Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen Klageantrag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung heranzuziehen.
Normenkette
AnfG a.F. §§ 2, 7, 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erwirkte verschiedene Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts M. gegen R. R. (fortan: Schuldner), u.a. vom 12. August 1994 (19 B 3333/94), vom 16. November 1995 (19 B 4390/95), vom 30. Januar 1996 (19 B 6620/95) und vom 22. Januar 1998 (19 B 43/97). Der Schuldner war hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks; die andere Hälfte gehörte der Beklagten, seiner Ehefrau. Wegen der Vollstreckungsbescheide aus 1995 und 1996 beantragte die Klägerin am 17. Oktober 1996 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil des Schuldners; die Eintragung wurde später vollzogen.
Der Schuldner übertrug seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück auf die Beklagte. Sie wurde am 13. Januar 1997 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ficht diese Übertragung gemäß § 3 AnfG an. In erster Instanz hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das – bestimmt bezeichnete – Grundstück „mit dem Rang aus der am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über DM 41.162,32 nebst späteren Zinsen und Kosten” zu dulden. Während des Anfechtungsprozesses hat der Schuldner die in den Vollstreckungsbescheiden aus 1995 und 1996 titulierten Forderungen der Klägerin getilgt. Das Landgericht hat deren Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß die Übertragung des Grundstücksanteils die Gläubigerin nicht benachteilige, weil er wertausschöpfend belastet gewesen sei.
Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt:
- die Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen R. R. aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Aktenzeichen: 19 B 43/97) und dem Vergleich vom 25.01.2000 (Aktenzeichen: 12 O 447/99) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück … wegen eines Betrages in Höhe von 37.426,81 DM nebst … Zinsen … zu dulden, mit der Maßgabe, daß der Klägerin im Rahmen der Versteigerung des Grundstücks Befriedigung nur aus dem ehemaligen halben Anteil des R. R. zusteht,
- hilfsweise …
- weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die Grundbesitzung … mit dem Rang aus der am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über DM 41.162,32 nebst späteren Zinsen und Kosten zu dulden,
- hilfsweise, wegen der vollsteckbaren Forderungen der Klägerin gegen R. R. aus den Vollstreckungsbescheiden des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Az.: 19 B 43/97) und des Amtsgerichts M. vom 12.08.1994 (Az.: 19 B 3333/94) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück … wegen eines Betrages in Höhe von DM 41.162,32 nebst … Zinsen … zu dulden, mit der Maßgabe, …
- weiter hilfsweise, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin gegen R. R. aus den Vollstreckungsbescheiden des Landgerichts E. vom 22.01.1998 (Az.: 19 B 43/97) und des Amtsgerichts M. vom 12.08.1994 (Az.: 19 B 3333/94) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück … wegen eines Betrages in Höhe von DM 41.162,32 nebst … Zinsen … zu dulden, mit der Maßgabe, …
- weiter hilfsweise …
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin bekämpfe mit dem im Berufungsrechtszug in erster Linie verfolgten Anspruch nicht diejenige Beschwer, die durch das erstinstanzliche Urteil begründet worden sei. Vollstreckbare Forderungen aus Schuldtiteln vom 22. Januar 1998 und 25. Januar 2000 – als Gegenstand des Hauptantrages zweiter Instanz – seien nicht Gegenstand des Anfechtungsanspruchs erster Instanz gewesen.
Im ersten Rechtszug habe die Klägerin einen Anfechtungsrückgewähranspruch mit dem Rang aus einer am 17. Oktober 1996 beantragten Sicherungshypothek geltend gemacht. Dabei hätten im Vortrag der Klägerin zwar mehrere Vollstreckungsbescheide – u.a. auch ein solcher vom 22. Januar 1998 – eine Rolle gespielt, ohne daß hinsichtlich des zuletzt genannten Vollstreckungsbescheids ein akzessorischer Zusammenhang zu der im Antrag bezeichneten Sicherungshypothek hergestellt worden wäre. Sämtliche Titel seien dem Klageantrag nach auch nicht Gegenstand des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs; das sei vielmehr die erwartete dingliche Rechtsposition der Sicherungshypothek.
