Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zulässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.
Normenkette
UWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 31.01.2001) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig - 6. Handelskammer - v. 31.1.2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die 1977 als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, firmierte zunächst unter "A. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Nach Rückgabe ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft änderte sie am 9.2.1999 ihre Firma in "KPMG Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft" und am 17.2.1999 in "KPMG Treuhand & G. Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft". Weitere Änderungen der Firmierung der Beklagten erfolgten am 31.8.2001 in "KPMG Treuhand & G. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft" und am 27.12.2001 in "KPMG Treuhand B. B. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die Firma erneut geändert.
Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, sind der Ansicht, die Führung des Bestandteils "KPMG" in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung verboten. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, in ihrem Firmennamen die Buchstabenreihung "KPMG" zu führen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Leipzig, Urt. v. 31.1.2001 - 06 HK O 6826/00, NJW 2001, 1732).
Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das LG hat in der Verwendung der Buchstabenkombination "KPMG" in der Firma der Beklagten einen Verstoß gegen § 59k BRAO gesehen und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Firma der Beklagten habe nach § 59k BRAO die Bezeichnung Rechtsanwaltsgesellschaft und den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt sei, zu enthalten. Sonstige Firmenbestandteile seien nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Dies sei bei der Buchstabenfolge "KPMG" nicht der Fall, weshalb dieser Zusatz in der Firma der Beklagten unzulässig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Buchstabenfolge in der Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft zulässig gewesen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO über die Fortführung von Kurzbezeichnungen von Sozietäten sei nicht einschlägig.
Die Bestimmung des § 59k BRAO sei eine wettbewerbsrelevante Vorschrift, die dem Schutz eines wichtigen Gutes der Allgemeinheit diene. Sie bezwecke die Wahrung der Wettbewerbsgleichheit, der Individualisierung der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Verhinderung einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Klagebefugnis der Kläger folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. für eine Rechtsanwaltskammer: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, BGHReport 2003, 1086 = GRUR 2003, 886 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; für einen Anwaltsverein: Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 120/90, GmbHR 1992, 815 = MDR 1992, 1086 = GRUR 1993, 834 [835] = WRP 1992, 706 - Haftungsbeschränkung bei Anwälten).
2. Das LG hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1 UWG i.V. mit § 59k BRAO bejaht. Die beanstandete Firmierung der Beklagten mit der Buchstabenfolge "KPMG" verstößt nicht gegen § 59k BRAO.
a) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Bestimmung des § 59k BRAO nicht lediglich eine registerrechtliche Bedeutung, sondern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus § 1 UWG in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muss daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines unlauteren Verhaltens bekommt. Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbewerbsbezogene, d. h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGH v. 25.4.2002 - I ZR 250/00, BGHZ 150, 343 [347 f.] = BGHReport 2002, 641 - Elektroarbeiten; Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, BGHReport 2003, 342 = GRUR 2003, 164 [165] = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, BGHReport 2003, 1353 = GRUR 2003, 969 [970] = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Als spezielle gesetzliche Regelung zu § 4 GmbHG enthält § 59k BRAO Bestimmungen zur Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Vorschrift dient der eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgesellschaften und damit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführungen und der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstands (vgl. Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59k Rz. 2). Sie hat daher auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
b) Entgegen der Annahme des LG verstößt die Buchstabenkombination "KPMG" in der Firma der Beklagten aber nicht gegen § 59k Abs. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung v. 1.3.1999 durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze v. 31.8.1998 (BGBl. I, 2600) eingeführt worden ist, muss die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten. Sonstige Firmenbestandteile dürfen, soweit nicht ein Fall des § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO vorliegt, nur geführt werden, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Daraus folgt ein Verbot gesetzlich nicht vorgeschriebener Sachbezeichnungen.
aa) Die Bestimmung des § 59k Abs. 1 S. 3 BRAO begegnet allerdings im Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59k Rz. 12; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 59k BRAO Rz. 10; Henssler, JZ 2001, 337 [341 f.]; offen gelassen AnwGH Hamburg, Beschl. v. 23.9.2002 - I ZU 6/01, NJW 2002, 3557 [3558]).
Rechtsanwälte können mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Gesellschaften bilden (§§ 28, 44b WPO, §§ 50, 50a StBerG, §§ 59a, 59e BRAO). Für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat der Gesetzgeber in § 31 WPO und § 53 StBerG eine dem § 59k Abs. 1 S. 3 BRAO vergleichbare Bestimmung, durch die weitere Zusätze in der Firma von Rechtsanwaltsgesellschaften ausgeschlossen werden, nicht aufgenommen. Weder dem Gesetzgebungsverfahren noch den Bestimmungen über die Rechtsanwaltsgesellschaften (§§ 59c-m BRAO) ist ein Grund für eine gegenüber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften abweichende Regelung zu entnehmen. Er ist auch nicht auf Grund von Besonderheiten bei in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaften gegenüber denjenigen GmbHs ersichtlich, die von anderen freien Berufen nach den jeweiligen maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen betrieben werden (vgl. auch BGH v. 9.7.2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270 [282]).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 59k Abs. 1 S. 3 BRAO ergeben sich weiter daraus, dass vergleichbare Einschränkungen für die Firmierung bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten in anderer Rechtsform als derjenigen einer GmbH nicht erfolgt sind. Der Anwaltssenat des BGH hat die Bezeichnung "CMS" als Teil des Namens einer Rechtsanwaltssozietät für zulässig erachtet, weil es sich um einen Hinweis auf eine gleichnamige Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) nach § 8 S. 2 BORA handelte, an der die Anwaltssozietät mittelbar beteiligt war (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608). Einen Hinweis auf eine internationale Kooperation von Rechtsanwälten (in jenem Fall: Andersen Legal) hat der AGH Hamburg (AnwGH Hamburg, Beschl. v. 23.9.2002 - I ZU 6/01, NJW 2002, 3557) ebenfalls nicht beanstandet (zur Zulassung einer Fantasiebezeichnung als Firma einer Rechtsanwalts-AG vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.3.2000 - 3 ZBR 331/99, NJW 2000, 1647 einerseits und OLG Nürnberg v. 20.5.2003 - 3 U 588/03, MDR 2003, 898 = NJW 2003, 2245 andererseits).
