Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 BGB a.F. gerichtet.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 2; BGB § 197 a.F.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 11 S 43/03) |
AG Oberhausen |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Duisburg v. 9.7.2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Grundstück A. B. 18 - 22 in E. -B. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Beklagten waren Eigentümer einer Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In der Versammlung v. 26.6.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer einen Wirtschaftsplan für 1997. Nach diesem haben die Beklagten für das Jahr 1997 4.998,03 DM als Wohngeld in monatlichen Raten à 416,50 DM an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Bei diesem Betrag sollte es bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans bleiben.
Die Beklagten leisteten keine Zahlung. Mit der ihnen am 3.6.2002 zugestellten Klage haben die Wohnungseigentümer die Beklagten auf Zahlung des für 1997 beschlossenen Wohngelds zzgl. Zinsen zu Händen der Verwalterin in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem LG zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das LG sieht die Klage als nicht begründet an. Es meint, bei der geltend gemachten Forderung handele es sich um einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung i.S.v. § 197 BGB a.F. Die mit dem Ende des Jahres 1997 begonnene Verjährungsfrist sei bei Zustellung der Klage verstrichen gewesen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
Die Revision ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob Amts- und LG ggü. den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Beklagten zu Recht im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit entschieden haben (vgl. BGH v. 26.9.2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136 [141 ff.] = MDR 2003, 43 = BGHReport 2002, 1019, m. Anm. Riecke). Der Senat ist der Prüfung dieser Frage in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG enthoben, weil er an die zulässigerweise zugleich mit der Sachentscheidung ausgesprochene Bejahung der gewählten Verfahrensart gebunden ist (BGH v. 30.6.1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159 [162] = MDR 1996, 139; Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rz. 18; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rz. 16 i.V.m. § 513 Rz. 12; ferner Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rz. 13).
III.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie von den Eigentümern der Anlage mit dem Ziel der Leistung an die Verwalterin erhoben worden ist. Die Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums stehen nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats dem teilrechtsfähigen Verband, und nicht den Wohnungseigentümern zu (BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, ZMR 2005, 547 [555]) und sind daher grundsätzlich von dem Verband geltend zu machen.
Trotzdem sind die Kläger prozessführungsbefugt. Ein oder mehrere Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 11.12.1992 - V ZR 118/91, MDR 1993, 445 = NJW 1993, 727 [728 f.]; Urt. v. 6.3.1997 - III ZR 248/95, MDR 1997, 537 = ZMR 1997, 308 [309]; BayObLG ZMR 2003, 692; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor §§ 43 ff. Rz. 82; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 3). Hieran hat sich durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. Die Wohnungseigentümerversammlung kann nach wie vor einen oder mehrere Wohnungseigentümer durch Beschluss ermächtigen, Ansprüche des Verbandes in eigenem Namen durchzusetzen (BGH, Urt. v. 10.6.2005 - V ZR 235/04, EBE/BGH 2005, 236). Ebenso ist die Ermächtigung aller Wohnungseigentümer möglich. Die Ermächtigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus dem Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens ergeben. So verhält es sich mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung v. 14.3.2001, die Beklagten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen folgt die Ermächtigung der Kläger zur gerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten aus der gemeinschaftlichen Erhebung der Klage mit dem Ziel der Leistung an den Verband.
2. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. Auf ihn finden gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Bei den nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG von den Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft geschuldeten Zahlungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 BGB a.F. Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre. Sie begann mit dem Ablauf des 31.12.1997, § 201 BGB a.F., und war bei der Zustellung der Klage verstrichen.
Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen i.S.v. § 197 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn er von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 128/99, BGHReport 2001, 214 = MDR 2001, 743 = NJW 2001, 1063 [1064], m.w.N.), insb. wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGHZ 28, 145 [148 f.]; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 197 Rz. 1; Staudinger/Peters, BGB, 1995, § 197 Rz. 2). In diesem Falle bedarf es des Schutzes durch eine kurze Verjährung, weil sich der Schuldner nicht auf eine bestimmte Höhe des Anspruchs einstellen kann und nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen muss (BGHZ 28, 144 [151]; BGH v. 6.4.1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357 [358 f.] = MDR 1981, 995; v. 27.1.1988 - IVb ZR 12/87, BGHZ 103, 160 [169] = MDR 1988, 479; v. 28.9.1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332 [335] = MDR 1999, 1517). So verhält es sich mit den von den Wohnungseigentümern der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüssen.
a) Das ergibt sich entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht zwar nicht schon daraus, dass der für das Jahr 1997 beschlossene Vorschuss nach dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft in monatlichen Raten fällig geworden ist (a.M. BayObLG v. 15.12.1994 - 2Z BR 115/94, BayObLGReport 1995, 34 = ZMR 1995, 130 [132 f.]). Insoweit handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung um einen einheitlichen, der Höhe nach bestimmten Anspruch, der lediglich in Raten aufgeteilt ist. Das führt nicht dazu, dass die Höhe des Anspruchs vom Ablauf der seit dessen Entstehen verstrichenen Zeit abhängig würde. Die Aufteilung eines einheitlichen Anspruchs in Raten erfüllt die Voraussetzungen von § 197 BGB a.F. nicht (Erman/W. Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 197 Rz. 8; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 197 Rz. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rz. 4; Staudinger/Peters, BGB, 1995, § 197 Rz. 2). Die Aufteilung führt nicht zur Zeitabhängigkeit des Entstehens eines Anspruchs. Sie lässt dessen Höhe unberührt und kann ohne weiteres unterbleiben. § 28 Abs. 1 WEG sieht die Aufteilung des Anspruchs der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung des Wohngelds in eine monatlich ratenweise zu erfüllende Forderung auch nicht vor. Sofern sie erfolgt, beruht die Aufteilung auf einer entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auf dem Beschluss über die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Die Anforderung des gesamten Betrages ist ohne weiteres möglich (Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 5), auch wenn die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die Anforderung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder Beschluss einer Verfallsklausel für den Fall des Verzugs bedeutsam wird (vgl. BGH v. 2.10.2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279 [290 f.] = BGHReport 2004, 5, m. Anm. Becker).
