Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 11.05.2022; Aktenzeichen 13 U 2/21) |
LG Hamburg (Urteil vom 04.12.2020; Aktenzeichen 318 O 367/19) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2022 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen.
Rz. 2
Die Klägerin schloss am 31. Mai 2006 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Bank, einen verzinslichen Darlehensvertrag über einen Betrag von 25.000.000 € mit einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2018. Über den Vertrag wurde ein Schuldschein ausgestellt. Dieser wird mit den Worten
"Die F. […] (Darlehensschuldner) schuldet der W. […] (Darlehensgläubiger) EUR 25.000.000"
eingeleitet und beinhaltet im Anschluss folgende Angaben:
"1. Das Darlehen ist, […] mit 0,04% p.a. unter dem 6-Monats-EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) jährlich zu verzinsen. […]
6. Die Abtretung der Darlehensforderung im Ganzen oder in Teilbeträgen von mindestens nominal EURO 1.000.000,-- oder einem ganzzahligen Vielfachen davon ist zulässig. […] In jedem Fall wird der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland überweisen."
Rz. 3
Der 6-Monats-EURIBOR notierte seit dem 6. November 2015 im negativen Bereich. Zu den nachfolgenden Zinsterminen errechnete sich unter Anwendung der Zinsformel ein negativer Wert, der nach den Angaben der Klägerin bis zum Laufzeitende des Vertrags einen Betrag in Höhe von jeweils 175.497,91 € ergab.
Rz. 4
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung dieses Betrags nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in der noch weiterverfolgten Höhe von 175.297,91 € nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 7
Der Klägerin stehe aus dem Schuldscheindarlehen ein Anspruch in Höhe von 175.297,91 € zu. Dies folge aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 vereinbarten Zinsgleitklausel. Für den Zeitraum, in dem die mathematische Anwendung der Zinsgleitklausel einen negativen Wert ergebe, stehe der Klägerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe des negativen Prozentsatzes aus der jeweils valutierenden Darlehenssumme zu. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der Zinsgleitklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder um einen individuell ausgehandelten Vertragsbestandteil handele.
Rz. 8
Eine Regelungslücke ergebe sich daraus, dass vertraglich nicht geregelt sei, welche Rechtsfolge ein mathematisch negativer Zinswert haben solle. Dem Vertrag könne kein Mindestzinswert von 0% entnommen werden. Die Annahme eines konkludent vereinbarten Mindestzinses (Floor) von 0% überzeuge nicht. Dass der Vertrag keine Regelung zur Umkehr von Zahlungsströmen im Fall eines negativen Zinswerts enthalte, lasse diesen Schluss nicht zu. Dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Parteien bei Vertragsschluss nicht damit gerechnet hätten, dass die Zinsgleitklausel jemals zu einem negativen Wert führen würde. Zudem lasse eine Auslegung des Vertrags nicht erkennen, dass die Parteien eine Umkehr der Zinszahlungsströme grundsätzlich ausschließen wollten. Weder aus den Vertragsunterlagen noch aus den vorgetragenen sonstigen Umständen des Vertragsschlusses sei ersichtlich, dass die getroffene Vereinbarung durch das gesetzliche Leitbild des § 488 BGB, welches keine negative Verzinsung vorsehe, konkludent eingeschränkt werden sollte. Den Parteien sei bei Vertragsschluss im Jahr 2006 nicht bewusst gewesen, dass der gesetzliche Rahmen des § 488 BGB die zukünftigen wirtschaftlichen Bedingungen des Marktes nicht mehr zutreffend abbilden könnte.
