Leitsatz (amtlich)
Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von BGH, Urt. v. 25.5.2011 - IV ZR 59/09).
Normenkette
ARB 1994 § 5 Abs. 3b
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 30.9.2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Teils einer von ihr erbrachten Versicherungsleistung.
Rz. 2
Die Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde liegen. Darin heißt es in § 5 Abs. 3b:
"Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."
Rz. 3
Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Deckungszusage "für das Verfahren in I. Instanz" zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 EUR.
Rz. 4
Der von der Beklagten mit der Geltendmachung dieses Anspruchs beauftragte Rechtsanwalt erreichte als einvernehmliche Lösung noch vor einer Klageerhebung die Auszahlung eines sog. Zwischendarlehens von 18.000 EUR. Für seine Tätigkeit berechnete er der Beklagten Gebühren i.H.v. 3.451,48 EUR; zuvor hatte die Klägerin ihm als Vorschuss bereits einen Betrag von 2.698 EUR gezahlt.
Rz. 5
Sie vertritt nunmehr unter Berufung auf § 5 Abs. 3b ARB die Auffassung, dass sie lediglich 37,5 % der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, mithin 1.294,30 EUR zu tragen habe, weil die Beklagte durch den außergerichtlichen Vergleich (ausgehend von einem Erfolg i.H.v. 17.500 EUR) nur mit diesem Prozentsatz unterlegen sei, und begehrt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung des Differenzbetrages von 1.403,70 EUR.
Rz. 6
Das AG hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben; das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision hat keinen Erfolg.
Rz. 8
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch nur aus § 5 Abs. 3b ARB 94 ergeben könne, diese Bestimmung aber wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, weil die Klausel dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den mit ihr bezweckten weitgehenden Ausschluss eines Versicherungsschutzes angesichts ihres undeutlichen Wortlauts verschleiere.
Rz. 9
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
Rz. 10
Die Klägerin hat den zurückgeforderten Betrag schon deshalb nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3b ARB 94 von ihr nicht dargetan sind.
Rz. 11
1. Allerdings erfasst die Klausel auch außergerichtliche Vergleiche. Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (BGH, Urt. v. 25.5.2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rz. 12; v. 25.1.2006 - IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rz. 20 f.; v. 16.6.1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).
Rz. 12
2. Sie greift aber mangels eines zweckwidrigen Kostenzugeständnisses nicht ein.
Rz. 13
a) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Danach ist für ein Eingreifen des hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsversprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt (BGH, Urt. v. 25.5.2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rz. 17 f.).
Rz. 14
b) Ein solches Kostenzugeständnis ist nicht ersichtlich.
Rz. 15
aa) Dabei ist von einer zumindest konkludent vereinbarten Kostenaufhebung in dem Vergleich mit der Bausparkasse auszugehen. Die Beklagte selbst hat dazu vorgetragen, es sei Bestandteil der Einigung gewesen, dass die Bausparkasse keine Kosten übernimmt.
Rz. 16
bb) Hierin ist aber schon deshalb kein Kostenzugeständnis zu sehen, weil der Beklagten kein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Bausparkasse zustand, den sie ohne die getroffene Kostenregelung hätte durchsetzen können.
Rz. 17
(1) Besteht unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsichtlich des außergerichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine anteilige Kostenerstattung zu verlangen, so liegt in einer Einigung ohne die Vereinbarung entsprechender Kostenerstattung kein Zugeständnis. Daran ändert es nichts, wenn man fingiert, dass die materielle Rechtslage der in der Hauptsache erzielten Einigung entspricht, woran die Regelung des § 5 Abs. 3b ARB 94 möglicherweise anknüpft, indem sie für die Kostentragungspflicht auf das Verhältnis des Obsiegens zum ursprünglichen Begehren abstellt. Dies ist ersichtlich an die Regelung des § 92 ZPO angelehnt.
Rz. 18
Außerhalb eines Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Kostentragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO besteht indessen keineswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsanspruch. Dieser setzt vielmehr einen besonderen Rechtsgrund voraus. Neben den Fällen, in denen die entstandenen Kosten sich als Teil eines zuvor begründeten Schadensersatzanspruchs darstellen, kommt hierfür insb. Verzug in Betracht. Von einem Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers kann aber nur ausgegangen werden, wenn ein solcher materieller Anspruch ganz oder teilweise aufgegeben wird. Das Leistungsversprechen aus § 1 ARB 94 wäre entwertet, wenn die vollständige oder überwiegende Durchsetzung eines Anspruchs, für den Deckungsschutz besteht, gerade in den Fällen, in denen eine Kostenerstattung vom Gegner nicht verlangt werden kann, auch den Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer entfallen ließe.
Rz. 19
(2) Im Streitfall war ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Bausparkasse nicht gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass die Bausparkasse sich unstreitig nicht in Verzug mit der Bereitstellung eines Darlehens befunden hatte. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der von ihr verfolgte Anspruch mangels einer wirksamen und rechtlich nachweisbaren Darlehenszusage nicht bestanden habe, eine entsprechende Klage keinen Erfolg gehabt hätte und die Bausparkasse das schließlich vereinbarte Zwischendarlehen nur aus Kulanz gewährt habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten; sie hat dies lediglich rechtsirrtümlich für irrelevant gehalten.
Rz. 20
cc) Schließlich liegt in der Kostenaufhebung im Streitfall auch deshalb kein Zugeständnis der Beklagten, weil sie mit dem Ergebnis der erzielten Einigung nicht überwiegend obsiegt hat. Die Bausparkasse hat der Beklagten nach dem Vergleichsinhalt zwar einen Zwischenkredit über 18.000 EUR gewährt, nachdem diese zuvor einen Anspruch auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 EUR geltend gemacht hatte. Insoweit kann aber nicht allein auf das Verhältnis dieser beiden Zahlen zueinander abgestellt werden; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Bauspardarlehen eben noch nicht zugeteilt und das Zwischendarlehen nur zu einem weitaus höheren Zinssatz gewährt wurde. Letztlich hat die Beklagte damit das begehrte Bauspardarlehen nicht erhalten, sondern stattdessen eine andere Leistung, die nicht nur der Darlehenshöhe nach ungünstiger ausgefallen ist.
Rz. 21
III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.403,70 EUR.
Fundstellen
NJW 2013, 1007 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013, 35 |
JurBüro 2013, 267 |
ZAP 2013, 288 |
JZ 2013, 162 |
MDR 2013, 219 |
NZV 2013, 182 |
NZV 2013, 4 |
VersR 2013, 232 |
ZfS 2013, 159 |
AGS 2013, 155 |
VK 2013, 53 |
VRR 2013, 142 |
r+s 2013, 71 |
FMP 2013, 19 |