Leitsatz (amtlich)
Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Normenkette
BGB § 214 Abs. 2 S. 1, § 556 Abs. 3 S. 3, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der zehnten Zivilkammer des LG Hagen vom 6.4.2005 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Wetter (Ruhr) vom 7.12.2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Mieter einer in W. gelegenen Wohnung des Beklagten, für die er neben der Miete vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichtete. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2003. Mit Schreiben vom 26.1.2004 teilte der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 31.12.2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung i.H.v. 185,89 EUR beglich der Kläger.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten nach zweimaliger vergeblicher Mahnung auf Rückzahlung des vorgenannten Betrages nebst Verzugszinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, die Nachforderung sei wegen Versäumung der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen gewesen, was er bei der Zahlung - unbestritten - nicht gewusst habe. Ferner hat der Kläger die Erstattung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Auslagenpauschale i.H.v. 3,70 EUR verlangt. Das AG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das LG hat das Urteil des AG abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DWW 2005, 238 veröffentlicht ist (LG Hagen v. 6.4.2005 - 10 S 8/05, DWW 2005, 238), hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch bestehe nicht. Die Zahlung des Klägers auf den Anspruch aus einer Betriebskostenabrechnung, dessen Geltendmachung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. ausgeschlossen gewesen sei, könne nicht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden, weil die Rückforderung nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB analog ausgeschlossen sei. Die Zahlung auf die verspätet vorgelegte Nebenkostenabrechnung sei mit der Zahlung auf eine verjährte Forderung vergleichbar. Sie sei auf eine Abrechnung von tatsächlich angefallenen Betriebskosten erfolgt. Daher sei der vorliegende Fall gerade mit dem des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB vergleichbar, denn eine Forderung solle zur Schaffung von Rechtssicherheit nach gewisser und bestimmter Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Zweck der Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. liege in dem Schaffen einer Abrechnungssicherheit sowie der Vermeidung von Streit. Gerade die Vermeidung von Streitigkeiten sei aber nur dann gewährleistet, wenn eine Zahlung auf eine verfristete Abrechnung nicht zurückverlangt werden könne.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der von ihm beglichenen Nachforderung i.H.v. 185,89 EUR aus der Betriebskostenrechnung für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 31.12.2002 verneint.
a) Die Voraussetzungen des vorbezeichneten Anspruchs sind gegeben. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Der Kläger hat dem Beklagten zum Ausgleich seiner Nachforderung in der Betriebskostenabrechnung vom 26.1.2004 185,89 EUR gezahlt. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Nachforderung des Beklagten ausgeschlossen ist.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, der auf den hier in Rede stehenden Abrechnungszeitraum vom 1.11.2001 bis zum 31.12.2002 Anwendung findet (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Danach hat der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 31.12.2002 mit Schreiben vom 26.1.2004 nicht fristgemäß mitgeteilt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat, und entsprechender Tatsachenvortrag von der Revisionserwiderung auch nicht aufgezeigt wird, ist die Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen.
Angesichts dessen hat der Kläger seine Zahlung an den Beklagten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf eine nicht bestehende Schuld und damit ohne Rechtsgrund geleistet. Bei nicht fristgerechter Abrechnung verliert der Vermieter den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz [im Folgenden nur: Gesetzentwurf], BT-Drucks. 14/4553, 37). Die Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, die auf § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV zurückgeht, enthält ebenso wie diese Vorschrift eine Ausschlussfrist (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4553, 51; Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/4553, 87; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, 79; ferner BGH, Urt. v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04, BGHReport 2005, 217 m. Anm. Lützenkirchen = MDR 2005, 263 = NJW 2005, 219, unter II 1b; Urt. v. 9.3.2005 - VIII ZR 57/04, MDR 2005, 678 = BGHReport 2005, 762 m. Anm. Lützenkirchen = NJW 2005, 1499, unter II 5 c). Der Ablauf einer Ausschlussfrist führt - anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist - nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht, sondern hat den Untergang des Rechts zur Folge (BGH v. 4.3.1993 - IX ZR 138/92, BGHZ 122, 23 [24] = MDR 1993, 638; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Bd. 1a, Vor § 194 Rz. 10; Staudinger/Peters, BGB, 2004, Vorbem. zu §§ 194 ff. Rz. 13, jeweils m.w.N.). Der Schuldner, der nach Ablauf einer Ausschlussfrist Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leistet ohne Rechtsgrund und kann somit das Geleistete aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 2 Rz. 9).
b) § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, steht dem Bereicherungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Diese Bestimmung ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog anwendbar. Allerdings ist die entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender Bestimmungen auf Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des BGH nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGH v. 4.3.1993 - IX ZR 138/92, BGHZ 122, 23 [25] = MDR 1993, 638; v. 9.7.1990 - II ZR 69/89, BGHZ 112, 95 [101] = MDR 1991, 128; v. 22.4.1982 - I ZR 86/80, BGHZ 84, 101 [108] = MDR 1982, 904; BGHZ 73, 99 [101 f.]). Danach kommt hier eine analoge Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht.
