erstattung der an die S. gezahlten Darlehensvermittlungsprovision von 1.000 EUR.
Rz. 9
Der Beklagte hält deutsches Verbraucherschutzrecht für anwendbar und meint, danach sei er berechtigt gewesen, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Zudem habe ihm die Klägerin für fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater und eigene Pflichtverletzungen Schadenersatz zu leisten.
Rz. 10
Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 51.000 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge zu Klage und Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2014, 262 ff. veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 13
Die deutschen Verbraucherschutzvorschriften (§§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung, und § 358 BGB in der bis zum 29.7.2010 gültigen Fassung, nachfolgend jeweils a.F.) seien nach Art. 29 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.) anwendbar. Der streitgegenständliche Kreditvertrag sei als Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung anzusehen. Der Lebensversicherungsvertrag könne nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und der Beteiligung an dem "S. Garantie Fonds" gesehen werden, da es sich um ein "geschlossenes Anlagekonzept" gehandelt habe. Die C. sei mit versicherungstypischen Risiken - der Leistung einer bestimmten garantierten Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles - nicht belastet worden. Der von ihr im Fall des Todes des Versicherungsnehmers zu leistende Betrag bemesse sich vielmehr nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert des Deckungsstocks. Die C. habe an einem wichtigen Teilaspekt der Vermögensverwaltung - der Regulierung der aus der Vermögensverwaltung anfallenden Kosten - direkt mitgewirkt, damit "gewissermaßen eigenhändig" eine wesentliche Dienstleistung im Rahmen der Vermögensverwaltung erbracht und sei den Kunden gegenüber faktisch wie eine Vermögensverwalterin aufgetreten.
Rz. 14
Das "Anlagekonzept" sei darauf angelegt gewesen, dass die eingezahlten Beträge in einen der S. Garantie Fonds investiert würden. Tatsächlich habe der Versicherungsnehmer in Bezug auf den in den Deckungsstock einzubringenden Vermögenswert keine Wahlfreiheit gehabt.
Rz. 15
Dabei habe die S. im Auftrag der C. und nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers gehandelt. Die S. betreibe "klassische Vermögensverwaltung", indem sie die Kundengelder im Deckungsstock "nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors investiere". Der Darlehensvertrag diene der Finanzierung dieser Dienstleistungstätigkeit, indem er "über die Kreditgewährung" einen wesentlichen Teil der verwalteten Vermögensmasse erst schaffe und indem die Kosten der Vermögensverwaltung aus dem wesentlich durch die Kreditierung geschaffenen Deckungsstock bedient würden. Dabei liege auch keine Dienstleistung von nur untergeordneter Natur vor. Die Vermögensverwaltung habe ein wesentliches Element des Vertrages dargestellt, da die Kapitalanlage möglichst gewinnbringend habe investiert werden sollen.
Rz. 16
Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24.11.2009 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung sei gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. wirksam gewesen. Eine Widerrufsfrist habe gem. § 355 Abs. 3 BGB a.F. in Ermangelung einer Widerrufsbelehrung nicht bestanden. Da es sich bei dem Darlehen und dem "Kapitalanlagevertrag" um verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB a.F. gehandelt habe, müsse der Beklagte der Klägerin weder die Darlehensvaluta noch die entstandenen Zinsen oder Kosten erstatten. Die Klägerin sei verpflichtet, dem Beklagten die von ihm eingebrachten 50.000 EUR und die geleistete Vermittlungsprovision von 1.000 EUR zurückzuerstatten.
II.
Rz. 17
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 18
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat der Senat geprüft und bejaht. Sie ergibt sich für die Klage aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO und für die Widerklage jedenfalls aus § 39 ZPO in entsprechender Anwendung.
Rz. 19
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die dem Verbraucherschutz dienenden §§ 495 Abs. 1, 355, 358 BGB a.F. seien gem. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anwendbar, ist rechtsfehlerhaft. Dem Beklagten steht nach diesen Vorschriften kein Widerrufsrecht zu.
Rz. 20
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der von den Parteien geschlossene Kreditvertrag dem in Ziff. 12 der Vertragsurkunde gewählten Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beurteilen sich vorliegend gem. Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. Da das Berufungsgericht dieses Recht nicht ermittelt hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien getroffene Rechtswahlvereinbarung nach liechtensteinischem Recht wirksam ist.
