Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücksflächen. Mit Vertrag vom 24. Januar 1994 gestattete er dem beklagten Energieversorgungsunternehmen, darauf innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens eine 803 m lange Erdgasleitung einschließlich eines Steuerkabels und aller erforderlichen Nebenanlagen zu verlegen und in Betrieb zu halten. Dieses Recht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 8.993,60 DM durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. Am 22. Oktober 1997 schlossen die Parteien einen weiteren Nutzungsvertrag, nach dem es der Beklagten gestattet war, innerhalb des Schutzstreifens in 1,5 m Tiefe ein Kunststoffrohr mit einem Durchmesser von 50 mm zu verlegen und durch dieses Rohr als Telekommunikationsleitung ein Lichtwellenleiter-Außenkabel zu führen, das an entsprechende Anbieter von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit verpachtet werden sollte. Als Ausgleich wurde ein einmaliges Nutzungsentgelt in Höhe von 3 DM/m vorgesehen. Da dieser Betrag nach Ansicht des Klägers zu niedrig war, verpflichtete sich die Beklagte, den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen, falls ein rechtskräftiges Urteil einen höheren „Ausgleich gemäß § 57 des Telekommunikationsgesetzes als angemessen festsetzen” sollte.
Das Landgericht hat die entsprechende Zahlungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG und einen Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG verneint, da eine „erweiterte Nutzung” nicht vorliege. Die Verlegung und Unterhaltung einer Telekommunikationsleitung aufgrund des Vertrages von 1997 ermögliche nicht eine „völlig neue Nutzung”, weil bereits das als Nebenanlage zur Gasleitung im Jahr 1994 verlegte Steuerkabel für innerbetriebliche Telekommunikationsaufgaben im Sinne des TKG habe genutzt werden können. Für eine einschränkende Auslegung dieses Begriffes bestehe kein Anlaß. Auch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zwinge zu keinem anderen Ergebnis. Für eine Entschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verbleibe neben der gesetzlichen Regelung kein Raum.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Die Revision nimmt die Ablehnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG hin. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG verneint. Insoweit kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei von der Verlegung eines Steuerkabels gemäß dem Vertrag von 1994 ausgehen durfte. Auch wenn dies der Fall war, kann der Kläger einen einmaligen Ausgleich in Geld verlangen. Denn nach der zeitlich nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2000 (V ZR 435/98, NJW 2000, 3206, 3209 ff – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat ein Grundstückseigentümer nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld selbst dann, wenn eine bislang nur der innerbetrieblichen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt wird. Hieran hält der Senat fest. Wurde die vorhandene betriebsinterne Leitung um eine entsprechende Anlage erweitert, gilt nichts anderes. Ist die Telekommunikationsleitung dagegen erst aufgrund des Vertrages von 1997 verlegt worden, folgt der Anspruch erst recht aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.
2. Die Sache ist hinsichtlich der Festlegung der Anspruchshöhe, die weitere Feststellungen erfordert, noch nicht entscheidungsreif und deshalb zurückzuverweisen.
Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung geht die Schätzung des Klägers bisher von dem zu erwartenden Gewinn der Beklagten, hilfsweise von einem Baulandpreis des Leitungsweges aus. Dies ist aber nicht der richtige Ansatz für die Höhe des Ausgleichs. Als Bemessungsgrundlage kommt vielmehr in erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (vgl. ferner BGH, aaO, 3211).
Unterschriften
Wenzel, Tropf, Schneider, Klein, Lemke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.02.2001 durch Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584918 |
ZfIR 2001, 834 |