Der Ausschluss der Rückforderung nach § 214 Abs. 2 BGB beruht darauf, dass der Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt und der Gläubiger deswegen durch die Leistung des Schuldners nur das erhalten hat, worauf er trotz der Verjährung einen - wenn auch einredebehafteten - Anspruch besaß (Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Bd. 1a, § 214 Rz. 9). Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlischt das betroffene Recht gemäß den vorstehenden Ausführungen (unter II 1 a) hingegen, so dass eine gleichwohl noch erbrachte Leistung dann auf eine nicht mehr bestehende Schuld erfolgt. Daher ist § 214 Abs. 2 BGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf Ausschlussfristen nicht entsprechend anwendbar (Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Bd. 1a, § 214 Rz. 9; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 214 Rz. 39). Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (a.A. Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., G Rz. 73, mit Verweis auf das Berufungsurteil).
Sinn und Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4553, 37). Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH, Urt. v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04, BGHReport 2005, 217 m. Anm. Lützenkirchen = MDR 2005, 263 = NJW 2005, 219, unter II 1 b). Daraus lässt sich nicht herleiten, dass dem Mieter, der in Unkenntnis der Ausschlussfrist geleistet hat, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch versagt ist.
c) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers steht entgegen der von dem Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Klägers entgegen.
Vor der Mietrechtsreform war es allerdings herrschende Meinung, dass in der vorbehaltlosen Zahlung einer Abrechnungsnachforderung durch den Mieter ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei, das den Ausschluss nachträglicher Einwendungen zur Folge habe (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB, Rz. 403 f.; Staudinger/Weitemeyer, BGB, 2003, § 556 Rz. 133, jeweils m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung auch noch nach der Mietrechtsreform berechtigt ist oder ob und inwieweit der Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nunmehr die dem Mieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB zukommende Einwendungsfrist von einem Jahr und das Verbot dem Mieter nachteiliger Regelungen in § 556 Abs. 4 BGB entgegenstehen (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB, Rz. 407 ff.; Staudinger/Weitemeyer, BGB, 2003, § 556 Rz. 134; Schmid in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Bd. 1a , § 556 Rz. 102 f.; Sternel, ZMR 2001, 937 [940]; Kinne, GE 2004, 1572 [1581], jeweils m.w.N.). Unabhängig davon kommt hier ein dem Bereicherungsanspruch des Klägers entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solches Anerkenntnis nur die Einwendungen des Schuldners ausschließt, die dieser bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGH, Urt., BGHZ 69, 328 [331]; Urt. v. 9.2.1998 - II ZR 374/96, WM 1998, 656, unter 1, m.w.N.). Der Kläger wusste aber bei der vorbehaltlosen Zahlung gerade nicht, dass die Betriebskostennachforderung des Beklagten wegen Versäumung der Nachforderungsfrist ausgeschlossen ist, und rechnete hiermit auch nicht.
d) Aus dem gleichen Grunde kann sich der Beklagte entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ggü. dem Bereicherungsanspruch des Klägers schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz (§ 242 BGB) berufen (vgl. dazu einerseits Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 BGB, Rz. 413, andererseits Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rz. 3273 a).
2. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage nach den vorstehenden Ausführungen begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und das der Klage stattgebende Urteil des AG ist wieder herzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 1480295 |
NJW 2006, 903 |
BGHR 2006, 560 |
BauR 2006, 737 |
EBE/BGH 2006, 61 |
NZM 2006, 222 |
ZAP 2006, 376 |
ZMR 2006, 268 |
ZfIR 2006, 363 |
JuS 2006, 650 |
MDR 2006, 1038 |
WuM 2006, 150 |
Info M 2006, 78 |
MietRB 2006, 158 |
NJW-Spezial 2006, 243 |
RdW 2006, 317 |
ZGS 2006, 126 |
BBB 2006, 49 |
MK 2006, 86 |