Leitsatz (amtlich)
a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist.
b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entscheidung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele Leistungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht.
c) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht.
Normenkette
ZPO §§ 256, 343
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das am 8.1.2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Karlsruhe im Kostenausspruch teilweise aufgehoben und im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit ist, soweit die Beklagte das Versäumnisurteil des OLG Karlsruhe v. 8.1.2003 mit dem Einspruch angegriffen hat, wegen des Feststellungsbegehrens i.H.v. 599.847,12 EUR (entsprechend 1.173.199 DM) in der Hauptsache erledigt. Wegen des Feststellungsbegehrens i.H.v. weiteren 64.832,33 EUR (entsprechend 126.801 DM) wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Bei der Entscheidung über die durch die Säumnis der Beklagten im Berufungsrechtszug veranlassten Kosten verbleibt es. Im Übrigen tragen die Klägerin 83/200 und die Beklagte 117/200 der Kosten erster und zweiter Instanz; von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 11/20 und die Beklagte 9/20.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte lieferte im Jahr 1996 in C. gefertigte, über die E. Ltd., ... (nachfolgend: ESL) nach Deutschland importierte Funkwanduhren an Unternehmen der Handelsgruppe L. Die Klägerin hat darin eine Verletzung des deutschen Patents 35 10 861 (Streitpatent) gesehen, das eine Anzeigen-Detektionseinrichtung zur vollautomatischen Erkennung und Korrektur der Anzeige analog anzeigender Funkuhren mittels Lichtschranken betrifft und dessen Inhaberin ein Schwesterunternehmen der Klägerin, die G. GmbH (nachfolgend: Patentinhaberin) war. ESL hat Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben, die zunächst zur Teilnichtigerklärung durch das BPatG führte; Patentanspruch 2 blieb dabei bestehen. Daraufhin verwarnte die Klägerin, die befugt ist, Rechte am Streitpatent geltend zu machen, zwei Unternehmen der L. -Gruppe (Antragsgegnerinnen) als Abnehmer und Anbieter patentverletzender Uhren und erwirkte am 13.12.1996 im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügungen des LG Düsseldorf. Die Antragsgegnerinnen legten dagegen keinen Widerspruch ein, sondern gaben eine Abschlusserklärung ab und schlossen zusammen mit anderen Unternehmen der L. -Gruppe mit der Klägerin am 21.2.1997 eine Vereinbarung, mit der sie sich den Ansprüchen der Klägerin aus dem Streitpatent unterwarfen.
Nach Einreichung der Berufung gegen das Urteil des BPatG erwirkte die Klägerin am 3.6.1997 eine einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf gegen die Beklagte (abgedr. in Entscheidungen der 4. Zivilkammer des LG Düsseldorf 1997, 58) und erhob auch in der Hauptsache Klage. Im Verfügungs-Berufungsverfahren nahm die Klägerin den Antrag auf Erlass der Verfügung zurück; auch die Hauptsacheklage wurde zurückgenommen. Das Nichtigkeitsberufungsverfahren führte zur weiter gehenden Teilnichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seines vom BPatG noch als schutzfähig angesehenen nebengeordneten Patentanspruchs 2 (BGH, Urt. v. 23.9.1999 - X ZR 50/97, abgedr. bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen Bd. 3, 129). Alsbald darauf teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr auf Grund des unberechtigten Vorgehens der Klägerin ein vorläufig mit 1.718.965 DM bezifferter Schaden entstanden sei. Daraufhin erhob die Klägerin vor dem LG Mannheim negative Feststellungsklage mit dem Antrag zu erkennen, dass der Beklagten ein Schadensersatzanspruch über diesen Betrag nicht zustehe. Insbesondere leugnete sie ein Verschulden ihrerseits. Das LG hat dem Klagebegehren entsprochen, weil der Klägerin ein Verschulden hinsichtlich der Beurteilung der Schutzrechtslage nicht zur Last falle. Die Beklagte hat daraufhin beim LG Düsseldorf Leistungsklage auf angemessenen Schadensersatz, mindestens 1.173.199 DM, anhängig gemacht (LG Düsseldorf - 4a O 344/01). Hierüber ist am 20.12.2001 erstmals mündlich verhandelt worden. Das Berufungsverfahren über die negative Feststellungsklage verzögerte sich, weil die Beklagte zunächst ein Versäumnisurteil über sich ergehen ließ, das sie, soweit es die gerichtliche Feststellung das Nichtbestehen eines Anspruchs über mehr als 1.300.000 DM betraf, nicht angegriffen hat, und weil die Beklagte in der Folgezeit die Richter des OLG Karlsruhe erfolglos ablehnte.