b) Die rechtliche Qualifikation der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG als wiederkehrende Leistungen ergibt sich vielmehr aus der gesetzlichen Anordnung, dass die Vorschüsse jährlich, nämlich mit dem Beschluss des Wirtschaftsplans, zu erbringen sind. Die auf Grund der jeweiligen Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu leistenden Vorschüsse bilden keine in Raten aufgeteilte Schuld (so i.E. auch Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rz. 38; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rz. 139; a.A. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28 Rz. 138; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 16 Rz. 51), sondern werden von dem für das jeweilige Jahr angenommenen Bedarf der Eigentümergemeinschaft bestimmt. Eine Bezifferung aller Vorschüsse, die während der Dauer des Bestehens der Wohnungseigentümergemeinschaft fällig werden, ist noch nicht einmal theoretisch möglich. Gleichzeitig steht jedoch fest, dass mit dem Wohnungseigentum Kosten verbunden sind und diese von jedem Wohnungseigentümer abhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück, § 16 Abs. 2 WEG, und der Dauer seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft (BGH v. 27.6.1985 - VII ZR 16/84, BGHZ 95, 118 [121]) gemäß dem jährlich zu beschließenden Wirtschaftsplan zu tragen sind. Damit sind die für § 197 BGB a.F. kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt.
c) Dem steht nicht entgegen, dass die Höhe der Vorschüsse veränderlich ist und der Beschluss von Vorschüssen bei einer ausreichenden Rücklage zeitweilig sogar entbehrlich sein kann. Die Höhe wiederkehrender Leistungen i.S.v. § 197 BGB a.F. muss nicht unveränderlich sein (BGHZ 28, 144 [149]; BGH v. 6.4.1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357 [358] = MDR 1981, 995; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 197 Rz. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rz. 1; Soergel/Niedenführ, WEG, 6. Aufl., § 197 Rz. 4). Die Leistungspflicht kann für einzelne Zahlungsperioden sogar gänzlich ausfallen (BGHZ 28, 144 [150]; BGH v. 6.4.1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357 [358] = MDR 1981, 995).
Für die Frage der Qualifikation des Anspruchs auf Zahlung von Wohngeld als wiederkehrend i.S.v. § 197 BGB a.F. ist ebenso ohne Bedeutung, ob die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hinaus in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist oder beschlossen wird. Eine solche Gestaltung ersetzt nur den jährlichen Beschluss über die Höhe der Vorschüsse, ohne dass die Vorschüsse hierdurch zu einer einheitlichen Leistung werden. Das ist schon daraus ersichtlich, dass über sie gem. § 28 Abs. 3 WEG weiterhin jährlich von dem Verwalter abzurechnen ist.
Der Qualifikation der Vorschüsse als regelmäßig wiederkehrender Leistungen i.S.v. § 197 BGB a.F. steht auch nicht entgegen, dass die Vorschusspflicht nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern den Beschluss eines Wirtschaftsplans voraussetzt (BGH v. 30.11.1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228 [230] = MDR 1996, 897) und die Wohnungseigentümer hierauf grundsätzlich verzichten können. Ein solcher Verzicht widerspräche ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer wäre berechtigt, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans durch das Gericht zu beantragen (KG v. 10.2.1986 - 24 W 1925/85, NJW-RR 1986, 644 [645]; v. 22.10.1990 - 24 W 4800/90, NJW-RR 1991, 463 [464]; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 42; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 9). Maßgeblich für die rechtliche Qualifizierung des Vorschussanspruchs nach § 28 Abs. 2 WEG ist die ordnungsmäßige Verwaltung, nicht aber ein Absehen hiervon.
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss über die Abrechnung im Hinblick auf die Verjährung rückständiger Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG Bedeutung hat. Denn die Kläger haben nicht behauptet, dass die Jahresabrechnung durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung genehmigt wurde. Damit kann ebenso dahingestellt bleiben, ob die Forderung der Gemeinschaft aus dem Abrechnungsbeschluss ihrerseits einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung i.S.v. § 197 BGB a.F. bildet (verneinend BayObLGZ 1983, 289 [292]; BayObLG v. 15.12.1994 - 2Z BR 115/94, BayObLGReport 1995, 34 = ZMR 1995, 130 [132]).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1412921 |
DStR 2005, 1620 |
NJW 2005, 3146 |
BGHR 2005, 1515 |
NZM 2005, 747 |
WM 2005, 2195 |
ZAP 2005, 1296 |
ZMR 2005, 884 |
ZfIR 2005, 827 |
MDR 2006, 85 |
WuM 2005, 667 |
BauSV 2006, 58 |
Info M 2005, 256 |
Info M 2005, 257 |
MietRB 2006, 44 |
BBB 2006, 49 |