Leitsatz (amtlich)
Verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren, gem. §§ 6 Abs. 6, 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null, so kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber aufgrund des abschließenden Charakters der vorgenannten Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung keinen Wertersatz für den eingespeisten Strom verlangen.
Normenkette
EEG 2012 § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2014; Aktenzeichen 2 U 4/14) |
LG Stuttgart (Entscheidung vom 09.12.2013; Aktenzeichen 26 O 78/13) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 23.10.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 21.1.2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.
Rz. 2
Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5.7.2012 folgenden Hinweis: "[...] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sog. iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.
Rz. 3
Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29.6.2012 montierte der Kläger am 11.7.2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19.9.2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.
Rz. 4
Im Rahmen eines Ortstermins am 19.11.2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin u.a.: "Einspeisemanagement [...] ist zu prüfen [...]". Am 21.1.2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.
Rz. 5
Am 11./18.2.2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29.6.2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht u.a. vor:
"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gem. § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. [...] Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."
Rz. 6
Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung i.H.v. 23.316,74 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gem. § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31.7.2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen worden seien.
Rz. 10
Der Anspruch des Klägers sei gem. § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21.1.2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.
Rz. 11
Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5.7.2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19.11.2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insb. ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.
Rz. 12
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25.1.2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.
Rz. 13
Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18.2.2013. Das LG habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gem. § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.
Rz. 14
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.
Rz. 15
Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" i.S.v. § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das LG ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.
Rz. 16
Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gem. § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.
II.
Rz. 17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29.6.2012 bis zum 21.1.2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.
Rz. 18
1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21.7.2014 (BGBl. I, 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21.1.2013 mit der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.
Rz. 19
a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31.7.2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden, sind gem. § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gem. § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31.7.2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28.7.2011, BGBl. I, 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gem. §§ 6 Abs. 6, 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.
Rz. 20
b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21.1.2013 installierten - Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.
Rz. 21
aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sog. "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.
Rz. 22
bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21.1.2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.
Rz. 23
cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gem. §§ 6 Abs. 6, 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (s. auch BGH, Urt. v. 6.11.2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rz. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6, 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG, 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rz. 1; s. auch BT-Drucks. 17/6071, 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rz. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 6 EEG 2012 Rz. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 17 EEG 2012 Rz. 5; zur Systemstabilität s. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, 63).
Rz. 24
2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25.1.2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25.1.2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30.6.2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25.1.2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15.9.2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.
Rz. 25
3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.
Rz. 26
a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rz. 17, 19; zu § 16 EEG 2009s. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rz. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 16 EEG 2009 Rz. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; s. auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rz. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, a.a.O., S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 17 EEG 2012 Rz. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rz. 33, § 17 Rz. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1.5.2014, § 17 EEG 2012 Rz. 8; s. auch BeckOK EEG/Bues/Lippert, Stand: 1.9.2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rz. 2).
Rz. 27
b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.
Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:
"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Abs. 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u.a. auf § 17 EEG [...]" (BT-Drucks. 17/6071, 64).
Rz. 28
In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:
"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BT-Drucks. 17/6071, 66).
Rz. 29
Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von §§ 6 Abs. 6, 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.
Rz. 30
Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 6 EEG 2012 Rz. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 17 EEG 2012 Rz. 7).
Fundstellen
WM 2016, 656 |
JZ 2016, 69 |
REE 2016, 17 |
RdE 2016, 124 |
RdW 2016, 112 |
ZNER 2016, 45 |
AuUR 2016, 97 |
ER 2016, 92 |
EnWZ 2016, 23 |
IR 2016, 35 |