Die Bezeichnung der Forderungen, für die der Anfechtungsanspruch geltend gemacht werde, bilde einen notwendigen Bestandteil des Grundes und des Antrages der Anfechtungsklage. Da die Bestellung einer Sicherungshypothek die Existenz der auf diese Weise zu sichernden bestimmten Forderung voraussetze, könne sich der Klageantrag allenfalls auf solche titulierten Forderungen der Klägerin beziehen, die der „beantragten Sicherungshypothek” zugrunde lagen oder später im Wege der Forderungsauswechslung Gegenstand einer dinglichen Sicherung werden mochten. Als zu sichernde und im Wege der Anfechtungsklage zu befriedigende Forderungen hätten zunächst nur die bis zum Eintragungsantrag vom 17. Oktober 1996 titulierten Forderungen in Frage kommen können, nämlich Vollstreckungsbescheide aus dem Jahre 1995 und vom 30. Januar 1996. Der Titel vom 22. Januar 1998 – 19 B 43/97 AG M. – habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt, zumal er zur Zeit der Anbringung des Eintragungsantrages noch nicht existent gewesen sei. Zwar habe sich die Klägerin „nach Erfüllung der Schulden, die dem Bestreben auf dingliche Sicherung zugrunde lagen”, u.a. auf den Schuldtitel vom 22. Januar 1998 berufen. Allein dadurch hätte dieser aber nicht Gegenstand des Antrages auf Bestellung einer Sicherungshypothek – oder auch der erlangten Vormerkung – werden können. Mangels bestimmter Bezeichnung im Klageantrag des ersten Rechtszuges sei dieser Schuldtitel nicht Gegenstand von Anfechtungsansprüchen geworden. Dergleichen sei auch im Wege der Auslegung nicht festzustellen, weil die Klägerin aus diesem Titel keine eigenen Anfechtungsansprüche begründet, sondern nur ihren Sicherungsanspruch in Höhe von 41.162,32 DM damit untermauert habe.
Demgegenüber verfolge die Klägerin nach ihrem in der Berufungsverhandlung gestellten Hauptantrag in erster Linie einen Rückgewähranspruch zur Befriedigung ihrer restlichen Forderungen aus den Titeln vom 22. Januar 1998 sowie vom 25. Januar 2000 und nur noch hilfsweise auch ihren erstinstanzlichen Antrag. Damit werde im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt; das mache die Berufung unzulässig. Daß die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung zunächst hauptsächlich den Antrag erster Instanz angekündigt habe, könne die Zulässigkeit der Berufung jedenfalls jetzt nicht mehr begründen, weil für die Beurteilung insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sei. Die Berufung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag hilfsweise weiterverfolge. Die Zulässigkeit eines neuen Hauptantrages könne nicht aus derjenigen eines Hilfsantrages hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt werde, daß der Hauptantrag unbegründet sei.
II.
Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionsbegründung zutreffend rügt, den erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin unrichtig ausgelegt. Diese Auslegung einer Prozeßerklärung kann das Revisionsgericht in vollem Umfang selbst überprüfen (BGHZ 4, 328, 334; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 – IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.). Bei zutreffender Auslegung hat die Klägerin ihren Antrag jedenfalls auch auf die mit Vollstreckungsbescheid vom 22. Januar 1998 titulierte Forderung gestützt.
