Leitsatz (amtlich)
a) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhenverschiedenen führt i.d.R. zu einer Änderung von Bahnanlagen i.S.v. § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03, BGHReport 2004, 859).
b) Die Bahn ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der Änderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunterführung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird.
Normenkette
StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 1 U 95/00) |
LG Hamburg |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Hamburg v. 4.7.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte betreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Parteien streiten über die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau der vormals höhengleichen Bahnübergänge in den Bereichen der L. Allee in H. -W. und der C. Straße in H. -B. entstanden.
In beiden Straßen verliefen Stromleitungen der Klägerin, die an den Bahnübergängen die Schienentrassen querten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D. B., schloss mit der Klägerin 1966 und 1972 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der beiden Stromkreuzungen Verträge, denen die Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 (fortan: SKR 56) zu Grunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromleitungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsversorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DB-Starkstromleitungen.
(2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVU-Starkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die EVU-Starkstromleitung darin endet.
(3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.
...
§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände
(1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hierfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu dessen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entstehen.
(2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen.
..."
Die Berechtigung der Klägerin, öffentliche Wege in H. für den Betrieb von Anlagen zu nutzen, die der Versorgung mit elektrischer Energie dienen, beruht seit dem 1.1.1995 auf einem Konzessionsvertrag mit der Stadt H. (fortan: Stadt) v. 15.9.1994.
Die D. B. schloss mit der Stadt als Trägerin der Straßenbaulast am 15.5.1991 betreffend den Bahnübergang L. Allee einen Vertrag über die Beseitigung der höhengleichen Kreuzung und die Herstellung einer Unterführung für Fußgänger und Radfahrer. Dem lag eine Rahmenvereinbarung zwischen der B. und der Stadt zu Grunde, die in der Drucksache 13/5583 der Bürgerschaft der Stadt erläutert ist.
Die Bahn plante weiterhin den Ausbau der Strecke zwischen Berlin und H., an der der Bahnübergang C. Straße lag, von zwei auf vier Gleise. Auf Grund des damit ermöglichten erhöhten Zugaufkommens vereinbarten die Beklagte und die Stadt mit Vertrag v. 27.12.1994 gleichfalls, den höhengleichen Bahnübergang durch eine Straßenunterführung zu ersetzen.
Die für die Umgestaltung der beiden Bahnübergänge erforderlichen Baumaßnahmen wurden 1995 und 1996 ausführt. Im Zuge der Arbeiten mussten auch die Stromleitungen der Klägerin verlegt werden. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen, deren Umfang zwischen den Parteien strittig ist, verlangt die Klägerin zur Hälfte von der Beklagten ersetzt.
Das LG hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach zuerkannt. Die gegen das Grundurteil gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen ergebe sich aus § 9 Abs. 2 SKR 56. Die Beklagte habe im Sinne dieser Bestimmung ihre Anlagen im Bereich der beiden Kreuzungen von Schienenwegen und Stromleitungen geändert. Die Elektroleitungen hätten in beiden Fällen verlegt und dem Verlauf der Tunnelführung angepasst werden müssen. Die Beklagte habe die Baumaßnahmen mitveranlasst. Die Beseitigung beider höhengleichen Bahnübergänge habe auch der Sicherheit und der besseren Abwicklung des Bahnverkehrs gedient. Dass die Änderungen auch im Interesse der Stadt gewesen seien, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht entgegen. Es handele sich infolge des gleichfalls bestehenden Eigeninteresses der Beklagten nicht um drittveranlasste Folgekosten, für die sie nicht einzustehen habe.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
Die Klägerin hat aus § 9 Abs. 2 SKR 56 dem Grunde nach einen Anspruch auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Verlegung der Stromleitungen auf Grund der Beseitigung der betroffenen Bahnübergänge und der Errichtung der Eisenbahnüberführungen notwendig waren.
1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - III ZR 194/03, BGHReport 2004, 859, Umdruck S. 7, für eine Veröffentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versorgungsleitungen vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.2002 - III ZR 136/01, BGHReport 2002, 413 = VIZ 2002, 303 f.; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen s. BGH v. 16.9.1993 - III ZR 136/91, BGHZ 123, 256 [257] = MDR 1994, 1055; v. 7.3.1991 - III ZR 3/90, BGHZ 114, 30 = MDR 1991, 970; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen). Die Parteien haben über die betroffenen Kreuzungen Verträge geschlossen, denen nach den Vertragspräambeln die SKR 56 zugrunde liegen. Das Berufungsgericht hat daher für die Beurteilung, ob sich die Beklagte an den Kosten für die Verlegung der Stromleitungen der Klägerin beteiligen muss, zutreffend § 9 Abs. 2 SKR 56 herangezogen.