Rz. 9
Es existiere kein dispositives Vertragsrecht, das die Regelungslücke füllen könne. Denn der historische Gesetzgeber habe bei Schaffung des Vertragsrechts kein Niedrigzinsumfeld vor Augen gehabt, in dem der Preis für Kapital negativ sei. Die Regelungslücke sei dahin auszufüllen, dass die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten "Negativzinsen" verpflichtet sei. Ausgangspunkt dieser ergänzenden Vertragsauslegung bilde die unter Ziffer 1 vereinbarte Zinsgleitklausel. Wenn - wie hier - Vertragsparteien darin einen variablen Zinssatz vereinbarten, der sich an einem Referenzzinssatz orientiere, brächten sie zum Ausdruck, dass sie zueinander wirtschaftlich so stehen wollten, wie es gemessen am Referenzzinssatz auf dem Kreditmarkt zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer zu dem jeweiligen Zeitpunkt üblich gewesen sei. Im Jahr 2015 habe insoweit ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Kapitalgeber bezahlten Kapitalnehmer dafür, dass sie ihnen Kapital abnehmen. Seitdem drücke dies der 6-Monats-EURIBOR durch einen negativen Wert aus. Es entspreche daher dem hypothetischen Parteiwillen, dass auch in ihrem Verhältnis seit dem Zinstermin 29. April 2016, der auf dem Zinsfixing vom 28. Oktober 2015 beruhe, die Beklagte die Klägerin für die fortdauernde Kapitalabnahme vergüte, um die Kongruenz zu den jeweils aktuellen Kreditmarktverhältnissen beizubehalten.
Rz. 10
Es führte zu einer unangemessenen Benachteiligung von Kapitalnehmern, wenn im Fall eines variablen Zinses der Zinswert auf der Nulllinie festgehalten würde, ohne ihnen bei negativen Werten einen Zahlungsanspruch gegen ihre Vertragspartner für die Kapitalabnahme zu gewähren. Ansonsten könnte der Kapitalgeber seine Gewinnspanne auf Kosten des Kapitalnehmers erhöhen. Durch eine kongruente Refinanzierung könne der Kapitalgeber sicherstellen, über die gesamte Vertragslaufzeit eine feste Marge in Höhe der Differenz zwischen den Zinssätzen im Aktiv- und im Refinanzierungsgeschäft zu generieren. Mache er von dieser hier erkennbaren Möglichkeit keinen Gebrauch, sei der dadurch eintretende Verlust das Ergebnis seiner unternehmerischen Risikoentscheidung und beeinflusse die ergänzende Vertragsauslegung nicht.
II.
Rz. 11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von "Negativzinsen" aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung der in dem Schuldschein unter Ziffer 1 enthaltenen Zinsklausel bejaht.
Rz. 12
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei der Klausel in Ziffer 1 um eine Individualvereinbarung oder um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Frage bedarf auch für das Revisionsverfahren keiner Entscheidung. Grundsätzlich sind auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fällen, in denen eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, einer ergänzenden Auslegung zugänglich (BGH, Urteile vom 8. Februar 1988 - II ZR 210/87, BGHZ 103, 228, 234 und vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 Rn. 34), welche der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07, NJW-RR 2009, 880 Rn. 17). Demgegenüber ist die ergänzende Auslegung einer Individualvereinbarung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (BGH, Urteile vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115 und vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, 1230). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier unterlaufen.
Rz. 13
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze.
Rz. 14
a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlt es bereits an einer - für eine ergänzende Vertragsauslegung zwingend erforderlichen - Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 1994 - XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138, 142 und vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 26).
Rz. 15
Das Berufungsgericht sieht eine derartige Lücke darin, dass vertraglich nicht geregelt sei, welche Rechtsfolge es haben soll, wenn sich unter Anwendung der Zinsformel ein negativer Wert errechnet. Daran trifft zwar zu, dass sich nach Ziffer 1 rechnerisch und nach ihrem Wortlaut eine negative Zinsschuld ergeben kann, wenn der Referenzzinssatz "6-Monats-EURIBOR" hinter dem Zinsabschlag von "0,04%" betragsmäßig zurückbleibt, ohne dass diese Klausel ausdrücklich einen Schuldner benennt, der die "Negativzinsen" zu zahlen hätte. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt aber nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 28 und vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13, BGHZ 214, 340 Rn. 25). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet danach aus, wenn die Regelungslücke durch Heranziehung des dispositiven Gesetzesrechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGH, Urteile vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 103 und vom 16. Juni 2000 - LwZR 22/99, WM 2000, 2557, 2558). So liegt der Fall hier.