Das LG Düsseldorf hat am 17.9.2002, d.h. vor Erlass des angefochtenen, am 8.1.2003 verkündeten Berufungsurteils in der vorliegenden Sache, ein der Leistungsklage dem Grunde nach stattgebendes Grundurteil erlassen. Auf die Berufung der Beklagten in jenem Verfahren hat das OLG Düsseldorf die Leistungsklage abgewiesen. Über die Revision der Klägerin in jenem Verfahren hat der erk. Senat ebenfalls am 18.10.2005 mündlich verhandelt; er hat die Sache mit gleichzeitig mit dem Urteil in der vorliegenden Sache verkündetem Urteil im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen des BGH v. 15.7.2005 (BGH v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, BGHReport 2005, 1461 m. Anm. Elßner = ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882) an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II, z.V.v.). Die Berufung der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist, soweit die Beklagte das Versäumnisurteil angegriffen hat, erfolglos geblieben (Berufungsurteil veröffentlicht in GRUR-RR 2003, 330). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren hilfsweise die Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Betrags von 1.173.199 DM erklärt, der sich die Beklagte hilfsweise angeschlossen hat. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel unter Wiederholung der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge entgegen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage auch nach der Erhebung der Leistungsklage durch die hiesige Beklagte vor dem LG Düsseldorf, der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren sowie dem dort bereits ergangenen Grundurteil in vollem Umfang weiter als zulässig angesehen. Es hat dazu ausgeführt, dass das zunächst vorliegende Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse) für die negative Feststellungsklage zwar nur so lange fortbestehe, bis über die Leistungsklage zweiseitig verhandelt worden sei. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf sei jedoch die negative Feststellungsklage im Berufungsverfahren seit geraumer Zeit entscheidungsreif gewesen, während im Verfahren über die Leistungsklage Haupttermin erst auf den 8.8.2002 bestimmt worden sei. Ausnahmsweise bestehe deshalb entsprechend den in der Rechtsprechung des BGH herausgearbeiteten Grundsätzen ein schutzwürdiges Interesse an der parallelen Weiterverfolgung der Feststellungsklage fort. Hinsichtlich des vor dem LG Düsseldorf nicht geltend gemachten Differenzbetrags bestehe das Feststellungsinteresse zudem uneingeschränkt fort.
II. 1. Die Revision setzt dem entgegen, nach der Rechtsprechung des BGH gehe die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn im Verfahren über die Feststellungsklage keine Unterbrechung der Verjährung der Leistungsklage erreicht werden könne. Auch wegen der Änderung der Regeln zum Recht der Verjährung könne der negativen Feststellungsklage ggü. der Leistungsklage kein Vorrang mehr zukommen. Am 18.12.2002, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage, habe bereits ein Grundurteil über die Leistungsklage vorgelegen. Ob bei der ersten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage, dem 13.3.2002, bereits Entscheidungsreife für die Feststellungsklage vorgelegen habe, entziehe sich der objektiven Beurteilung, weil auf diese Verhandlung eine Entscheidung nicht ergangen sei. Soweit überhaupt auf Entscheidungsreife abzustellen sei, könne es nur auf Entscheidungsreife im Verfahren vor dem letztinstanzlichen Gericht ankommen. Werde in jenem Verfahren die Entscheidung über die negative Feststellungsklage nicht abschließend getroffen, könne die Leistungsklage die Feststellungsklage noch einholen.
Verkannt habe das Berufungsgericht zudem, dass i.H.v. 126.801 DM das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage entfallen sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage teilbar sei. Ergebe aber die Prüfung auf Grund der erhobenen Feststellungsklage, dass die Forderung tatsächlich nur in geringerer Höhe bestehe, sei die negative Feststellungsklage in der Höhe abzuweisen, in der die Forderung bestehe. Die Konkretisierung des Streitgegenstands sei durch den Vortrag der Beklagten erfolgt, sie berühme sich nur noch eines Betrags von 1.173.199 DM und der durch diesen Betrag repräsentierten Schadensposition. Damit sei aber in Höhe des Differenzbetrags zu den 1,3 Mio. DM, die nach Erlass des Versäumnisurteils auf Grund des eingeschränkten Einspruchs noch im Streit gewesen seien, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; die Klage sei insoweit infolge des Fehlens einer Erledigungserklärung durch die Klägerin abzuweisen.
Die Revision greift weiter die Erwägungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Verschulden der Klägerin an.