2. Die Revision meint, eine Änderung von Bahnanlagen habe nicht stattgefunden. Es sei lediglich die Straße verändert worden. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 SKR 56 seien deshalb nicht erfüllt.
Dem ist nicht zu folgen. Durch die Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge und die Herstellung von Überführungen sind Bahnanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 geändert worden. Im Beschluss v. 29.1.2004 hat der Senat ausgeführt, dass der Begriff der Anlagen in § 9 SKR 56 die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Kreuzung stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluss des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen erfasst (a.a.O. S. 8 f.). Dies schließt auch einen Bahnübergang ein, der sich notwendigerweise auf der Grundfläche des Bahnverkehrswegs befindet. Dass zu den Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn auch Bahnübergänge gehören, wird im Übrigen auch durch § 1 Abs. 3 Buchst. a) der Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 2000, in dem der bereits in § 1 Abs. 4 Buchst. a) SKR 56 definierte Begriff des Bahngeländes noch eingehender erläutert wird, ausdrücklich klargestellt. Wird dieser durch einen höhenverschiedenen Übergang ersetzt, werden der Grund des Verkehrswegs und damit Bahnanlagen verändert. Bei den hier zu beurteilenden Baumaßnahmen wurden durch die Errichtung der Eisenbahnbrücken, unter denen die neu angelegten Straßenunterführungen kreuzen, die Verkehrswegegrundstücke der Bahn verändert, da die Gleise nicht mehr auf Erdreich, sondern auf Brückenbauwerken verlaufen. Die Vorinstanzen haben es dabei zu Recht für unerheblich gehalten, dass der von den Gleisen in Anspruch genommene Grund nicht im Eigentum der Beklagten stand. Nach § 1 Abs. 3 SKR 56 gelten als "DB-Gelände" auch Grundflächen, an denen der Beklagten lediglich ein Nutzungsrecht zusteht. Für den Bahnübergang L. Allee ist im Übrigen in § 2 Abs. 1 Buchst. e) des Vertrags zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Stadt v. 15.5.1991 ausdrücklich festgehalten, dass Gleisanpassungsmaßnahmen durchzuführen sind.
3. Weiterhin ist die Revision der Auffassung, dass die Klägerin nach § 9 Abs. 2 SKR 56 hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen deshalb nicht verlangen kann, weil die Maßnahmen im Interesse des Straßenverkehrs gelegen hätten und daher in erster Linie durch die Stadt veranlasst worden seien. Auch dem ist nicht zu folgen.
a) Ob und in welchem Umfang einer der Kreuzungspartner für Veränderungen, die ein an dem Kreuzungsvertrag nicht beteiligter Dritter veranlasst, dem anderen Kreuzungsteilnehmer Kosten zu erstatten hat, ist dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen (Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rz. 34.1 ff.; vgl. auch BGH v. 21.6.2001 - III ZR 185/00, BGHZ 148, 129 [134 f.] = BGHReport 2001, 723).
§ 9 Abs. 2 SKR 56 stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Tatsache ab, dass ein Kreuzungspartner seine Anlagen ändert. Ob dies auf einer Veranlassung beruht, die der Sphäre dieses Kreuzungsteilnehmers oder derjenigen eines Dritten entspringt, ist nach der Formulierung der Vertragsbestimmung für die Erstattungspflicht ohne Bedeutung. Es genügt danach, wenn die Veränderung der Bahnanlagen kausal ist für die Notwendigkeit, die Stromanlagen zu ändern.
In der Regel scheidet bei Gestattungs- und Kreuzungsverträgen allerdings eine Kostenerstattung bei Veränderungen aus, die ausschließlich auf die Veranlassung eines Dritten zurückzuführen sind. Eine solch weit gehende Belastung des erstattungspflichtigen Kreuzungspartners ist zumeist von dem Vertragswillen nicht gedeckt (vgl. Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rz. 34.1.1; s. auch BGH, Urt. v. 3.10.1985 - III ZR 103/84, MDR 1986, 736 = NVwZ 1986, 689).
Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Nach Abs. 4 der Einführungsbestimmungen der SKR 56, der u.a. § 9 erläutert, trägt der Partner, "der die Änderung veranlasst", neben seinen eigenen Aufwendungen die Hälfte der dem anderen Partner entstehenden notwendigen Änderungskosten. Hieraus wird deutlich, dass über den Wortlaut von § 9 Abs. 2 SKR 56 hinaus Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist, dass der Kreuzungsteilnehmer, der die Folgeänderung seines Partners verursacht, die die Veränderungen auslösende Maßnahme wenigstens mitveranlasst hat. Damit kommt im Verhältnis der Kreuzungsteilnehmer untereinander ein Anspruch auf Ersatz der Änderungskosten nicht in Betracht, wenn sie allein auf der Veranlassung eines Dritten beruhen.
Werden hingegen der Verkehrsweg oder die Versorgungsleitung auch aus Gründen, die in ihrer Benutzung liegen, verändert, besteht keine die Kostenerstattung ausschließende Drittveranlassung, sondern eine Mehrfachveranlassung, bei der die Kostenpflicht des Vertragspartners dem Grunde nach unberührt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.1990 - III ZR 49/89, VkBl. 1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsvertrag 1; Urt. v. 11.7.1980 - V ZR 54/79, MDR 1981, 39 = VkBl. 1981, 165 [166]; Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rz. 34.1.2). Ihm sind allerdings bei der Zusammenstellung der Kostenmasse diejenigen Maßnahmen nicht zuzurechnen, die ausschließlich durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.1990 - III ZR 49/89, VkBl. 1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsvertrag 1; Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rz. 40).
Die Revision befürwortet darüber hinaus die Reduzierung des Erstattungsbetrages um den Verursachungsanteil des Dritten. Dies wird bisher nirgends erwogen. Ein solcher Ansatz wäre auch kaum praktikabel und würde schwierige Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Ob die Erwägung der Revision generell nicht tragfähig ist, kann hier aber dahin gestellt bleiben. Jedenfalls lässt sich dem hier maßgebenden § 9 Abs. 2 SKR 56 keine solche differenzierte Kostenregelung entnehmen. Der Bestimmung sind insbes. keine Kriterien für die rechnerische Abgrenzung der jeweiligen Verursachungsanteile im Fall der Mehrfachveranlassung von Änderungen zu entnehmen.
b) Die Verlegung der Leitungen ist nicht ausschließlich von der Stadt (dritt-)veranlasst worden, so dass die Erstattungspflicht der Beklagten nicht entfällt.
aa) Die Beklagte wäre zweifelsfrei als Veranlasser für die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs und den Bau der Unterführung im Bereich der L. Allee anzusehen, wenn diese Maßnahmen im Vorgriff auf den Ausbau der Bahnstrecke erfolgt wären. Hiervon kann in der Revisionsinstanz jedoch nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht dies offen gelassen hat. Dessen ungeachtet ist die Beklagte Mitveranlasser der Baumaßnahme.
Die Beklagte hat auch diesen Bahnübergang betreffend einen Vertrag mit der Stadt über die Errichtung der Unterführung geschlossen. Sie ist diesen Vertrag nicht nur im Interesse der Stadt, die Umbauarbeiten des Straßenbaulastträgers gewissermaßen lediglich duldend, eingegangen. Die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs lag, wie sich u.a. aus Nr. 2.1 der Bürgerschafts-Drucksache 13/5583 ergibt, auch im Interesse der Beklagten. Zwar profitiert von der Anlage einer Eisenbahnüberführung in erster Linie der Straßenverkehr, da bei höhengleichen Übergängen der Bahnverkehr Vorrang genießt (vgl. auch Bürgerschafts-Drucksache 13/5583). Jedoch wird auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs verbessert, da höhengleiche Bahnübergänge immer Unfallrisiken bedeuten und eine bahnseitige Absicherung der Übergänge durch Schranken und Signale (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG) erforderlich ist, die ein Störpotenzial auch für den Bahnverkehr beinhalten. Dementsprechend hat sich die Beklagte mit einem Drittel an den Kosten des Umbaus beteiligt (§ 5 Abs. 3 des Vertrages v. 15.5.1991).