Rz. 16
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten ohne eine Einschränkung durch das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen variabel verzinslichen Darlehensvertrag abgeschlossen, beinhaltet die tatrichterliche Feststellung, dass die Parteien ihrer Vereinbarung den Zinsbegriff im Rechtssinne zugrunde gelegt haben. Das nimmt die Revision als für sich günstig hin und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 17
Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB steht es den Parteien eines Darlehensvertrags frei, eine Verzinsung der Darlehensvaluta zu vereinbaren. Als ergänzende Regelung des dispositiven Gesetzesrechts gibt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, worauf sich die Parteien eines Darlehensvertrags ohne Zinsabrede im Zweifel verständigt hätten. Wird unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts eine Zinsabrede getroffen, entlastet § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vertragsparteien davon, eine umfassende rechtsgeschäftliche Regelung darüber zu treffen, was unter dem Begriff "Zins" im Sinne ihrer Vereinbarung zu verstehen sein soll. Es gilt dann der Zinsbegriff im Rechtssinne, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Regelung getroffen oder die Ergänzung durch das dispositive Gesetzesrecht nicht ausgeschlossen haben. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung des dispositiven Gesetzesrechts sachgerecht geschlossen werden kann. In diesem Sinne kommt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ähnliche Funktion wie einer Auslegungsregel zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 31 mwN).
Rz. 18
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Parteien durch die Verwendung der in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in geringfügiger Abwandlung enthaltenen Rechtsbegriffe "Zins", "Darlehen", "Darlehensgläubiger" und "Darlehensschuldner" ihrem Willen Ausdruck verliehen haben, ihrer Vereinbarung den Zinsbegriff im Rechtssinne zugrunde zu legen. Denn von den Vertragsparteien verwendete Rechtsbegriffe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 32 mwN).
Rz. 19
bb) Wie das Berufungsgericht selbst richtig erkannt hat, stellen die geltend gemachten "Negativzinsen" nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Zinsen im Rechtssinne dar.
Rz. 20
(1) Allerdings wird der Begriff "Zins" im Gesetz nicht definiert, sondern von der Privatrechtsordnung vorausgesetzt. Dabei hat sich unter dem Einfluss ökonomischer Aspekte ein einheitliches juristisches Begriffsverständnis durchgesetzt. Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird. Nach dieser Definition kann ein Zins - weil ein Entgelt - nicht negativ werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 26 mwN).
Rz. 21
(2) Im normativen Zusammenhang des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf den es für die Bejahung einer durch Auslegung auszufüllenden Regelungslücke ankommt (vgl. Radke, Negative Nominalzinsen im Zins- und Bankvertragsrecht, 2019, S. 31; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2021, § 246 Rn. 22), sind Zinsen im Rechtssinne nur von dem Darlehensnehmer geschuldet.
Rz. 22
Grundnorm des Darlehensrechts ist § 488 BGB, der nach seiner amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag festlegt. Diese sind für das juristische Begriffsverständnis des Zinses leitbildend. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und Belassung des Geldbetrags während der Vertragslaufzeit. Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrags den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 36 mwN).
Rz. 23
Daraus lässt sich für das dargestellte juristische Begriffsverständnis des Zinses im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ableiten, dass derjenige, der das Kapital zeitweilig erlangt (Darlehensnehmer), demjenigen, der das Kapital zur Verfügung stellt (Darlehensgeber), als Zins einen stets positiven Betrag zu zahlen hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN). Das entspricht auch der wirtschaftswissenschaftlichen Sicht. Im Wirtschaftsverkehr ist nämlich die Zurverfügungstellung von Kapital von einer Gegenleistung abhängig. Diese Gegenleistung in Form eines Zinses ist nicht anders als ein vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber zu zahlender, stets positiver Betrag vorstellbar. Dies zeigt sich auch an der Vorschrift des § 514 BGB, der den Ausnahmefall des unentgeltlichen Darlehensvertrags regelt, bei dem von der Laufzeit abhängige oder unabhängige Zahlungen oder sonstige Leistungen als Gegenleistung für das Darlehen nicht vereinbart werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).
Rz. 24
cc) Mit der ergänzenden Vertragsauslegung setzt sich das Berufungsgericht darüber hinweg, dass die von ihm angenommene Regelungslücke bereits durch Heranziehung des dispositiven Gesetzesrechts sachgerecht geschlossen werden kann. Es irrt in der Annahme, dass es dazu der stillschweigenden Vereinbarung einer Zinsuntergrenze von 0% oder eines Ausschlusses von Zahlungspflichten der Beklagten bedurft hätte. Darauf kommt es nach der unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts getroffenen Zinsabrede nicht an. Dem Zins im Rechtssinne ist - wie dargelegt - eine definitorische Untergrenze von 0% immanent, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer in Gestalt der Zahlung von "Negativzinsen" nicht vereinbaren (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN).