1. Das Berufungsgericht hat schon den Wortlaut des erstinstanzlichen Klageantrages nicht richtig erfaßt. Danach hatte die Klägerin gar keine Forderungausdrücklich bezeichnet, deretwegen sie die Anfechtungsklage betrieb. Sie hatte lediglich, in Übereinstimmung mit § 9 AnfG a.F., das von ihr mit der Klage verfolgteZiel der Klage festgelegt: die Duldung der Zwangsvollstreckung. Diese sollte zwar „mit dem Rang der am 17. Oktober 1996 beantragten Sicherungshypothek” geduldet werden. Unmittelbar folgt aus diesem Zusatz nur, daß nachträgliche Änderungen die vorzunehmende Zwangsvollstreckung rangmäßig nicht hindern oder erschweren sollten. Dem war vor allem zu entnehmen, daß die am 13. Januar 1997 vollzogene Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin des Grundstücks – die bereits bei Klageeinreichung am 16. Dezember 1996 eingeleitet war – die Zwangsvollstreckung nicht hindern sollte.
Der Klageantrag war also bei sinngemäßem Verständnis dahin zu verstehen, daß die Klägerin von der Beklagten als zwischenzeitlich eingetragener Alleineigentümerin – auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses – die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangte, was allerdings nur zur Befriedigung aus demjenigen Teil des Versteigerungserlöses hätte führen können, der dem Schuldner R. ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214 ff; Senatsurteil vom 10. Januar 1985 – IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429). Wären zwischenzeitlich weitere Belastungen zugunsten der Beklagten erfolgt – was im Laufe des ersten Rechtszugs nicht geschah –, so hätten auch diese bei der Erlösverteilung rangmäßig zurücktreten sollen.
2. Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend daraufhin, daß der Antrag einer Anfechtungsklage im Hinblick auf § 2 AnfG auch angeben muß, wegen welcher vollstreckbaren Forderung und für welchen Betrag die Rückgewähr verlangt wird (BGHZ 99, 274, 277 f; vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1992 – IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421 f). Klageantrag in diesem Sinne ist aber nicht nur der durch eine bestimmte wörtliche Fassung und gegebenenfalls durch Einrücken besonders bezeichnete Teil der Klage. Vielmehr ist für das Verständnis des Klageantrags auch die Begründung heranzuziehen, sofern das sachliche Klageziel dadurch aus sich heraus eindeutig verständlich wird. Ist ein wörtlich hervorgehobener Klageantrag nicht deutlich oder vollständig genug gefaßt, so ist er vom Gericht unter Berücksichtigung auch der vom Kläger gegebenen Begründung entsprechend § 133 BGB auszulegen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1997 – XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216, 1217; v. 1. Dezember 1997 – II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005; RGZ 110, 1, 15; MünchKomm-ZPO/Lüke § 253 Rn. 90). Dementsprechend hat der Senat bereits erkannt, daß es ausreicht, wenn Antrag und Klagebegründung zusammen eindeutig festlegen, welche Anfechtungsansprüche zur Entscheidung gestellt werden, und daß mehrere derartige Ansprüche auch gestaffelt werden dürfen (BGHZ 99, 274, 278 f). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das ausschließlich auf einzelne Worte des ausformulierten Klageantrags abstellt, ist zu eng.
a) Bei der gebotenen umfassenden Auslegung mag zwar der in den wörtlich ausformulierten Antrag aufgenommene Hinweis auf den erwünschten Rang der Zwangsvollstreckung zugleich angedeutet haben, wegen welcher Forderungen auf jeden Fall angefochten wurde: nämlich zunächst wegen derjenigen Forderungen, die der Sicherungshypothek zugrunde lagen. Dies waren die in den Vollstreckungsbescheiden vom 16. November 1995 und vom 30. Januar 1996 titulierten Ansprüche. Das trägt aber nicht den – vom Berufungsgericht gezogenen – Umkehrschluß, daß keine anderen Forderungen die Anfechtungsklage stützen sollten. Vielmehr hat die Klägerin – etwa auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 28. September 1998 – ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es im Klageantrag nicht heiße, „daß die Beklagte nur wegen bestimmter titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung zu dulden hat”. Sie hat hinzugefügt, in der im Antrag genannten Höhe von 41.162,32 DM bestünden nach wie vor Verbindlichkeiten des Schuldners, „so daß die Klägerin – wenn nicht die anfechtbare Rechtshandlung dazwischen getreten wäre – einen Anspruch auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in der vorgenannten Höhe hat und damit verbunden einen Anspruch gegen die Beklagte, eine solche Eintragung zu dulden.” Diese Formulierung mag zwar ein unrichtiges Verständnis über den Zusammenhang zwischen Sicherungshypothek und Anfechtungsanspruch offenlegen, stellt aber jedenfalls eindeutig klar, daß die Anfechtungsklage sich nicht allein auf die ursprünglich bezeichneten Forderungen stützen sollte.
