Leitsatz (amtlich)
a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte („zeitliche Vermeidbarkeit”).
b) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.
Normenkette
StVO § 3 Abs. 1, 2a; ZPO §§ 286, 402
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 28.03.2001) |
LG Magdeburg |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden aus einem Verkehrsunfall im Umfang einer Haftungsquote von 75% in Anspruch.
Am 1. Mai 1998 befuhr der Beklagte zu 1 (künftig: der Beklagte) mit seinem PKW, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, eine innerörtliche Straße in M.. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Nachdem der Beklagte eine Fußgängerquerungshilfe passiert hatte, lief plötzlich der damals 8 Jahre und 2 Monate alte Kläger aus einer Parkplatzausfahrt, die aus Blickrichtung des Fahrzeugführers durch einen Baum und Gebüsche teilweise verdeckt war, auf die Fahrbahn. Er wurde von dem PKW erfaßt und schwer verletzt. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten stellte der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h fest.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50% zum Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten als Voraussetzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 847 BGB verneint. Nach dem Inhalt des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens hätte der Beklagte den Unfall nur vermeiden können, wenn er zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von maximal 32 km/h gefahren wäre. Er habe jedoch die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausschöpfen dürfen. Gefahrenmomente, die Veranlassung gegeben hätten, die Geschwindigkeit auf maximal 32 km/h zu reduzieren, hätten nicht vorgelegen. Ohne solche Gefahrenmomente sei es weder wegen der Fußgängerquerungshilfe noch wegen der nahen Ausfahrt noch wegen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Haltestelle erforderlich gewesen, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Es habe auch keine unklare Verkehrssituation vorgelegen, weil das Verhalten des Klägers wegen dessen plötzlichen Erscheinens nicht vorhersehbar und eine konkrete Gefährdung nicht zu erkennen gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) komme nicht in Betracht, da Anhaltspunkte für eine Unübersichtlichkeit der Fahrbahn selbst nicht vorgelegen hätten, der Kläger vielmehr aus seitlicher Verdeckung auf die Fahrbahn gelaufen sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen. Nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift, die dem Kraftfahrer erhöhte Sorgfaltspflichten insbesondere gegenüber Kindern auferlege, müsse zumindest eine Annäherung des geschützten Personenkreises erkennbar sein.
Da der Unfall nur bei einer Geschwindigkeit von 32 km/h vermeidbar gewesen sei, sei die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h nicht unfallursächlich geworden. Es sei auch nicht vorgetragen oder erkennbar, daß hierdurch unfallbedingte Verletzungen verschlimmert worden sein könnten. Die Feststellungen des Sachverständigen könnten ohne Einholung eines weiteren Gutachtens verwertet werden, da der Kläger nur behauptet habe, die Kollisionsgeschwindigkeit sei höher gewesen als von dem Gutachter angenommen. Erheblich wäre nur die Behauptung gewesen, der Unfall wäre auch bei einer Geschwindigkeit von mehr als 32 km/h vermeidbar gewesen.
Der Kläger habe aber aus § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens, da die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre. Der Kläger müsse sich allerdings gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen. Da die Beklagten allein wegen der Betriebsgefahr des PKW hafteten, sei der Verursachungsanteil des Klägers wegen dessen erheblichen Verschuldens mit 50% zu bemessen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre, wird dies von den Parteien nicht angegriffen. Die Revision beanstandet lediglich die hälftige Mithaftungsquote als zu hoch.
2. Mit Erfolg rügt sie jedoch, daß die Feststellungen, aufgrund derer das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind.
a) Zwar entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausschöpfen durfte, vom Ausgangspunkt her der Rechtsprechung des erkennenden Senats und ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung ist ohne entsprechende Anordnung nach § 45 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht geboten, wenn sie nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente veranlaßt ist.
Nach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2, 4 StVO enthaltenen Sichtfahrgebot ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, daß er ihnen mit Sicherheit begegnen kann. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so daß eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn – wie hier – der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll zu überblicken ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1990 – VI ZR 128/89 – VersR 1990, 535, 536 und vom 12. Mai 1998 – VI ZR 124/97 – VersR 1998, 1128, 1129; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – III ZR 205/83 – NJW 1985, 1950, 1951).
Die gegebene Verkehrssituation war unter den Umständen des Streitfalls – insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Fußgängerquerung und der seitlichen Sichtbehinderung – auch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Kraftfahrers zu besonderer Rücksichtnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 a StVO zu begründen. Zwar stellt § 3 Abs. 2 a StVO an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen erhöhte Anforderungen. Der erkennende Senat hat aber auch im Hinblick auf dieses besondere Sorgfaltsgebot jeweils darauf abgehoben, ob aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem unerwarteten Auftauchen von Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift müsse jedenfalls ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein. Der Senat hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1994 – VI ZR 219/93 – VersR 1994, 739, 740; vom 12. Mai 1998 – VI ZR 124/97 – VersR 1998, 1128, 1129; vom 10. Oktober 2000 – VI ZR 268/99 – VersR 2000, 1556).