Rz. 25
Eine ergänzende Vertragsauslegung, die sich darüber hinwegsetzt, führte zu einer inhaltlichen Änderung der für den Darlehensvertrag typischen, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflichten, so dass der Vertrag nicht mehr - wie seinem Wortlaut nach vereinbart - als Darlehensvertrag im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen wäre (vgl. Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2074; Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 5/2022 Anm. 1; Ernst, ZfPW 2015, 250, 252; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 117). Dadurch würde die gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Darlehensgebers unterlaufen, die bei einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag vorsieht, dass bei sinkenden Marktzinsen der Darlehensgeber das Geschäftsrisiko trägt und er im für ihn ungünstigsten Fall von dem Darlehensnehmer keine Zinsen mehr beanspruchen kann (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 45 mwN). Für die Bejahung einer Regelungslücke genügt es darum - anders als das Berufungsgericht meint - nicht, dass der Zinsbegriff im Rechtssinne eine nach Vertragsschluss eingetretene und von den Vertragsparteien nicht vorhergesehene Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr erfasst.
Rz. 26
b) Des Weiteren lässt es das Berufungsgericht an einer rechtsfehlerfreien Begründung für die Annahme fehlen, die Parteien hätten, wenn sie daran gedacht hätten, dass sich unter Anwendung der Zinsformel ein negativer Wert errechnet, bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche und verständige Vertragspartner vereinbart, die Beklagte habe "Negativzinsen" an die Klägerin zu zahlen.
Rz. 27
Bei der Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen sowie sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Handelt es sich - wie hier - um einen Austauschvertrag, so besteht die Vermutung, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung der Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (BGH, Urteile vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, WM 2000, 1109, 1110 und vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, 1231). Im Übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem im - wenn auch lückenhaften - Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (BGH, Urteile vom 22. April 1953 - II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 278 und vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 103).
Rz. 28
Diese Grundsätze zieht zwar auch das Berufungsgericht heran. Es geht mit Rücksicht auf die vereinbarte Zinsvariabilität davon aus, eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von "Negativzinsen" entspreche dem hypothetischen Parteiwillen, um die Kongruenz zu den jeweils aktuellen Kreditmarktverhältnissen beizubehalten. Bei einer Zinsuntergrenze von 0% bestünde eine Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, weil die Beklagte, die erkennbar die Möglichkeit zur kongruenten Refinanzierung gehabt habe, dann ihre Gewinnmarge auf Kosten der Klägerin erhöhen könnte. Diese vom Berufungsgericht angeführten Umstände für eine auch von der Beklagten hypothetisch gewollte Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" tragen seine Annahme jedoch nicht.
Rz. 29
aa) Die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von "Negativzinsen" vereinbart, um zueinander wirtschaftlich so zu stehen, wie es gemessen am Referenzzinssatz auf dem Kreditmarkt zwischen Kapitalgebern und Kapitalnehmern zu dem jeweiligen Zeitpunkt üblich ist.
Rz. 30
(1) Die Klausel in Ziffer 1 bewirkt eine Reduktion bestehender Zinsänderungsrisiken. Die vereinbarte Zinsvariabilität nimmt einerseits der Bank das Risiko einer langfristigen Kalkulation ab und sichert ihr bei nachträglich eintretenden Kostensteigerungen ihre Gewinnmarge; andererseits bewahrt sie den Kunden davor, dass die Bank mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Zinsvariabilität bleibt die Zinsanpassung, da sie sich automatisch vollzieht, der Möglichkeit unauffälliger Einflussnahme seitens einer Partei entzogen. Darin liegt - was das Berufungsgericht auch erkannt hat - lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 23 mwN).
