Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall. Nicht haltender Dienstkraftradfahrer. Haftung für einfache Betriebsgefahr nur bei Verschulden § 823 BGB oder vermutetem Verschulden § 18 StVG. Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht. Schadensminderungspflicht des Zessionars. Unfallausgleich § 35 BeamtVG
Leitsatz (amtlich)
a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gem. § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gem. § 18 StVG haftet.
b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.
c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.
Normenkette
BGB § 254; StVG § 7; BeamtVG § 35; RhPfLBG § 98
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 25.2.2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.1.2006 - 5 O 245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff. 1 wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.958,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 EUR seit dem 21.12.2001, aus 32.812,76 EUR seit dem 26.3.2002 und aus 532,75 EUR seit dem 16.8.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen.
2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Das klagende Land macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht eines Polizeibeamten geltend, der bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt wurde.
[2] Der Beamte S., der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, befuhr am 16.9.2000 gegen 22.30 Uhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Beamte an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 o/oo, bei der Beklagten zu 2) eine solche von 1,3 o/oo. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit 4.1.2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge i.H.v. insgesamt 49.727 EUR, Heilbehandlungs- einschließlich Fahrtkosten i.H.v. 9.142,84 EUR und einen Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG i.H.v. 5.163,98 EUR.
[3] Der Kläger begehrt Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens i.H.v. 29.056,80 EUR und von Heilbehandlungskosten i.H.v. 7.284,66 EUR verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
[4] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten aus gem. § 98 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei.
[5] Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbezüge des Beamten für die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Beamte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kläger habe aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert habe. Er habe ihn spätestens ab September 2001 im Innendienst einsetzen müssen.
[6] Der Kläger könne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen verlangen, da diese Leistungen die vermehrten Bedürfnisse des Verletzten ausgleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt habe. Es fehle daher an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Kongruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des geschädigten Beamten und dem Zweck der Leistung des klagenden Landes.
II.
[7] Die Revision ist zulässig. Sie ist insb. uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urt. v. 12.11.2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895; Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
III.
[8] Die Revision hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
[9] 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem geschädigten Beamten gegen die Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Ersatz des diesem infolge des Unfalls entstandenen Erwerbsschadens und der Heilbehandlungskosten zustehen und wonach diese Ansprüche gemäß dem - wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung übereinstimmenden - § 98 Satz 1 LBG RP auf den Kläger übergegangen sind, soweit er als Dienstherr während der unfallbedingten Aufhebung der Dienstfähigkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistungen zu erbringen hatte. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche des verletzten Beamten nur in dem Umfang auf den Kläger übergegangen sind, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz verpflichtet sind und die Ansprüche nicht - etwa infolge einer Mitverursachung bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB - gemindert sind.
[10] 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ersatzansprüche des Beamten seien um 20 % gemindert, weil ihm die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads gem. § 254 Abs. 1 BGB zuzurechen sei.
[11] a) Zwar ist die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urt. v. 13.12.2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369, 371 m.w.N.).
[12] b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Entscheidung über eine Haftungsverteilung rechtlich unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gem. § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs, als er den Unfall erlitt. Halter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1962 - III ZR 1/62, VersR 1963, 380, 382; vgl. auch BGH BGHZ 173, 182, 188; Staudinger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rz. 11 f. m.w.N.). Eine entsprechende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gem. § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gem. § 18 StVG haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1962 - III ZR 1/62 -, a.a.O.; BGH BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB setzt einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1962 - III ZR 1/62 -, a.a.O.; Staudinger/Schiemann, a.a.O.).
[13] Eine Haftung des geschädigten Beamten für Verschulden oder vermutetes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagen mit der Gegenrüge geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrgenommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können.
[14] c) Der Kläger muss eine Kürzung der geltend gemachten Ersatzansprüche um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil auch nicht deshalb hinnehmen, weil er als Halter des Dienstkraftrads grundsätzlich für die Betriebsgefahr desselben gem. § 7 Abs. 1 StVG a.F. einzustehen hat. Der Kläger macht keine Ansprüche aus eigenem Recht, sondern solche aus übergegangenem Recht des geschädigten Beamten geltend. Diese Ansprüche sind aber, wie unter b) ausgeführt, nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil gemindert. Hieran ändert auch der Anspruchsübergang auf den Kläger nichts. Denn anspruchsmindernd i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grundsätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus, für die der Geschädigte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Urt. v. 4.5.1962 - VI ZR 136/61, NJW 1962, 1394; v. 16.12.1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 348). Auf in der Person des Zessionars gegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten hat (vgl. Senat, Urt. v. 4.5.1962 - VI ZR 136/61 -, a.a.O.).
[15] 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten in der Zeit vom 1.9.2001 bis 31.12.2001 entstandenen Verdienstausfalls zu, weil er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und dadurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe.
[16] a) Allerdings obliegt die Schadensminderung gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und - auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs - nicht dem Zessionar (Senat, Urt. v. 16.12.1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 348). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.1980 - VI ZR 92/79 -, a.a.O.; v. 24.2.1983 - VI ZR 59/81, VersR 1983, 488, 489). § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH BGHZ 56, 163, 169; 76, 216 f.; 143, 189, 194). Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445). In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Geschädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zessionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat (Senat, Urt. v. 16.12.1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 349).
[17] b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hat.
[18] Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglichkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1.9.2001 an uneingeschränkt innendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel aber allein in die Zuständigkeit des Klägers. Ohne die Zuweisung eines Innendienstpostens war es dem Geschädigten nicht möglich, seiner Obliegenheit zu genügen, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen.