b) Statt dessen hat die Klägerin schon in erster Instanz ihre Anfechtungsklage zusätzlich auf ihre Forderungen gestützt, die den Vollstreckungsbescheiden vom 12. August 1994 und vom 22. Januar 1998 zugrunde lagen. Nachdem nämlich die Beklagte die zwischenzeitliche Erfüllung der von der Klägerin zunächst zugrunde gelegten Forderungen eingewandt hatte, hat die Klägerin u.a. auf zusätzliche titulierte Forderungen zur Stützung ihrer Klage verwiesen (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 16. April 1997, S. 2 ihres Schriftsatzes vom 23. Juli 1997). In der Folgezeit hat die Beklagte ausdrücklich gerügt, die Klage sei als unbegründet abzuweisen, weil die beiden zunächst genannten Forderungen zwischenzeitlich erfüllt seien (Schriftsätze vom 25. September 1997 und vom 27. Februar 1998). Als Erwiderung hat die Klägerin sich darauf bezogen, daß sie „im Besitz eines weiteren Vollstreckungstitels” sei, den sie als Vollstreckungsbescheid „vom 6.2.1997 – 19 B 43/97 – des AG M.” bezeichnete (Schriftsätze vom 10. März 1998 und vom 28. September 1998). Der als Beleg beigefügte Vollstreckungsbescheid dieses Aktenzeichens stammte zwar vom 22. Januar 1998, ließ jedoch erkennen, daß der zugrunde liegende Mahnbescheid im Januar 1997 erlassen worden war.
c) Diese Angaben machten unmißverständlich klar, daß die Anfechtungsklage zuletzt nur noch auf den Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1998 – neben einem weiteren aus dem Jahre 1994 – gestützt sein sollte. Das genügte für ein entsprechendes Verständnis des Klageantrags. Der aufrecht erhaltene Hinweis auf den Rang der Sicherungshypothek, die sich nicht auf diese Vollstreckungsbescheide gründete, steht nicht entgegen (s.o. 1 und 2 a). Anders als das Berufungsgericht meint, strebte die Klägerin mit der vorliegenden Klage bei der gebotenen Sicht eines rechtskundigen Empfängers der Prozeßerklärung keine dingliche Sicherung an.