Rz. 31
(2) Die vereinbarte Zinsvariabilität spricht zwar für den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, dass sich die Verzinsung grundsätzlich nach den Marktverhältnissen nach Abschluss des Vertrags richtet (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 41 mwN). Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Kunde, der sich für einen variablen Zinssatz entscheidet, damit nicht nur das Risiko der Erhöhung der Zinsen in Kauf nimmt, sondern auch die ihm vorteilhafte Chance einer Zinssenkung wahrnehmen will (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220). Zur Begrenzung dieser Risiken können die Parteien eine Zinsober- und/oder eine Zinsuntergrenze vereinbaren. Haben die Parteien - wie hier - nichts dergleichen abgemacht, kann aus dem Fehlen einer Zinsuntergrenze nicht auf den hypothetischen Parteiwillen geschlossen werden, dass dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" zukommen soll. Denn die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).
Rz. 32
(3) Mit Rücksicht darauf, dass in der vereinbarten Zinsvariabilität lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne liegt, läuft die Auffassung des Berufungsgerichts darauf hinaus, wegen Fehlens einer ausdrücklich vereinbarten Zinsuntergrenze der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" zu gewähren. Dies widerspricht aber dem dispositiven Gesetzesrecht, das einen solchen Anspruch gerade versagt. Dafür, dass die Klägerin so gestellt werden müsse, als habe sie mit der Beklagten eine Vergütung für die Kapitalabnahme vereinbart, um ihr einen ungebührlichen Nachteil zu ersparen, ist kein rechtlich beachtlicher Grund ersichtlich.
Rz. 33
bb) Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, es führte zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin, könnte bei Absinken des Referenzzinssatzes unterhalb des Zinsabschlags die Beklagte ohne eine Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" ihre Gewinnmarge auf Kosten der Klägerin ausweiten, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 91g; Feldhusen, BKR 2022, 475, 483; Krepold/Herrle, BKR 2018, 89, 98; Lederer, AG 2022, R224, R225; Rodi, EWiR 2020, 579, 580; Söbbing/von Bodungen, ZBB 2016, 39, 43; BeckOGK BGB/Weber, Stand: 1.4.2023, § 488 Rn. 268.2). Das Berufungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt eines dem hypothetischen Parteiwillen entsprechenden Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung der Art und Weise der Refinanzierung institutioneller Kapitalgeber und der Wahl des Referenzzinssatzes eine Bedeutung beigemessen, die ihnen aus Rechtsgründen nicht zukommt. Dabei hat es außer Acht gelassen, was redliche und verständige Vertragspartner in Kenntnis der Regelungslücke bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, 1231; Senatsurteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04, BGHZ 164, 286, 292).
Rz. 34
(1) Für den Kunden ist die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht von Interesse, weil - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - diese in die Risikosphäre der Bank fällt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 48 mwN). Der verständigen Erwartung des Kunden entspricht es vielmehr, Zinsen für die ihm überlassene Darlehensvaluta zahlen zu müssen. Redlicherweise wird er nicht damit rechnen können, dass ihm umgekehrt Zinsen für die Kapitalnutzungsmöglichkeit bezahlt werden. Aus diesem Grund ist die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht vom Erwartungshorizont des Kunden umfasst. Nichts anderes gilt aus der Sicht der Bank. Ihre Erwartung ist mit der Überlassung der Darlehensvaluta berechtigterweise darauf gerichtet, diese nicht nur zurückzuerhalten, sondern mit der Verzinsung einen Gewinn zu erwirtschaften. Mit Rücksicht auf diese erkennbare Interessenlage ist es nicht zu vereinbaren, die Bank zur Vergütung der von ihr erbrachten Hauptleistung verpflichtet anzusehen (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).
Rz. 35
(2) Die Vereinbarung des "6-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Bank kongruent zu diesem refinanziert; für eine tatsächliche Vermutung ist entgegen vereinzelt vertretener Auffassung im Schrifttum kein Raum (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 49 mwN). In der Kreditpraxis ist es üblich, dass Banken eine "Mischfinanzierung" aus verschiedenen Refinanzierungsquellen mit institutsspezifischer unterschiedlicher Gewichtung betreiben. Dabei unterliegen die täglich neu abzuschließenden Refinanzierungsgeschäfte einer ständigen Veränderung. Aus diesem Grund lässt sich ein Kredit in der Regel weder einer bestimmten Refinanzierungsmaßnahme noch einer bestimmten Refinanzierungsart zuordnen. Der Referenzzinssatz wird sonach häufig nur als Bezugsgröße für die voraussichtliche Entwicklung der Refinanzierungskosten gewählt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).
