Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Krankenhausaufenthalt und Rücktransport. Doppelversicherung. Musterbedingungen 1994 des Verbands der privaten Krankenversicherung. Versicherungsbedingungen für Reisekrankenversicherungen. Wirksamkeit der Subsidiaritätsklausel. Übergang des Erstattungsanspruchs. Verpflichtung zur Vorleistung
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der Reiseversicherung (hier: Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland und Rücktransportkosten).
b) Tritt der nur subsidiär leistungspflichtige Reiseversicherer auf Grund einer Verpflichtung zur Vorleistung für Krankheits- und Rücktransportkosten in Vorlage, so handelt der private Krankenversicherer im Regelfall treuwidrig, wenn er sich ihm ggü. auf ein in der Krankenversicherung vereinbartes Abtretungsverbot (hier: § 6 Abs. 6 MB/KK 94) beruft.
Normenkette
BGB § 242; VVG § 67 Abs. 1; MB/KK 94 § 6 Abs. 6
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 25.03.2003) |
LG Hamburg |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Hamburg v. 25.3.2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, streiten darüber, wer die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Ausland und den Rücktransport der erkrankten Versicherungsnehmerin nach Deutschland zu tragen hat.
Der Beklagte ist der private Krankenversicherer der Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsbedingungen entsprechen den Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 94). Versicherungsschutz besteht nach dem von der Versicherungsnehmerin gewählten Tarif KK auch während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland und umfasst auch Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport.
Die Klägerin ist ein Reiseversicherer. Die Versicherungsnehmerin hatte bei ihr vor einer Urlaubsreise nach H. im Jahre 1998 einen Reiseversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher ebenfalls die Versicherung von Rücktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung) und eine Reisekrankenversicherung einschloss. Die diesem Vertrag zu Grunde liegenden "Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen" enthalten in Abschnitt B § 7 für die Soforthilfe-Versicherung und in Abschnitt C § 5 für die Reisekrankenversicherung jeweils die folgende Subsidiaritätsklausel:
"Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der ... [Klägerin], wird diese in Vorleistung treten."
Auf H. erkrankte die Versicherungsnehmerin so schwer, dass sie zunächst in ein Krankenhaus eingeliefert und später per Flugzeug nach Deutschland zurück transportiert werden musste. Für die dadurch verursachten Kosten i. H. v. insgesamt 83.972,53 EUR (164.236 DM) ist die Klägerin eingetreten.
Mit ihrer Klage fordert sie den genannten Betrag vom Beklagten. Sie meint, infolge der im Reiseversicherungsvertrag vereinbarten Subsidiaritätsklauseln müsse letztlich der Beklagte als Primärversicherer die entstandenen Kosten tragen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG, auf den die Klägerin sich stützt, scheitere zum einen daran, dass die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln unwirksam seien, weil sie die Versicherungsnehmerin unangemessen benachteiligten. Insbesondere gehe bei einem Regress der Klägerin der Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung für das Jahr 1998 verloren. Im Übrigen stehe dem Forderungsübergang auch das in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 enthaltene Abtretungsverbot entgegen.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, dass ein im Krankenversicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt von 613,55 EUR (1.200 DM) in Abzug gebracht worden ist. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege hinsichtlich der Kosten für den Krankenhausaufenthalt im Ausland und die medizinisch notwendige Rückholung per Flugzeug eine Doppelversicherung vor, so dass der Innenausgleich der Versicherer grundsätzlich nach § 59 Abs. 2 VVG hätte erfolgen müssen. Die Vorschrift komme hier aber deshalb nicht zur Anwendung, weil die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich subsidiär hafte. In einem solchen Fall sei für einen Ausgleich unter den beteiligten Versicherern kein Raum, vielmehr sei der Erstattungsanspruch aus dem Krankenversicherungsvertrag nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.
