Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1-2; StGB § 186
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 30.07.2015; Aktenzeichen 12 S 146/14) |
AG Wesel (Entscheidung vom 01.12.2014; Aktenzeichen 30 C 9/14) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Duisburg vom 30.7.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, seinem ehemaligen Vermieter, die Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn insb. in Kurzmitteilungen (SMS) in der Zeit vom 10. bis 11.6.2012 u. a. bezeichnet hat als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard". Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erwirkte der Kläger gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil, wonach der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, den Kläger zu beleidigen und in irgendeiner Form - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - unmittelbaren Kontakt zu dem Kläger aufzunehmen. Der Kläger erstattete weiterhin Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Kläger auf den Privatklageweg verwiesen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Rz. 2
Das AG hat die Klage auf Zahlung eines der Höhe nach in das richterliche Ermessen gestellten "Schmerzensgeldes" nebst Zinsen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 3
Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des AG angeschlossen, dass dem Kläger im Hinblick auf die vom Beklagten geäußerten Beleidigungen kein "Schmerzensgeldanspruch" zustehe. Zwar komme eine Geldentschädigung bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre gem. § 823 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG in Betracht. Voraussetzung eines "Schmerzensgeldanspruchs" sei aber eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche im Streitfall nicht vorliege. Zwar handele es sich um durchaus heftige Beleidigungen, die zudem mehrfach geäußert worden seien. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Beleidigungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen worden seien und der Beklagte sich zu seinen Äußerungen durch Streitigkeiten aus dem ehemaligen Mietverhältnis zwischen den Parteien, wenn auch in keiner Weise gerechtfertigt, veranlasst gesehen habe. Auch seien die Beleidigungen nicht etwa in breiter Öffentlichkeit geäußert worden. Auch der Umstand, dass es sich ausnahmslos um schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern gehandelt habe, sei zu berücksichtigen.
II.
Rz. 4
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 5
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergebe und sich ihm auch nicht sinngemäß entnehmen lasse, welchen konkreten Antrag der Kläger in der Berufungsinstanz gestellt habe.
Rz. 6
a) Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Berufungsanträge nicht wörtlich wiedergegeben werden; vielmehr reicht es aus, wenn sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Selbst die sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge ist entbehrlich, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit einer für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 - II ZR 110/14, juris Rz. 14, jeweils m. w. N.).
Rz. 7
b) Diesen Mindestanforderungen ist im Streitfall genügt. Aus dem Berufungsurteil wird hinreichend deutlich, dass sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" gerichteten Klage wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch von dem Beklagten geäußerte Beleidigungen wendet. Da der Kläger insoweit einen unbezifferten Antrag und die Höhe des Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, bedurfte es auch nicht der Wiedergabe eines konkreten Antrags.
Rz. 8
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt auch in der Sache keinen Rechtsfehler erkennen.
Rz. 9
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rz. 38; v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rz. 33, jeweils m. w. N.) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insb. die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rz. 11; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rz. 38 ff.; v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, a. a. O., Rz. 33 und vom 15.9.2015 - VI ZR 175/14, a. a. O., Rz. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; BGH v. 30.6.2009 - VI ZR 340/08, juris Rz. 3 und Urteil vom 15.9.2015 - VI ZR 175/14, a. a. O., Rz. 38). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; v. 5.10.2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rz. 40; v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, a. a. O., Rz. 38; BVerfGE 34, 269, 292 f.; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).
Rz. 10
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung - auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Sachvortrags des Klägers in den Vorinstanzen - nicht erforderlich. Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Des Weiteren hatte der Kläger die Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. Für die Zahlung einer Geldentschädigung ist aufgrund der Umstände des Streitfalls daneben kein Raum.
Fundstellen
NJW-RR 2016, 1136 |
CR 2016, 94 |
JZ 2016, 507 |
MDR 2016, 1086 |
VersR 2016, 1001 |
ZUM-RD 2016, 571 |
GRUR-RR 2016, 526 |
MMR 2016, 849 |
RÜ 2016, 490 |
RdW 2016, 528 |
LL 2016, 539 |
MK 2016, 189 |