2. Die Klägerin setzt dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH wie auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur das Feststellungsinteresse weiterbestehe, wenn die Feststellungsklage in dem Zeitpunkt entscheidungsreif sei, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne. Die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage stehe einer Leistungsklage nicht entgegen. Entscheidungsreife der negativen Feststellungsklage habe bereits zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf vorgelegen. Das Feststellungsinteresse sei nicht durch das Grundurteil über die Leistungsklage entfallen. Die Beklagte habe ihre Berühmung auch nicht teilweise aufgegeben.
Die Klägerin verteidigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ihr ein Verschulden nicht zur Last falle.
III. Der Angriff der Revision hat im Ergebnis Erfolg. Er führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der hier zulässigen und beachtlichen (einseitigen) hilfsweisen Erledigungserklärung im Hilfsantrag der Klägerin zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem die Klage jedenfalls spätestens durch das Grundurteil des LG Düsseldorf wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden ist (BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95 - Brennwertkessel, MDR 1998, 1494 = GRUR 1998, 1045; in Abgrenzung zu BGH v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 [368 f.] = MDR 1989, 523; Melullis, Hdb. des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. 2000, Rz. 1166), und, soweit eine hilfsweise Erledigungserklärung nicht erfolgt ist, zur Abweisung der Klage als unzulässig. Das nachträgliche Unzulässigwerden der Klage - hier infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - ist dabei nicht anders zu behandeln als das nachträgliche Unbegründetwerden (BGH, Beschl. v. 12.7.1983 - X ZR 62/81, MDR 1984, 50 = GRUR 1983, 560 - Brückenlegepanzer II).
1. Wie der Große Senat für Zivilsachen des BGH in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung kürzlich entschieden hat (BGH, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, BGHReport 2005, 1461 m. Anm. Elssner = ZIP 2005, 1690 = GRUR 2005, 882), kann die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. Insoweit ist auf das zwischen den Streitparteien gleichzeitig ergangene Senatsurteil X ZR 72/04 (BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 72/04 - Detektionseinrichtung II, z.V.v.) zu verweisen.
2. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH, von der abzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage ggü. der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (BGH v. 22.1.1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340 [342 f.] = MDR 1987, 558 - Parallelverfahren I; Urt. v. 9.6.1983 - III ZR 74/82, MDR 1984, 28 = NJW 1984, 1118 m.w.N.; v. 4.12.1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, MDR 1990, 540 = WM 1990, 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 52, Rz. 20 ff.). Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGH v. 22.1.1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340 [342 f.] = MDR 1987, 558 - Parallelverfahren I; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, MDR 1990, 540 = WM 1990, 695). Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, MDR 1990, 540 = WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH v. 4.4.1984 - VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37 [41] = MDR 1984, 836; v. 22.1.1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340 [341 f.] = MDR 1987, 558 - Parallelverfahren I; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, MDR 1985, 292 = GRUR 1985, 41 [44] - REHAB; v. 13.5.1987 - I ZR 75/85, MDR 1988, 27 = GRUR 1987, 938 - Videorechte; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, MDR 1990, 540 = WM 1990, 695; Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 30/92, MDR 1995, 492 = GRUR 1994, 846 [847] - Parallelverfahren II). Das war mit der mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf am 20.12.2001 der Fall. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH v. 22.1.1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340 [341 f.] = MDR 1987, 558 - Parallelverfahren I; v. 11.12.1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201 [209] = MDR 1997, 387; zuvor schon BGHZ 18, 22 [41 f.], m.w.N. in einem Fall, bei dem bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hatte, und öfter; BGH v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, MDR 1990, 540 = WM 1990, 695). Hierauf hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht gestützt. Das Feststellungsinteresse kann nämlich nach dem der Rechtsprechung des BGH zu Grunde liegenden Gedanken vom grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage jedenfalls dann nicht mehr bestehen, wenn eine Entscheidung über die Leistungsklage bereits ergangen ist, eine Entscheidung der Instanz über die negative Feststellungsklage aber noch aussteht. Insoweit ist eine Ausnahme von der Regel, dass die Leistungsklage ggü. der negativen Feststellungsklage grundsätzlich vorrangig ist, nicht veranlasst. So hat auch der BGH die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme dann nicht greifen lassen, wenn Klage und Widerklage gleichzeitig entscheidungsreif sind (BGH, Urt. v. 25.3.1999 - IX ZR 223/97, MDR 1999, 826 = ZIP 1999, 621 [624]). Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das Feststellungsinteresse bereits grundsätzlich mit Entscheidungsreife im Verfahren über die Leistungsklage entfällt, wenn zu diesem Zeitpunkt über die negative Feststellungsklage in der Instanz noch nicht entschieden ist. Dass die Beklagte hier durch "Flucht in die Säumnis" und weitere Verfahrensverzögerungen Vorteile zu erringen gesucht hat, wirkt sich auf dieses Ergebnis nicht aus. Von einem prozessual arglistigen Verhalten der Beklagten kann angesichts der Ausgangssituation nicht ausgegangen werden.
