Leitsatz (amtlich)
§ 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Normenkette
HGB § 354a
Verfahrensgang
LG Zweibrücken |
OLG Zweibrücken |
Tenor
Die Revision gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die L. B. mbH (im folgenden: LEG) beauftragte am 8. September 1992 die W. Erd- und Landschaftsbau GmbH (im folgenden: W. GmbH) mit der Durchführung von Erdarbeiten auf dem …-Gelände in K. Ziffer 9.3 der dem Vertrag zugrundeliegenden „zusätzlichen Vertragsbedingungen” lautete wie folgt:
„Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht abtreten oder verpfänden.”
Die Klägerin erbrachte für die W. GmbH Transportleistungen, die mit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. „Zum Ausgleich” ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W. GmbH – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – ohne Zustimmung der LEG am 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. Juli 1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
Das beklagte Land hatte 1994 Ansprüche gegen die W. GmbH in Höhe von 437.799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom 7. November 1994 pfändete es die Ansprüche der W. GmbH gegen die LEG „aus Leistungen aus Bauvorhaben …-Gelände K.” und ordnete die Einziehung der gepfändeten Forderung an.
Die W. GmbH stellte ihre Erdarbeiten der LEG am 14. Oktober 1994 in Rechnung. Die LEG errechnete die Vergütung der W. GmbH auf 220.662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht Stuttgart.
Unter Hinweis auf die Abtretung vom 6. April 1994 verlangt die Klägerin von dem beklagten Land, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Abtretungsbefugnis der W. GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages vom 8. September 1992 für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem damals geltenden Recht (vgl. BGHZ 102, 293, 300; BGHZ 108, 172, 175).
II. Das Berufungsgericht hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß die LEG der Abtretung der W. GmbH vom 6. April 1994 an die Klägerin zugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtet hat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
III. 1. Das im Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsverbot verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen § 354a HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine rückwirkende Anwendung der am 30. Juli 1994 in Kraft getretenen Vorschrift scheide jedenfalls aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen Abtretungsverbot abgetreten worden sei, schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgänge sei verfassungsrechtlich unzulässig.
2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HGB auf die mit Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsbefugnis der W. GmbH und die von dieser an die Klägerin abgetretene Vergütungsforderung verneint.
a) § 354a HGB, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist, trat am 30. Juli 1994 in Kraft.
Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB ergangenen Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1682 ff.) für diese Vorschrift nicht vorgesehen.
Fehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, daß Schuldverhältnisse hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391, 394; BGHZ 44, 192, 194; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., Art. 170 Rdn. 4; Staudinger/Hönle, BGB, 13. Bearb., Art. 170 EGBGB, Rdn. 1, 5). Mit diesem Grundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung getragen (BAG DtZ 1996, 188, 189 zu Art. 232 § 1 EGBGB). Voraussetzung für die Anwendung früheren Rechts ist, daß sich der gesamte Entstehungstatbestand unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG, aaO; MünchKomm./Heinrichs, aaO, Art. 170 Rdn. 5; RGZ 76, 394, 397).
In Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die intertemporale Geltung des § 354a HGB umstritten. Während eine Ansicht § 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLGR 1998, 363; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig BB 2001, 61, 63; LG Bonn, WM 1996, 930, 931; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, § 354a Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 399 Rdn. 9; Grub, ZIP 1994, 1650; Henseler, BB 1995, 5, 9; Bruns, WM 2000, 505, 510), hält die Gegenmeinung die Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot vorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entstanden ist (OLG Braunschweig WM 1997, 1214; OLG Köln WM 1998, 859, 861; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdn. 1; Ruß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 354a Rdn. 6; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdn. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 6. Aufl., § 354a Rdn. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Schmidt, NJW 1999, 400).
b) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn beide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten Abtretungsverbots und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, lagen vor Inkrafttreten des § 354a HGB.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der werkvertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB mit Abschluß des Vertrages im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im allgemeinen dann entstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist (Larenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III, S. 255 unter Verweis auf § 271 Abs. 2 BGB). Der werkvertragliche Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB entsteht mit Abschluß des Werkvertrages (BGH, Urt. v. 30.5.1963 – VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; Urt. v. 8.7.1968 – VII ZR 65/66, NJW 1968, 1962; BGHZ 89, 189, 192; BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 631 Rdn. 24; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 2 Rdn. 1; Riedl in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 1). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so BGHZ 89, 189, 192).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendung des § 354a HGB an die „Realisierbarkeit” oder Fälligkeit der abgetretenen Forderung zu knüpfen.
Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß die von ihr geltend gemachte Maßgeblichkeit der „Realisierbarkeit” bzw. Durchsetzbarkeit nicht dagegen spricht, daß hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG NJW 1997, 722, 723). Vorliegend ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, nachdem am 30. Juli 1994 der am 8. September 1992 abgeschlossene Bauauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, insbesondere die Schlußrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 30, 392, 402 f.; BVerfG NJW 1998, 973, 974), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Ob dies hier der Fall ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil der Revision nicht darin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, daß die Forderung realisierbar und durchsetzbar sei.
Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung eines Anspruchs im Verjährungsrecht berufen.
Nach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222, 225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193). Bei einem Werkvertrag kommt es demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB) an, bei vereinbarter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fälligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlußrechnung (BGH, Urt. v. 10.5.1990 – VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607). Dies bedeutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschriften des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen wäre.
Die Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340, 341, 342).
d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetzgeberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde, wenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr fernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.
Nach der Begründung des Gesetzes zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderungen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt werden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungsverbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finanzierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großabnehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien. Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daß diese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192, 195; BGHZ 10, 391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Ausdruck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. Juli 1994. Die gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 Abs. 1 HGB) geänderten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwirkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu vermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt es: „Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, können rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wurden, nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam ist.” Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HGB und der Umstand, daß für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden ist, der Rechtsausschuß des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen, eine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die Vergangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach § 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Melullis, Scharen, Keukenschrijver
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.01.2001 durch Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 750 |
DB 2001, 1192 |
NJW 2001, 1724 |
BGHR 2001, 387 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 687 |
WuB 2001, 699 |
ZIP 2001, 611 |
MDR 2001, 1103 |
NZBau 2001, 315 |