Die Subsidiaritätsklauseln des Reiseversicherungsvertrages verstießen nicht gegen die §§ 3 und 9 AGBG. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Beklagte auf eine Drittwirkung der genannten Bestimmungen überhaupt berufen könne. Denn die Vermeidung einer einstandspflichtigen Doppelversicherung sei grundsätzlich legitim. Weder der Werbung noch den Vertragsbedingungen der Klägerin könne entnommen werden, dass sie für die hier in Rede stehenden Kosten wie ein Primärversicherer ausschließlich leistungspflichtig habe werden wollen. Dass die Versicherungsnehmerin durch die Inanspruchnahme des Krankenversicherers ihren Anspruch auf Beitragsrückgewähr verliere, sei schon deshalb kein stichhaltiges Argument gegen die Wirksamkeit der Subsidiaritätsklauseln, weil dieselbe Folge auch bei einem Innenausgleich der Versicherer nach § 59 Abs. 2 VVG eintreten würde.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das im Krankenversicherungsvertrag vereinbarte Abtretungsverbot berufen. Dessen Schutzzweck sei nämlich nicht darauf gerichtet, es der Versicherungsnehmerin aufzubürden, die Krankenversicherungsleistungen beim Beklagten selbst geltend zu machen und sodann an den Reiseversicherer auszukehren. Eine solche Konsequenz erscheine vielmehr unangemessen, die Berufung auf das Abtretungsverbot deshalb rechtsmissbräuchlich.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in allen Punkten stand.
1. Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, läge hier - ohne die Subsidiaritätsklauseln - eine Doppelversicherung i.S.v. § 59 Abs. 1 VVG vor, bei der sich der Innenausgleich der beteiligten Versicherer im Grundsatz nach § 59 Abs. 2 VVG regeln würde. Die Subsidiaritätsklauseln der Klägerin bezwecken, dass für einen solchen Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG kein Raum bleibt, vielmehr abweichend davon den Krankenversicherer im Ergebnis die alleinige Primärhaftung treffen soll (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.11.1988 - IVa ZR 143/87, MDR 1989, 525 = VersR 1989, 250, unter 3; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V I Rz. 24). Diese Abweichung von § 59 Abs. 2 VVG ist rechtlich zulässig. Denn die Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Subsidiaritätsklauseln verhindern, dass es überhaupt zu einer echten Doppelversicherung kommt (BGH, Urt. v. 23.11.1988 - IVa ZR 143/87, MDR 1989, 525 = VersR 1989, 250, unter 3; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V I Rz. 24). Die lediglich subsidiäre Haftung des Reiseversicherers führt stattdessen dazu, dass dieser mit der geschuldeten Vorleistung gem. § 67 Abs. 1 VVG den Leistungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen ihren Krankenversicherer erwerben soll. Insoweit ist der zur Leistung verpflichtete Primärversicherer, hier der Beklagte, als ersatzpflichtiger Dritter i. S. v. § 67 Abs. 1 VVG anzusehen. Das hat der BGH bereits für den Fall anerkannt, dass ein nur subsidiär haftender Versicherer zwar offensichtlich irrtümlich, jedenfalls aber innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, einen Schaden ersetzt hat, der an sich unter den genommenen Versicherungsschutz fiel (BGH, Urt. v. 23.11.1988 - IVa ZR 143/87, MDR 1989, 525 = VersR 1989, 250, unter 3). Für den hier zu entscheidenden Fall der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht des Subsidiärversicherers gilt aber nichts anderes. Die Senatsentscheidung v. 26.3.1997 (BGH v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088) steht dem nicht entgegen; in jenem Falle waren die Leistungen, die den Rechtsübergang begründen sollten, außerhalb des bestehenden Versicherungsvertrages erfolgt.
b) Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln sind nicht Teil der kontrollfreien Leistungsbeschreibung des Reiseversicherungsvertrages. Vielmehr schränken sie die zunächst umfassend erteilte Leistungszusage, wonach der Reiseversicherer für im Ausland entstandene Krankheitskosten und Rücktransportkosten einstehen soll (vgl. B §§ 1 und 2 sowie C §§ 1-3 der Versicherungsbedingungen der Klägerin), nachträglich ein.
c) Die Subsidiaritätsklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Das Berufungsgericht konnte es deshalb offen lassen, ob die genannten Vorschriften hier auch den Beklagten schützen sollen.
aa) Aus der maßgeblichen, auf den Wortlaut der Klausel gerichteten Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers (BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] = MDR 1993, 841) sind sie als sog. eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln zu verstehen (zum Begriff vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG, Bd. II, 8. Aufl., § 59 Anm. 50; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 59 Rz. 27 bezeichnet sie - in Abgrenzung zu qualifizierten - als einfache Subsidiaritätsklauseln). Bei ihnen entfällt die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann, wenn und soweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt. Das hat hier zur Folge, dass die Haftung des Reiseversicherers in Höhe des im Krankenversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts bestehen bleibt. Darüber streiten die Parteien auch nicht.
bb) Die Klauseln führen nicht zu einer Gefährdung des Vertragszwecks i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG.