[19] Die Polizeidienstfähigkeit weist die Besonderheit auf, dass sie sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeidienst" orientiert und voraussetzt, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2005 - 2 C 4/04 - DÖV 2005, 784). Der Beamte ist grundsätzlich schon dann polizeidienstunfähig, wenn er gesundheitsbedingt nicht im Außendienst eingesetzt werden kann (vgl. ebenda). Allerdings geht bereits das Gesetz davon aus, dass der Dienstherr im Blick zu behalten hat, ob er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügende Beamte in Funktionen - z.B. auf (Innen-)Dienstposten - im Polizeidienst einsetzen kann, die die uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern (vgl. § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1.8.1998 geltenden Fassung; § 101 BRRG in der bis 31.3.2009 geltenden Fassung; BVerfG, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Urt. v. 3.3.2005 - 2 C 4/04 -, a.a.O.).
[20] Dem Kläger war es auch möglich und zumutbar, die Entstehung eines Erwerbsschadens des geschädigten Beamten vom 1.9.2001 an zu verhindern. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte der Kläger über die Möglichkeit, den geschädigten Beamten bereits ab 1.9.2001 in den Innendienst umzusetzen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hätte der Kläger von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, hätte er nicht die Innendienstfähigkeit des Beamten verkannt.
[21] Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten in vorwerfbarer Weise verzögert. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger mit dem geschädigten Beamten nach dem Unfall in ständigem Kontakt. Dieser übersandte dem Kläger u.a. zeitnah das Schreiben der M. Klinik vom 26.4.2001, aus dem sich die Innendiensttauglichkeit des Beamten zweifelsfrei ergab. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, auf diese Einschätzung komme es nicht an, weil über den Einsatz in einem anderen Amt gem. § 210 Abs. 2 LBG RP a.F., § 56 Abs. 3 LBG RP nur auf der Grundlage einer amtsärztlichen Beurteilung habe entschieden werden dürfen. Die genannten Vorschriften regeln die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn (BVerwGE 122, 53, 55; Urt. v. 3.3.2005 - 2 C 4/04 -, a.a.O.). Dies steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Im Streitfall geht es allein darum, ob der Geschädigte gem. § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1.8.1998 geltenden Fassung auf einem Dienstposten verwendet werden konnte, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.3.2005 - 2 C 4/04 -, a.a.O.).
[22] Bei dieser Sachlage ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Kläger auch der Abschlussbericht der M. Klinik vom 8.8.2001 zeitnah zugegangen ist. Denn dieser enthielt in Bezug auf die Innendiensttauglichkeit des geschädigten Beamten keine Informationen, die der Kläger nicht bereits zuvor erlangt hatte. Er bestätigte insoweit lediglich das Schreiben der M. -Klinik vom 26.4.2001 und wies noch einmal auf die Innendienstfähigkeit hin, von der der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis haben musste.
[23] 4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der von ihm gem. §§ 35 BeamtVG, 94 LBG RP erbrachten Unfallausgleichszahlungen zusteht. Es fehlt an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit Schadensersatzansprüchen des Geschädigten.
[24] a) Gemäß § 98 Satz 1 LBG RP, der wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung übereinstimmt, gehen Schadensersatzansprüche eines Beamten, die diesem wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zustehen, nur insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser ihm infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruchsübergang ist damit davon abhängig, dass sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Dienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senat, Urt. v. 18.1.1977 - VI ZR 250/74, VersR 1977, 427; v. 15.3.1983 - VI ZR 156/80, VersR 1983, 686, 687; vgl. zu § 81a BVG: BGHZ 151, 210, 214, 217; Senat, Urt. v. 12.4.2005 - VI ZR 50/04, VersR 2005, 1004).
[25] b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats und des BVerwG bezweckt der pauschal gewährte Unfallausgleich nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (vgl. Senat, Urt. v. 23.2.1965 - VI ZR 30/64, VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; v. 13.1.1970 - VI ZR 124/68, VersR 1970, 1034; v. 19.5.1981 - VI ZR 108/79, VersR 1982, 238; ebenso KG Urt. v. 21.11.1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 31 Rz. 3, Kapitel 82 Rz. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rz. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 34 Rz. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 30 Rz. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rz. 8; a.A. Kümmel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 Rz. 10). Soweit § 35 BeamtVG auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abstellt, handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gewährung des Unfallausgleichs und seine Bemessung anknüpft, nicht hingegen um eine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung (vgl. Senat, Urt. v. 23.2.1965 - VI ZR 30/64 -, a.a.O.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
[26] Im Streitfall ist eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse des geschädigten Beamten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht eingetreten, so dass in seiner Person auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden ist, der auf den Kläger hätte übergehen können.
IV.
[27] Der erkennende Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten entstandenen und vom Kläger durch Fortzahlung der Dienstbezüge ausgeglichenen Erwerbsschadens i.H.v. insgesamt 36.815,32 EUR (10.991,86 EUR für das Jahr 2000 und 25.823,43 EUR für die Zeit vom 1.1. bis 31.8.2001) sowie der Heilbehandlungskosten i.H.v. 9.142,84 EUR zu. Sein Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begründet.
[28] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2271551 |
NJW 2010, 927 |
EBE/BGH 2010, 1 |
DAR 2010, 195 |
DAR 2010, 306 |
MDR 2010, 207 |
NZV 2010, 189 |
NZV 2010, 4 |
VRS 2010, 137 |
VersR 2010, 270 |
ZfS 2010, 199 |
VRA 2010, 20 |
ZGS 2010, 91 |
r+s 2010, 81 |
FSt 2011, 212 |