Eine solche konkrete Gefahrenlage ist den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte ihn eher wahrnehmen können, als vom Sachverständigen angenommen, weil er nicht an der Fußgängerquerungshilfe, sondern fünf Meter dahinter auf die Straße gelaufen sei, ist revisionsrechtlich vom Klägervortrag auszugehen, weil das Berufungsgericht dies offengelassen hat. Auf der derzeitigen Grundlage ist jedoch nicht ersichtlich, warum sich daraus eine frühere Erkennbarkeit der Gefahrensituation ergeben könnte. Dies gilt auch für den Vortrag, der Beklagte habe schon zu dem Zeitpunkt bremsen müssen, als der Kopf des Klägers erkennbar gewesen sei. Das Berufungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß der Kläger erst kurz vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt wahrnehmbar war.
b) Als verfahrensfehlerhaft erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungen des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen könnten ohne Einholung des vom Kläger beantragten Gutachtens verwertet werden, obgleich der Kläger behauptet hat, die Kollisionsgeschwindigkeit sei höher gewesen als von dem Gutachter angenommen.
Der erkennende Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von Unfällen wiederholt darauf hingewiesen, daß es bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob das Fahrzeug vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können. Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne müsse vor allem dann nachgegangen werden, wenn Sekundenbruchteile genügen könnten, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone zu bringen; dabei bedürfe es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitragen können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 – VI ZR 222/91 – VersR 1992, 1015; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1295).
Den dadurch gestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht gerecht geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht maßgeblichen Parteivortrag zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nicht berücksichtigt und einen hierzu gestellten Beweisantrag übergangen hat. Der Kläger hat in beiden Tatsacheninstanzen behauptet, der Beklagte sei entgegen der Auffassung des Sachverständigen tatsächlich 65 bis 71 km/h schnell gefahren; daraus hat er hergeleitet, beim Fahren mit maximal der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen. Er hat zur Begründung seiner Behauptung ausführlich dargelegt, weshalb die vom Sachverständigen angenommene Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h nicht zutreffen könne und dazu Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten. Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht durch Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, weil die vom Kläger aufgeworfenen Fragen in dem urkundenbeweislich verwerteten Sachverständigengutachten nicht beantwortet und demgemäß im Berufungsurteil nicht erörtert worden sind.
Der erkennende Senat hat zwar die urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem anderen Verfahren grundsätzlich als zulässig angesehen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung muß der Tatrichter jedoch einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1997 – VI ZR 198/96 – VersR 1997, 1158; vom 14. Oktober 1997 – VI ZR 404/96 – VersR 1998, 120; vom 6. Juni 2000 – VI ZR 98/99 – VersR 2001, 121).
Nach diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der urkundenbeweislichen Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem Ermittlungsverfahren begnügen. Es mußte vielmehr dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gefahrenen Geschwindigkeit und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nachgehen, weil der Kläger die vom Sachverständigen angenommene Geschwindigkeit nicht für richtig hielt, sondern eine andere Geschwindigkeit behauptet hat, aus der sich Folgerungen für das Verschulden des Beklagten am Unfall ergeben konnten. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Wäre der Beklagte statt mit 65 bis 71 km/h nur mit 50 km/h gefahren, wäre er erst später zur Kollisionsstelle gelangt, so daß ein Fall der zeitlichen Vermeidbarkeit vorliegen könnte, wenn in diesem Fall der Kläger den Gefahrenbereich rechtzeitig verlassen hätte. Auch ist der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen ungebremst auf den Kläger aufgefahren. Bei nur 50 km/h hätte er möglicherweise durch Brems- oder Ausweichvorgänge dem Kläger ein Verlassen des Unfallbereichs ermöglichen oder jedenfalls die Unfallfolgen verringern können.
Zu der gebotenen Aufklärung bedarf es nicht unbedingt der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Das Berufungsgericht kann sich auch damit begnügen, wenn ihm dies zweckmäßiger erscheint, den im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen zu einer Beantwortung der weiteren Fragen heranzuziehen. Keinesfalls aber durfte es sich mit dem bisherigen Gutachten begnügen, das sich zu diesen Fragen nicht äußert (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 207/93 – VersR 1995, 481, 482).
III.
Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, damit die ergänzende Beweisaufnahme nachgeholt werden kann. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen haben, daß der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Verletzungen des Klägers geführt hätte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1295 und vom 10. Oktober 2000 – VI ZR 268/99 – VersR 2000, 1556, 1557).
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner, Diederichsen, Stöhr
Fundstellen
NJW 2002, 2324 |
BGHR 2002, 870 |
JurBüro 2002, 610 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2002, 863 |
DAR 2002, 348 |
MDR 2002, 942 |
NJ 2002, 483 |
NZV 2002, 365 |
VersR 2002, 911 |
ZfS 2002, 428 |
PVR 2002, 342 |
VRA 2002, 113 |