Rz. 21
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gem. Art. 27 EGBGB a.F. eröffnete Rechtswahl vorliegend nicht nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. eingeschränkt, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Rz. 22
a) Das streitgegenständliche Darlehen stellt - anders als das Berufungsgericht meint - keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. dar.
Rz. 23
Ein Kredit- oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag i.S.d. Art. 29 EGBGB a.F. einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines solchen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages dient (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rz. 55; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rz. 21; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rz. 11). Dabei ist der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen (BGH, Urt. v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urt. v. 19.3.1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.). Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbezogene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 29 EGBGB Rz. 61). Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten tätigkeitsbezogenen Leistung nur um eine untergeordnete Nebenleistung, liegt kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. vor (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urt. v. 19.3.1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; OLG Frankfurt WM 2014, 255, 259; Martiny in MünchKomm/BGB, a.a.O., Art. 29 EGBGB Rz. 20).
Rz. 24
aa) Gemessen daran stuft das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Verwaltungsleistungen der C. bzw. der S. als wesentliche Dienstleistungen im Rahmen des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrages ein.
Rz. 25
(1) Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zweckbestimmung dem Aufbau der Altersvorsorge. Gegenüber der C. gab der Beklagte als Anlageziel "Vermögenszuwachs" an. Zur Erreichung dieses Ziels investierte der Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Darlehensbetrag sowie das eingesetzte Eigenkapital in die Beteiligung an einem "S. Garantie Fonds". Das bei der Klägerin aufgenommene Darlehen diente somit der Finanzierung des Erwerbs dieser Kapitalanlage.
Rz. 26
(2) Dem steht nicht entgegen, dass - nach Auffassung des Berufungsgerichts - der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Investition - mittelbar - auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte.
Rz. 27
Solche Gebühren betreffen untergeordnete Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt WM 2014, 255, 257; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2012 - I-34 U 83/11, S. 8, n.v.), die typischer Weise mit einer Beteiligung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistungen besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten Entlohnung von zwischen 0,3 und 2,0 % des Rücknahmepreises (vgl. Förster/Hertrampf, Das Recht der Investmentfonds, 3. Aufl., Rz. 136) zur Investitionssumme für den finanzierten Vertrag keine prägende Bedeutung.
Rz. 28
Darüber hinaus ist die gem. Art. 29 EGBGB a.F. erforderliche Zweckbindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltungsleistungen der C. nicht gegeben. Die laufenden Verwaltungskosten sollten nach dem Vertragszweck, einen Vermögenszuwachs zu erzielen, nicht aus dem streitgegenständlichen Darlehen finanziert werden, sondern aus den mit der Investition erwirtschafteten Erträgen. Zu einem Vermögenszuwachs beim Beklagten konnte die Investition erwartungsgemäß nämlich nur dann führen, wenn die mit ihr erzielten Erträge mindestens die Fremdkapitalzinsen sowie die laufenden Verwaltungskosten decken. Besondere Verwaltungskosten sollten - wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat - ohnehin vom Versicherungsnehmer später an die C. nachgeschossen werden.
Rz. 29
bb) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. sei auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anzuwenden, weil dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit einer Dienstleistung gedient habe.
Rz. 30
Zwar trifft es zu, dass die Gewährung von Versicherungsschutz als Dienstleistung anzusehen ist (vgl. EuGH NJW 1987, 572, 573; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rz. 18; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rz. 7; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art. 15 EGVVG Rz. 5) und Versicherungsverträge dementsprechend als Dienstleistungsverträge i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. eingestuft werden können (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vor Art. 7 EGVVG Rz. 23). Soweit Versicherungsverträge aber gem. Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB a.F. nicht den Regelungen der Art. 27 bis 36 EGBGB a.F., sondern den Art. 7 bis 15 EGVVG in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) unterworfen sind, beansprucht Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. keine Geltung (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rz. 30 und 53; Martiny in MünchKomm/BGB, a.a.O., Art. 29 EGBGB Rz. 18; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Vorbem. Art. 7 EGVVG Rz. 17).
Rz. 31
So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der dem in Hamburg wohnhaften Beklagten für den Fall seines Todes gewährt wurde, deckte nach Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG a.F. ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Risiko. Fällt jedoch schon der Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB a.F., gilt dies - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem der Beklagte diesen Lebensversicherungsvertrag finanziert hat.