b) Ohne Belang ist auch, dass über die Feststellungsklage bereits erstinstanzlich sowie zweitinstanzlich durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, weil gegen dieses Einspruch eingelegt war. Denn mit dem Einspruch können die Wirkungen der Säumnis und bei Erfolg des Einspruchs im Wesentlichen auch die des Versäumnisurteils, soweit dieses aufgehoben wird, beseitigt werden (§§ 342, 343 ZPO). Auch das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird daher infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entscheidung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die Leistungsklage, und sei es auch nur dem Grunde nach, wie im vorliegenden Fall, ergeht.
c) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskräftig gewordene Berufungsurteil des OLG Düsseldorf aufgehoben worden ist, hat nicht zu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses geführt (BGH v. 22.1.1987 - I ZR 230/85, BGHZ 99, 340 [343 f.] = MDR 1987, 558 - Parallelverfahren I). Der BGH hat dort in einer vergleichbaren Situation sinngemäß ausgeführt, es reiche für das Fortbestehen des Feststellungsinteresses nicht aus, dass das Feststellungsverfahren einen Zeitvorsprung behalte. Der Zweck der Vermeidung paralleler Prozessführungen wäre in diesem Fall nicht erreichbar. Dies muss auch dann gelten, wenn sich aus dem weiteren Verfahrensfortgang in den beiden parallel geführten Verfahren wiederum ein Vorsprung für das Feststellungsverfahren ergibt.
3. Die negative Feststellungsklage ist demnach mit dem Grundurteil im Verfahren über die Leistungsklage unzulässig geworden, soweit die Leistungsklage der Feststellungsklage entspricht (BGH, Urt. v. 25.3.1999 - IX ZR 223/97, MDR 1999, 826 = ZIP 1999, 621 [624], m.w.N., insoweit nicht in BGH v. 25.3.1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173 = MDR 1999, 826).
a) Das ist zunächst jedenfalls in Höhe des mit der Leistungsklage geltend gemachten Mindestbetrags von 599.847,12 EUR (1.173.199 DM) der Fall.
b) Jedoch ergibt sich dasselbe Ergebnis auch für den Betrag, der den Mindestbetrag der Klageforderung übersteigt und der noch bis zur Höhe des Gegenwerts in Euro von 1.300.000 DM im Streit ist (64.832,33 EUR), nachdem die Beklagte das Versäumnisurteil in übersteigender Höhe nicht angegriffen hat. Bei einer unbezifferten Leistungsklage, die zugleich auf die Zuerkennung eines Mindestbetrags gerichtet ist, wird nicht nur der Mindestbetrag rechtshängig, sondern der streitige Anspruch insgesamt. Dies wird auch daran deutlich, dass mehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann (für den Fall der Festsetzung des für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrags BGH v. 30.4.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 [351 f.] = MDR 1996, 886; allgemein für die unbezifferte Leistungsklage BGH v. 17.9.1987 - VII ZR 166/86, BGHZ 101, 369 [372] = MDR 1988, 222). Ergeht eine Entscheidung in der Sache, erfasst sie deshalb den gesamten Anspruch. Mit der Zuerkennung des Mindestbetrags oder eines übersteigenden Betrags steht dann zugleich fest, dass der Kläger keinen weiter gehenden Anspruch hat. Dies hat zur Folge, dass die unter Angabe eines Mindestbetrags auf Zahlung angemessenen Schadensersatzes gerichtete Klage von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. oben unter III 2a), grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen steht, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht.
4. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Feststellungsinteresse durch den Vortrag der hiesigen Beklagten in Höhe eines Betrags von 126.801 DM weggefallen ist, kommt es auf dieser Grundlage nicht an.
IV. Die Kostenentscheidung, beruht - soweit nicht die Beklagte nach den Entscheidungen der Vorinstanz die Kosten ihrer Säumnis zu tragen hat, wobei es verbleibt - auf §§ 91, 92 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1474847 |
BGHZ 2006, 305 |
NJW 2006, 515 |
BGHR 2006, 388 |
EBE/BGH 2006, 4 |
FamRZ 2006, 407 |
GRUR 2006, 217 |
JA 2006, 406 |
MDR 2006, 1307 |
WRP 2006, 366 |
WRP 2006, 595 |
ZZP 2006, 357 |
Mitt. 2006, 119 |