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59k Abs. 1 S. 3 BRAO kann vorliegend jedoch im Ergebnis offen bleiben.
bb) Die Beklagte kann die beanstandete Buchstabenfolge "KPMG" auf Grund einer analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO zulässigerweise führen. Nach dieser Vorschrift darf eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Falle der Fortführung einer Sozietät eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung in die Firma aufnehmen. Dadurch soll der immaterielle Wert einer von einer Sozietät zulässigerweise verwendeten Kurzbezeichnung geschützt werden (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/9820, 18). Dass tatsächlich ein immaterieller Wert der Kurzbezeichnung existiert, ist nicht Voraussetzung des § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO.
Seinem Wortlaut nach ist § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO auf eine Fortführung einer Sozietät beschränkt. Ob darunter neben der BGB-Gesellschaft auch die Partnerschaftsgesellschaft fällt, ist umstritten (bejahend: Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59k Rz. 7; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 59k BRAO Rz. 7; verneinend: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59k Rz. 6). Jedenfalls ist die Bestimmung analog auf die Fortführung von sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft anwendbar, mit denen diese zulässigerweise kooperieren kann (§ 59a BRAO). Mit der in § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO geregelten Fortführung einer Sozietät durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist der Sachverhalt vergleichbar, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Gesellschaft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und den sonstigen in § 59a BRAO angeführten Berufsgruppen fortsetzt, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine Kurzbezeichnung in der Firma zulässigerweise verwendet hat. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass wie bei der Sozietät i. S. v. § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO ein immaterieller Wert der Kurzbezeichnung entstanden ist. Die analoge Anwendung des § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO erfasst alle Gesellschaften, die auf einem der in § 59a BRAO angeführten Berufsfelder tätig waren. Denn es ist kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten (vgl. § 53 StBerG, § 31 WPO), die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung zu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden, soweit diese Kurzbezeichnung mit der BORA vereinbar ist.
Der analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO steht schließlich auch nicht die Übergangsvorschrift des Art. 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze v. 31.8.1998 (BGBl. I, 2600 [2607]) entgegen. Diese sollte nur dazu dienen, die bereits bestehenden Rechtsanwaltsgesellschaften und Zusammenschlüsse, die eine entsprechende Bezeichnung führten, innerhalb einer Übergangsfrist an die Neuregelung des § 59k BRAO anzupassen. Der Übergangsbestimmung ist jedoch kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass eine entsprechende Anwendung des § 59k Abs. 1 S. 2 BRAO ausscheidet.
Im Streitfall reicht es danach aus, dass die Beklagte die Kurzbezeichnung "KPMG" als Steuerberatungsgesellschaft zulässigerweise geführt hat (§ 53 StBerG) und auch nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet der Rechtsanwaltsgesellschaft kein Verstoß gegen Bestimmungen der BORA gegeben ist. Die Vorschrift des § 9 BORA findet auf die Rechtsanwaltsgesellschaft keine Anwendung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.3.2000 - 3 ZBR 331/99, NJW 2000, 1647 [1648]). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die in der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer v. 7.11.2002 gefassten Beschlüsse über die Neufassung des § 9 Abs. 2 BORA und die Aufhebung des § 9 Abs. 3 BORA wirksam sind (vgl. BRAK-Mitt. 2003, 67 ff., insbesondere S. 69 Fn. 1). Denn die Vorschrift des § 9 BORA regelt sowohl nach der Fassung der Bekanntmachung v. 1.11.2001 als auch nach der in der Satzungsversammlung v. 7.11.2002 beschlossenen Neufassung des § 9 Abs. 2 BORA und der Aufhebung des § 9 Abs. 3 BORA nicht die Führung einer Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen i. S. d. § 59a BRAO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
BB 2004, 512 |
DB 2004, 809 |
DStR 2004, 1851 |
DStRE 2004, 1320 |
NJW 2004, 1099 |
Inf 2004, 291 |
NWB 2003, 4050 |
BGHR 2004, 711 |
EBE/BGH 2004, 5 |
EWiR 2004, 567 |
GRUR 2004, 346 |
StuB 2003, 1146 |
WM 2004, 2023 |
ZAP 2004, 532 |
AnwBl 2004, 447 |
MDR 2004, 894 |
NJ 2004, 176 |
WRP 2004, 485 |
GuT 2004, 38 |
BRAK-Mitt. 2004, 91 |
Mitt. 2004, 238 |