Das Berufungsgericht meint zudem zu Unrecht, daß nach der erstinstanzlichen Begründung des Anfechtungsbegehrens unbestimmt geblieben sei, für welche Forderung die Klage in welchem Umfang habe erhoben sein sollen. Nach den letzten maßgeblichen Angaben der Klägerin in erster Instanz lag dem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1994 angeblich noch eine Restforderung in Höhe von 5.288,03 DM und demjenigen aus dem Jahre 1998 eine solche in Höhe von 50.186,25 DM zugrunde. Zusammen errechnete sich ein höherer Betrag als die Forderung, deretwegen die Anfechtungsklage erkennbar betrieben werden sollte (41.162,32 DM). In Ermangelung näherer Angaben bot sich eine Auslegung dahin an, daß die Befriedigung entsprechend § 366 BGB erfolgen sollte. Hätte das Prozeßgericht Zweifel gehabt, hätte es gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf eine Klarstellung hinwirken müssen. Das Landgericht hat jedoch ersichtlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Antrags gehabt, denn es hat ohne weiteres in der Sache selbst entschieden. Zu der erst vom Berufungsgericht problematisierten Frage hat es ausgeführt: „Deshalb kommt es nicht darauf an, daß die Beklagte Titel befriedigt hat, die zum Beginn des Klageverfahrens vorgelegen haben. Entscheidend ist insoweit alleine, daß die Klägerin – was unstreitig ist – Gläubigerin des Schuldners nach wie vor ist”. In dem später maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht konnten Zweifel in dieser Hinsicht ohnehin nicht bestehen: Die Klägerin hat – nach weiteren Erfüllungsleistungen des Schuldners – ihr Anfechtungsbegehren zuletzt in Höhe von 26.000 DM auf den im Vergleich vom 25. Januar 2000 titulierten Anspruch und in Höhe von 11.426,81 DM nebst Zinsen auf die Restforderung gemäß Vollstreckungsbescheid vom 22. Januar 1998 (19 B 43/97 LG E.) gestützt.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts erleichtert es zudem dem Schuldner eines Dauerschuldverhältnisses – wie hier aus Miete – in unangemessener Weise, die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage in Zweifel zu ziehen, indem gezielt gerade nur diejenigen Teilschulden erfüllt werden, auf welche die Anfechtungsklage zunächst gestützt war. Statt dessen kommt es gemäß allgemeinen prozessualen Grundsätzen darauf an, welcher Antrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gestellt und ob dieser für sich zulässig ist. Dementsprechend hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens den Gläubiger grundsätzlich nicht hindere, in einer Klage die Gläubigeranfechtung für mehrere befriedigungsbedürftige Forderungen i.S.d. § 2 AnfG zu verbinden sowie neben einem Hauptanspruch einen oder mehrere Hilfsansprüche – gemäß allgemeinen Regeln – geltend zu machen (BGHZ 99, 274, 279).
III.
War danach die Anfechtungsklage in erster Instanz auch auf den Vollstreckungsbescheid vom 22. Januar 1998 gestützt, liegt insoweit keine Klageänderung in der zweiten Instanz vor. Denn die titulierte Forderung war und blieb jedenfalls zum Teil weiterhin Grundlage auch des Hauptantrages in zweiter Instanz.
EineErweiterung der Anfechtungsklage in der Berufung um den Anspruch der Klägerin, der durch Vergleich vom 25. Januar 2000 tituliert wurde, berührt nicht die Zulässigkeit der Berufung. Das gilt sogar dann, wenn während des Berufungsverfahrens auch die dem Vollstreckungsbescheid vom 22. Januar 1998 zugrunde liegende Forderung wieder erfüllt worden sein sollte und die Anfechtungsklage inzwischen möglicherweise nur noch auf den Vergleich vom 25. Januar 2000 gestützt werden kann; insoweit hätte die erneute Erfüllung zur Teilerledigung der Klage geführt. Soweit in dem Abstellen auf eine weitere titulierte Forderung eine Klageänderung liegt, geht es allein um die Zulässigkeit der Klage selbst. Im übrigen war die Änderung sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO, weil der zugrunde liegende Anspruch unstreitig besteht.
IV.
Da die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig ist, beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§ 564 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gebotenen Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 ZPO) wird das Berufungsgericht die Begründetheit der Berufung prüfen müssen. Hierzu weist der Senat vorsorglich daraufhin, daß die Fristen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AnfG a.F. erst in denjenigen Zeitpunkten gewahrt sein können, in denen die Anfechtungsklage erkennbar auch auf die später eingeführten Ansprüche der Klägerin gestützt wurde.
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Raebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.11.2000 durch Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507857 |
BGHR 2001, 183 |
NJW-RR 2001, 1335 |
EWiR 2001, 403 |
KTS 2001, 158 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 164 |
ZIP 2001, 124 |
InVo 2001, 137 |
MDR 2001, 470 |
NZI 2001, 134 |
NZI 2001, 27 |
ZInsO 2001, 223 |