Der Versicherungsschutz einer Reiseversicherung wird regelmäßig genommen, um Risiken einer Auslandsreise abzudecken, die andere Versicherer nicht tragen. Den Hintergrund bildet dabei häufig der Umstand, dass der Versicherungsnehmer - sei er privat oder gesetzlich krankenversichert - nicht mit hinreichender Sicherheit überblickt, in welchem Umfang sein Krankenversicherer Deckungsschutz bei Reisen ins Ausland bietet. Der Versicherungsnehmer erwartet deshalb insb. von der Reisekrankenversicherung, dass Lücken im Versicherungsschutz geschlossen werden, ohne dass er die vollen Prämien für eine echte Doppelversicherung zu tragen hat. Zum anderen erstrebt der Versicherungsnehmer eine erleichterte und schnelle Kostenerstattung und Klarheit darüber, an wen er sich im Versicherungsfall in erster Linie wenden kann. Die vorliegende Subsidiärversicherung trägt dem insoweit Rechnung, als sie eine Primärhaftung nur dort vorsieht, wo kein Deckungsschutz des Krankenversicherers besteht. Gleichzeitig gewährleistet sie mit der Vorleistungspflicht des Reiseversicherers, dass zunächst in jedem Falle ein Versicherer bei Erkrankung im Ausland eintritt (zur Bedeutung der Vorleistungsklausel: Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., V I Rz. 26; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 59 Rz. 25). Damit wird ein lückenloser Versicherungsschutz sichergestellt.
Dass Versicherungsnehmer mit dem Abschluss der Reisekrankenversicherung daneben regelmäßig auch den Zweck verfolgen, im Falle einer Erkrankung im Ausland allein auf Leistungen des Reisekrankenversicherers zurückgreifen zu können, um sich so eine Beitragsrückerstattung ihres Krankenversicherers zu erhalten, lässt sich nicht feststellen.
cc) Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Subsidiaritätsklauseln den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Entgegen dem Vorwurf des Beklagten höhlen sie das Leistungsversprechen nicht aus. Denn zum einen bietet der Reiseversicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer die Sicherheit, dass in jedem Falle ein Versicherer für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen wird, zum anderen regelt der Vertrag, wer in Vorlage zu treten hat; schließlich bleiben dem Versicherungsnehmer Leistungen des Reiseversicherers erhalten, soweit er - wie hier - nach dem Krankenversicherungsvertrag einen Selbstbehalt zu tragen hat.
dd) Im übrigen gilt insoweit: Reisekrankenversicherungen werden - wie andere Versicherungen auch - einer Vielzahl von Personen in unterschiedlichsten Lebens-, Alters-, Einkommens-, Gesundheits- und Krankenversicherungsverhältnissen angeboten. Aufgabe des Versicherers ist es dabei, ein beurteilungsfähiges, transparentes Leistungsangebot zu machen. Sache des damit angesprochenen Personenkreises bleibt es, eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die angebotene Versicherung zur Abdeckung der jeweiligen Interessen geeignet erscheint. Erwartungen, die sich darauf gründen, dass der Versicherungsnehmer ein Leistungsangebot nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ob es für ihn passt, sind nicht schützenswert. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Versicherer ein Angebot unterbreitet hat, das irrige Erwartungen wecken kann oder in Wahrheit seinem deklarierten Schutzzweck nicht genügt (vgl. für die Krankentagegeldversicherung: BGH, Urt. v. 25.11.1992 - IV ZR 187/91, MDR 1993, 324 = VersR 1993, 297, unter II 3c).
So liegt der Fall hier nicht. Dass der Versicherungsnehmer bei Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen seine Beitragsrückerstattung verliert, hat seine Ursache allein im Krankenversicherungsvertrag. Denn wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, träte diese Folge auch dann ein, wenn der Reiseversicherungsvertrag keine Subsidiaritätsklauseln enthielte. Es läge dann eine Doppelversicherung i. S. v. § 59 VVG vor, bei der der Innenausgleich der Versicherer (§ 59 Abs. 2 VVG) ebenfalls die Inanspruchnahme des Krankenversicherers und den Verlust der Beitragsrückerstattung zur Folge hätte.
Aus diesem Grunde wirkt sich der mit den Subsidiaritätsklauseln verbundene gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus und steht § 67 Abs. 1 S. 2 VVG der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs gegen den Krankenversicherer auch nicht entgegen.
