Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten in Höhe des Wiederbeschaffungswerts
Leitsatz (amtlich)
a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen 11 U 116/09) |
LG Köln (Entscheidung vom 17.06.2009; Aktenzeichen 12 O 3/09) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Köln vom 13.1.2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des LG teilweise abgeändert worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG wird insgesamt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 74 %, die Beklagten 26 %.
Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 69 %, die Beklagten 31 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 66 %, die Beklagten 34 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.5.2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 EUR brutto (32.733,10 EUR netto), der Restwert auf 18.000 EUR und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 EUR brutto (19.789,35 EUR netto). Die Beklagte zu 2) erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 EUR, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 EUR zugrunde legte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31.7.2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs - nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte - in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15.10.2008 zu einem Preis von 32.000 EUR.
Rz. 2
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 EUR, Wertminderung 3.000 EUR, Kostenpauschale 25 EUR, Sachverständigenkosten 1.338,04 EUR und Nutzungsausfall 1.738 EUR, abzgl. des von der Beklagten zu 2) zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 EUR. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 EUR gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Beklagte zu 2) diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage i.H.v. 1.288,58 EUR wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Rz. 3
Das LG hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 EUR sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 61,88 EUR zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Rz. 4
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom LG zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 EUR abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urt. v. 5.12.2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der BGH aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des BGH, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der BGH stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.
II.
Rz. 6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 7
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; v. 23.5.2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff.; v. 29.4.2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.
Rz. 8
2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 5.12.2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senat, Urt. v. 29.4.2008 - VI ZR 220/07, a.a.O., zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgründen versagt.
Rz. 9
3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer - tatsächlich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des LG lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.
Rz. 10
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 EUR und nicht der Wert von 22.890 EUR zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2) über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.
Rz. 11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; v. 10.7.2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244; v. 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 EUR zu erzielen gewesen wäre.
Rz. 12
Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2) übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246; v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
Rz. 13
5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.
Rz. 14
a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.
Rz. 15
b) Weiterhin sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2) zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2) sich geweigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.
Rz. 16
c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 EUR unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 EUR (39.000 EUR abzgl. 18.000 EUR) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hätte. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 EUR um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 EUR über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
Rz. 17
d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert i.H.v. 39.000 EUR zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer i.S.d. § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 2612821 |
BB 2011, 257 |