bb) Bei der Baumaßnahme C. Straße ist die Mitveranlassung durch die Beklagte noch deutlicher. Der Bau der Straßenunterführung beruhte auf der von ihr vorgenommenen Erweiterung des Verkehrsweges von zwei Schienenwegen auf vier Gleise im Zuge des Ausbaus der Strecke H. -Berlin. Auch wenn rechtlich keine Notwendigkeit bestanden haben mag, die Kreuzung zwischen Straße und Schiene als Überführung zu gestalten, weil durch die Anlage von zwei neuen Gleisen keine neue Kreuzung i.S.v. § 2 Abs. 1 EKrG entstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1981 - 4 C 97.79, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8), ist die Verlegung des Straßenkörpers und damit die Verlagerung des Stromkabels durch die Änderung der Anlagen der Beklagten veranlasst. Dass die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast mit dem Bau der Unterführung zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu verbessern beabsichtigte, führt nur dazu, dass die Stadt Mitveranlasser der Baumaßnahme war, nicht aber deren Alleinveranlasser. Im Übrigen gelten die Erwägungen in aa) zu den Vorteilen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs auch hier.
4. Die Revision meint weiter, die Klägerin könne im Hinblick auf den zwischen ihr und der Stadt geschlossenen Konzessionsvertrag keinen hälftigen Aufwendungsersatz verlangen. Müsste die Beklagte Zahlungen erbringen, könne sie auf Grund der Verträge v. 15.5.1991 und 27.12.1994 von der Stadt ein Drittel dieser Kosten ersetzt verlangen. Damit werde § 4 Abs. 2 des Konzessionsvertrages umgangen, nach dem die Klägerin die Kosten von Leitungsverlegungen, die durch im Interesse der Stadt liegende Maßnahmen notwendig werden, selbst zu tragen habe.
Auch diese Überlegung geht fehl. Die Beklagte kann aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt keine Einwendungen herleiten. Gestattungsverträge zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Verkehrswegeträger wirken, nicht anders als andere Verträge auch, grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Parteien; sie werden in aller Regel nicht als Verträge zu Gunsten Dritter geschlossen (Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rz. 34.3; vgl. auch BGH v. 21.6.2001 - III ZR 185/00, BGHZ 148, 129 [135] = BGHReport 2001, 723). Der Konzessionsvertrag der Klägerin mit der Stadt bildet keine Ausnahme. Aus einer etwaigen Äquivalenzstörung dieses Vertrages können sich dementsprechend für die Beklagte keine Rechte ergeben.
5. Die Revision hat ferner die Auffassung geäußert, der Beklagten könnten diejenigen baulichen Maßnahmen an den Straßen nicht zugerechnet werden, die an Stellen ausgeführt worden seien, die weit vor dem eigentlichen Bahnübergang lägen. Dieses Vorbringen ist gegenüber dem Anspruch aus § 9 Abs. 2 SKR 56 unerheblich. Die Kostenerstattungsansprüche aus Gestattungs- und Kreuzungsverträgen erfassen zwar im Fall der Mehrfachveranlassung in der Regel diejenigen Einzelmaßnahmen nicht, die allein durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (BGH, Beschl. v. 26.4.1990 - III ZR 49/89, VkBl. 1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsvertrag 1; Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, Rz. 34.3). Mit ihrem Vorbringen behauptet die Beklagte aber nicht, dass die Arbeiten der Klägerin, die weiter entfernt von den Bahnübergängen vorgenommen wurden, nicht auf der Herstellung der Unterführung beruhten. Auf die räumliche Entfernung der Arbeiten der Klägerin von den geänderten Anlagen der Beklagten kommt es indes nicht an, sondern auf die kausale Zurechnung.
6. Die Revision macht schließlich geltend, nicht der gesamte von der Klägerin betriebene Aufwand am Bahnübergang C. Straße sei auf Grund der Änderung der Bahnanlagen erforderlich gewesen; vielmehr hätten die Leitungen an Ort und Stelle liegen bleiben können. Lediglich eine Verlängerung der Schutzrohre sei notwendig gewesen.
Diesem Vorbringen kann der Senat nicht nachgehen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass es infolge des Umbaus des Bahnübergangs C. Straße notwendig wurde, die Stromleitungen der Klägerin zu verlegen. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend, da die Revision insoweit keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1171394 |
BGHR 2004, 1265 |
RdE 2004, 257 |
UPR 2005, 77 |
NJOZ 2006, 134 |