Die Subsidiaritätsklauseln der Klägerin erwecken nicht den Anschein, der Reiseversicherer wolle abweichend von dieser Rechtslage allein für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen. Im Gegenteil weisen sie unmissverständlich darauf hin, dass anderweitiger Versicherungsschutz seiner Leistungspflicht vorgehen soll und er dann lediglich eine Vorleistung zu erbringen hat. Eine intransparente Regelung liegt insoweit nicht vor.
2. Das für den Krankenversicherungsvertrag in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 vereinbarte Abtretungsverbot ("Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden") steht der Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG im Vorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar hindert ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot grundsätzlich den Rechtsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG (§§ 412, 399 BGB, vgl. BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] = MDR 1993, 841, unter 5c, aa). Das Berufen des Beklagten auf das Abtretungsverbot stellt sich jedoch als rechtsmissbräuchlich dar, weil es nicht mehr von einem im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.
a) Ob das hier vereinbarte Abtretungsverbot einer Kontrolle nach § 9 AGBG standhält, hat der Senat noch nicht entschieden. Der BGH hat indessen ausgesprochen, dass eine Vereinbarung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich - auch in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig ist (BGH v. 3.12.1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293 [300] = MDR 1988, 402). Der Senat hat erkannt, dass eine Klausel in einer Haftpflichtversicherung (§ 7 Nr. 3 AHB), wonach Versicherungsansprüche vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden können, einer Kontrolle nach § 9 AGBG standhält (BGH v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088). Ob das auch für das hier in Rede stehende einschränkungslose Abtretungsverbot gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn es als wirksam vereinbart anzusehen ist, kann sich der Beklagte im Vorliegenden Falle darauf nicht berufen (§ 242 BGB).
b) Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass sich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes Abtretungsverbot als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird (BGH, Urt. v. 4.5.1983 - IVa ZR 106/81, MDR 1983, 1004 = VersR 1983, 823; v. 13.7.1983 - IVa ZR 226/81, VersR 1983, 945, unter I; v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088; vgl. ferner Urt. v. 20.6.1996 - I ZR 94/94, NJW-RR 1996, 1393; v. 25.11.1999 - VII ZR 22/99, MDR 2000, 263 = WM 2000, 182). Solche Klauseln zielen vor allem darauf ab zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem oder mehreren anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis mit Dritten abwickeln und es im Fall eines Prozesses hinnehmen muss, dass sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (vgl. BGH BGHZ 65, 364 [365]; v. 31.10.1990 - IV ZR 24/90, BGHZ 112, 387 [388] = MDR 1991, 231; v. 13.7.1983 - IVa ZR 226/81 - VersR 1983, 945, unter I).
Von diesem Zweck des Abtretungsverbots wird die Verhinderung eines Forderungsübergangs gem. § 67 Abs. 1 VVG auf einen Subsidiärversicherer grundsätzlich nicht erfasst (vgl. schon BGH v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 10885, c, bb). Dem Schuldner steht in diesem Falle nach wie vor nur ein Gläubiger ggü.; es bleibt für den Schuldner regelmäßig ohne weiteres überprüfbar, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf den Subsidiärversicherer übergegangen und dieser zur Geltendmachung berechtigt ist. Insbesondere stehen einer Berufung auf das Abtretungsverbot unter diesen Voraussetzungen gewichtige Interessen des Versicherungsnehmers ggü., die zu beachten der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet ist. Erfolgte der Rechtsübergang nicht, wäre der Versicherungsnehmer gehalten, seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen den Krankenversicherer selbst zu verfolgen, das Erstrittene an den Subsidiärversicherer auszukehren und - sofern er ein solches Vorgehen unterlässt - diesem möglicherweise Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH BGHZ 65, 364 [366]). Dies widerspricht in einem Maße berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers (vgl. dazu auch Lorenz, Anm. zum Senatsurteil BGH, Urt. v. 26.3.1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088 [1091]), das ein Berufen auf das Abtretungsverbot als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Dass im Vorliegenden Falle dennoch besondere Gründe für einen Ausschluss des Forderungsübergangs vorliegen, ist nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1162568 |
BGHR 2004, 1155 |
EBE/BGH 2004, 195 |
NJW-RR 2004, 1100 |
ZAP 2004, 916 |
MDR 2004, 1118 |
RRa 2004, 224 |
VersR 2004, 994 |
IVH 2004, 162 |
JWO-VerbrR 2004, 194 |