Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Mehrfachversicherung (hier: Reiserücktrittsversicherungen) findet bei von den beteiligten Versicherern für den Innenausgleich vorgesehenen gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln nach dem Willen der Beteiligten § 78 VVG Anwendung.
(Klausel der Klägerin:
"Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem diese Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart wird. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wie in Vorleistung."
Klausel der Beklagten:
"Mit Ausnahme der Unfallversicherung gilt Folgendes: Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrages beanspruchen können.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklauseln enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.")
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 216/18) |
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.2018 - 20 O 216/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 5.290,36 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.290,36 Euro gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG. Danach haben die Versicherer im Falle einer Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG im Innenverhältnis diejenigen Anteile der Gesamtentschädigungsleistung zu übernehmen, die dem Verhältnis der Entschädigungsleistung entspricht, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag schulden.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie aufgrund einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen qualifizierten Subsidiaritätsklausel leistungsfrei sei. Die zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer geltenden "P.C. Versicherungsbedingungen" enthalten unter Ziffer 10 für "alle Reise-Versicherungsleistungen" folgende Klausel:
"Mit Ausnahme der Unfallversicherung gilt Folgendes: Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrages beanspruchen können.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis."
Bei dieser Klausel handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine qualifizierte, sondern um eine einfache Subsidiaritätsklausel.
Einfache Subsidiaritätsklauseln zeichnen sich dadurch aus, dass der Verwender nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt, erhält (MüKo, VVG, 2. Auflage, § 143 Rn. 35). Der erste Absatz der vorgenannten Klausel bestimmt eine nachrangige Haftung der Beklagten für den Fall, dass eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Soweit daran angeknüpft wird, ob Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können, handelt es sich um eine für einfache Subsidiaritätsklauseln übliche Formulierung.
Bei einer uneingeschränkten Subsidiaritätsabrede kommt es hingeg...