Rz. 36
Unter diesem Gesichtspunkt hatte sich zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687, 689) in der Kreditpraxis der 6-Monats-EURIBOR durchgesetzt (vgl. Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216; Wimmer/Rösler, WM 2011, 1788, 1795). Er gibt den Durchschnittszinssatz an, zu dem eine Bank bereit ist, einer anderen Bank Gelder ohne Sicherheiten für eine bestimmte Zeit zur Nutzung zu überlassen. Diese Zusammenhänge können im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen professionellen Marktteilnehmern als bekannt vorausgesetzt werden. Schon deswegen ist es vom Erwartungshorizont des Kunden nicht umfasst, dass sich die Bank mit der Vereinbarung einer Zinsvariabilität und dem "6-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz bereit erklärt, etwaige Zahlungen ihrer Refinanzierungspartner an ihn durchzureichen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 50 mwN).
III.
Rz. 37
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Zinsklausel in Ziffer 1 selbst vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743, 745; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 23). Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" nicht zusteht.
Rz. 38
1. Soweit es sich - was das Berufungsgericht offengelassen hat - bei der Zinsklausel in Ziffer 1 um eine Individualvereinbarung handelt, kommt es für die Auslegung darauf an, wie die Parteien die Klausel nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 und vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91, WM 1992, 854, 855 jeweils mwN). Ein übereinstimmender Wille jenseits des Wortlauts und diesem damit vorgehend (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, WM 1996, 772, 774 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263 abgedruckt] und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, WM 2002, 763, 765), dass eine sich rechnerisch ergebende negative Zinsschuld zu einer Zahlungspflicht des Darlehensgebers führen soll, ist von den Parteien nicht vorgetragen und liegt angesichts der unangefochtenen tatrichterlichen Feststellung, dass bei Vertragsschluss im Jahr 2006 ein historisches Niedrigzinsumfeld nicht absehbar gewesen sei, noch dazu fern (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 52 mwN). Deshalb hat die Auslegung in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen abzustellen.
Rz. 39
Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten "Negativzinsen" verpflichtet ist. Sie legt im Einklang mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Schuldner der Zinszahlungspflicht die Klägerin fest. Das ergibt sich unter Zugrundelegung des von den tatrichterlichen Feststellungen umfassten vollständigen Inhalts des Schuldscheins (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1990 - V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 und vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00, BGHZ 154, 171, 177) aus dem Wortlaut von Ziffer 1 sowie aus dem Regelungszusammenhang mit der vorangestellten Einleitung und der nachfolgenden Ziffer 6. Danach regelt Ziffer 1 die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat. Im Einklang damit bestimmt Ziffer 6, dass die Klägerin, die in der Einleitung als "Darlehensschuldner" bezeichnet wird, "Zins- und Tilgungsleistungen" (nur) auf ein inländisches Konto des Darlehensgebers zu überweisen hat. Damit ist ein eindeutiger Bezug zu den in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflichten des Darlehensnehmers hergestellt, die - was jedenfalls die Rückzahlung des Darlehens anbelangt - nur ihn treffen können. Demgegenüber verhält sich der Schuldschein zu Zinsleistungen der Beklagten, die in der Einleitung als "Darlehensgläubiger" bezeichnet wird, nicht.
Rz. 40
2. Kein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich, wenn es sich bei der Zinsabrede in dem Schuldscheindarlehen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln würde, die der Senat selbst auslegen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 16).
Rz. 41
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 17).
Rz. 42
Ansatzpunkt für die bei einer AGB-Klausel gebotene objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18 mwN). Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).
Rz. 43
b) Hieran gemessen wäre die Zinsabrede in dem Schuldschein dahin auszulegen, dass sie keinen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rechnerisch ermittelten "Negativzinsen" begründet. Dies ergibt sich - insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen - aus dem Wortlaut von Ziffer 1 sowie aus dem Regelungszusammenhang mit der vorangestellten Einleitung und der nachfolgenden Ziffer 6 (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 21 ff. mwN zu einer vergleichbaren Zinsklausel).
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Fundstellen
Dokument-Index HI15765093 |