Rz. 32
cc) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, rechtfertigt vorliegend auch nicht die Verweisung in Art. 15 EGVVG a.F. auf die Art. 27 bis 36 EGBGB a.F. eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. zugunsten des Beklagten. Denn Art. 15 EGVVG a.F. findet auf Kreditverträge keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art. 8 bis 15 EGVVG a.F. wird durch Art. 7 Abs. 1 EGVVG a.F. bestimmt (Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art. 7 EGVVG Rz. 1; Bruck/Möller/Dörner, VVG, 9. Aufl., Einf. Int. VersR Rz. 23 f.). Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art. 7 Abs. 1 EGVVG a.F. genannten Versicherungsverträge an, so dass sich die Art. 8 ff. EGVVG a.F. und damit auch Art. 15 EGVVG a.F. nicht auf Kreditverträge beziehen. Von der Rückverweisung nach Art. 15 EGVVG a.F. auf die allgemeinen vertragsrechtlichen Kollisionsregeln der Art. 27 bis 36 EGBGB a.F. wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst.
Rz. 33
b) Entgegen der weiter von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist der streitgegenständliche Kreditvertrag auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. anzusehen. Verbraucherkreditverträge fallen nämlich nicht allgemein unter Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rz. 56 m.w.N.; Martiny in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rz. 22 m.w.N.; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rz. 11). Nach Systematik und Wortlaut erfasst Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. Kreditverträge nur dann, wenn sie der Finanzierung einer Dienstleistung oder der Lieferung einer beweglichen Sache dienen (vgl. zutreffend OLG Frankfurt WM 2014, 255, 259; Staudinger/Magnus, a.a.O., Art. 29 EGBGB Rz. 54).
Rz. 34
Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bankkrediten als "Erbringung von Dienstleistungen" eingeordnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rz. 21). Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstleistung im Sinne des im dort entschiedenen Fall auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich EuGVVO ist, war nach dem gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rz. 16), der nicht mit dem des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. übereinstimmt. Da in Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, kann bei dessen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werden, die zu Regelungen ergangen ist, die diese Präzisierung nicht enthalten.
III.
Rz. 35
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 254 f.; v. 19.3.1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 133 ff.) noch eine Anwendung der deutschen Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art. 34 EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 255 ff.; v. 19.3.1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f.).
IV.
Rz. 36
1. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
Rz. 37
Der Senat ist zwar befugt, das maßgebliche ausländische Recht selbst festzustellen, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat (BGH, Urt. v. 21.2.1962 - V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, 356; v. 29.2.1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 387; v. 27.5.1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; Krüger in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 563 Rz. 27; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 563 Rz. 31). Er macht vorliegend aber von der ihm nach § 563 Abs. 4 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da eingehende Ermittlungen des liechtensteinischen Rechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168) und ggf. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind.
Rz. 38
2. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der nach § 293 ZPO bestehenden Anforderungen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163 f.) gem. Art. 27 Abs. 4 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. zu klären haben, ob sich die Parteien in Ziff. 12 des streitgegenständlichen Kreditvertrages nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein wirksam auf die Anwendung von liechtensteinischem Recht geeinigt haben. Soweit das Berufungsgericht danach die Anwendbarkeit von liechtensteinischem Recht auf den Kreditvertrag bejahen sollte, wird weiter zu ermitteln sein, ob dem Beklagten nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht oder ein vergleichbares Recht zusteht, sich von dem Kreditvertrag zu lösen. Bejahendenfalls sind die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsausübung nach liechtensteinischem Recht zu klären. Soweit nicht schon die Rechtsfolgen eines Widerrufs den Klageanspruch entfallen lassen und sich die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht aus einer etwaigen Rückabwicklung des Kreditverhältnisses nach liechtensteinischem Recht rechtfertigen, wird sich das Berufungsgericht damit zu befassen haben, ob dem Beklagten gegen die Klägerin Schadenersatzansprüche nach liechtensteinischem Recht zustehen.
Rz. 39
Im Rahmen des nach § 293 ZPO bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auszuübenden Ermessens wird zu bedenken sein, dass zur Verfahrensbeschleunigung gem. § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten ohne Zustimmung beider Parteien dann verwertet werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist.
Fundstellen
DB 2014, 2526 |
DB 2014, 6 |
NJW 2015, 555 |
EBE/BGH 2014 |
WM 2014, 2088 |
WuB 2015, 47 |
ZIP 2014, 2173 |
JZ 2014, 697 |
MDR 2014, 1377 |
VersR 2015, 585 |
ZBB 2014, 427 |