Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 187/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht den Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung zu Gunsten der Klägerin. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Zudem hat das Landgericht mit zutreffender Begründung eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel der Beklagten verneint.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ist die Feststellungsklage der Klägerin unzulässig. Der streitgegenständliche Antrag der Klägerin ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts beschränken (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 -, juris). Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind hingegen kein Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07 - m. w. N., juris; Geisler, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., 2016, § 256, Rn. 8).
Die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Subsidiaritätsklausel stellt entgegen der Auffassung der Klägerin nur eine Vorfrage für den Innenausgleich zwischen den Parteien dar. Die Parteien streiten über eine Ausgleichspflicht nach § 78 Abs. 1 VVG, die über die vom Landgericht rechtskräftig ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung hinausgeht. Das Vorliegen einer Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG und die Höhe der Ausgleichsverpflichtung hängen nicht nur von der Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Subsidiaritätsklausel ab, sondern von weiteren strittigen Fragen, wie der Auslegung und Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklausel. Mit einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Subsidiaritätsklausel der Beklagten, die allein Gegenstand des Feststellungsantrages ist, werden diese weitergehenden Streitpunkte zwischen den Parteien nicht geklärt. Über die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die von der Klägerin verwendete Subsidiaritätsklausel ist nicht zu entscheiden. Der zwischen den Parteien geschuldete Innenausgleich kann durch den Antrag der Klägerin nicht festgestellt werden.
Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Fall mit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - (juris). Dort hatte sich der beklagte Krankenversicherer bei seiner Deckungsablehnung - soweit nach dem veröffentlichten Sachverhalt erkennbar - nur auf eine Ausschlussklausel berufen, die Gegenstand des Feststellungsantrages des Versicherungsnehmers war. Das Vorliegen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer sowie das erforderliche Feststellungsinteresse des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall damit begründet, dass bei Unwirksamkeit der tariflichen Leistungsbeschränkung - die der Versicherungsnehmer geltend macht der beklagte Versicherer eine Leistungszusage nicht deshalb ablehnen kann, weil sich der Kläger bereits zuvor einer psychotherapeutischen Behandlung von mehr als 30 Sitzungen/Behandlungstagen unterzogen hat (BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 -, Rn. 10, juris). Demgegenüber wird vorliegend durch die beantragte Feststellung nicht geklärt, ob die Beklagte eine weitergehende Ausgleichspflicht nicht weiterhin ablehnen kann. Die Beklagte hat - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - weitere Einwendungen gegen einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Klägerin erhoben. Durch die beantragte Feststellung kann nur eine Vorfrage, nicht aber das Rechtsverhältnis gemäß § 78 Abs. 1 VVG geklärt werden.
Unbehelflich ist der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1991 - IV ZR 232/90 - (juris). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beanspruchte die klagende Versicherungsnehmerin - mit Teilzahlungsklage und Feststellungsantrag - von dem Beklagten, ihrem Krankenversicherer, Deckungsschutz für eine psychotherapeutische Behandlung. Dem veröffentlic...