Leitsatz (amtlich)
a) Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck kommt.
b) Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den weiterreichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unberührt.
c) Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat.
Normenkette
BGB §§ 133, 151, 157, 397 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 28.09.1999) |
LG Bielefeld |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt als Masterbatch bezeichnete Farbkonzentrate zum Einfärben von Kunststoffen, und zwar sowohl granuliertes Material, das gleichmäßig gekörnt und damit leichter zu verarbeiten ist, als auch nicht granuliertes Material. Seit dem Frühsommer 1998 liefert sie nach ihrer Darstellung auf Wunsch des Kunden nicht erst, wie bis dahin, ab einer Menge von 300 kg, sondern unabhängig von der Abnahmemenge granulierte Ware.
Die Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 damit befaßt, das von der Klägerin hergestellte Masterbatch – teilweise als deren Handelsvertreterin und teilweise als Eigenhändlerin – in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende Branche zu veräußern. Sie kündigte das insoweit zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31. Oktober 1998.
Die Klägerin kündigte ihrerseits am 17. September 1998 das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21. und 22. September 1998 per Fax versandtem Rundschreiben mit.
Ende September 1998 kam es zwischen dem bei der Firma V. in B. unter anderem für den Einkauf zuständigen Zeugen S. Vo. und der seit Anfang 1998 bei der Beklagten zu 1 beschäftigten Beklagten zu 2 zu einem Telefonat, bei dem es um die Frage ging, ob die Beklagte zu 1 die Firma V. weiterbeliefern könne. Die Beklagte zu 2 gab dabei zwei Äußerungen ab, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 nach mit Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 erfolgter Abmahnung gegenüber dieser mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 strafbewehrt unterworfen hat. Nach der Darstellung der Klägerin erklärte die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat weiter, die Klägerin könne kein granuliertes Masterbatch liefern.
Die Klägerin hat beantragt,
die beiden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Kunststoffbranche gegenüber Dritten zu behaupten, daß die Klägerin kein granuliertes Masterbatch liefern kann.
Die Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 2 die fragliche Äußerung gemacht habe. Der Zeuge Vo. sei von der Klägerin im übrigen als „Lockspitzel” eingesetzt worden.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unabhängig davon unbegründet, ob die mit ihr beanstandete Äußerung der Beklagten zu 2 tatsächlich gefallen ist. Der dadurch etwa entstandene gesetzliche Unterlassungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten zu 1 und deren Annahme durch die Klägerin auf eine neue – vertragliche – Grundlage gestellt worden. Damit sei entweder das Rechtsschutzbedürfnis für das mit der Klage verfolgte Verbotsbegehren entfallen oder eine vergleichsweise Erledigung durch einen Verzicht der Klägerin auf den „überschießenden Teil” des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eingetreten. Der Vorspann der Unterwerfungserklärung sowie die Tatsache, daß die Beklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unterwerfungserklärung enthalten gewesen sei, die beanstandete Äußerung nochmals ausdrücklich in Abrede gestellt habe, hätten hinreichend deutlich gemacht, daß die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der Klägerin über den Inhalt der drei beanstandeten Äußerungen, die in einem einheitlichen Zusammenhang gefallen seien, endgültig und vollständig habe beilegen wollen. Die Klägerin habe, da sie die Klage wie auch schon das vorangegangene Verfahren der einstweiligen Verfügung nur auf die von der Unterwerfungserklärung nicht erfaßte Äußerung erstreckt habe, diese Unterwerfungserklärung ohne Vorbehalt angenommen. Sie könne daher weder gegenüber der Beklagten zu 1 noch gegenüber der nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung mit in diese einbezogenen Beklagten zu 2 mehr auf ihren gesetzlichen Unterlassungsanspruch zurückgreifen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Begründung, mit der dieses die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG gestützte Klage abgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Unterwerfungserklärung vom 8. Oktober 1998 das Rechtsschutzbedürfnis für das streitgegenständliche Verbotsbegehren entfallen oder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe dadurch, daß sie wegen der weiteren zwei Erklärungen, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot der Beklagten zu 1 zum Abschluß einer Vereinbarung angenommen, die sämtliche in dem Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1998 enthaltenen Beanstandungen erledigte.
1. Das Berufungsgericht hat die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 enthaltene Teilunterwerfung dahingehend verstanden, daß sie eine Gesamtregelung darstellte und die Klägerin mit der Annahme der Erklärung der Beklagten zu 1 zugleich auf den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch verzichtet habe. Diese Beurteilung findet weder im Wortlaut des Antwortschreibens noch auch, wie die Revision mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, im Vortrag der Beklagten eine Stütze. Sie widerspricht im übrigen dem Grundsatz, daß empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 – Rücktrittsfrist; Urt. v. 7.2.2002 – I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 555 – Unikatrahmen). Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der diese gemäß § 397 Abs. 1 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen verzichtete.
a) Das Abmahnschreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1998 enthielt den Antrag auf Abschluß einer Unterlassungsvereinbarung, deren Annahme die Beklagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich abgelehnt hat.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe durch ihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 ihrerseits ein umfassendes Angebot gemacht, indem sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß es ihr mit der Unterwerfungserklärung um die endgültige Erledigung aller mit der Abmahnung vom 5. Oktober 1998 geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegangen sei, wird durch den Inhalt dieses Schreibens und die ihm zugrundeliegenden Umstände nicht belegt. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages von der dadurch begünstigten Partei angesichts dessen, daß ein Verzicht auf Rechte in der Regel nicht zu vermuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1982 – I ZR 69/80, WM 1982, 671, 673; Urt. v. 13.1.1999 – XII ZR 208/96, NJW-RR 1999, 593, 594), unmißverständlich erklärt werden muß (BGH, Urt. v. 10.5.2001 – VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325).
Die Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 ausgeführt, die Abmahnung sei überwiegend unbegründet, weil die mit ihr beanstandeten Äußerungen nicht oder jedenfalls nicht wie dort dargestellt gefallen seien. Hinsichtlich der klagegegenständlichen Äußerung hat sie geltend gemacht, für eine solche wider besseres Wissen erfolgende Aussage habe keinerlei Anlaß bestanden. Zugleich hat sie hinsichtlich der beiden anderen beanstandeten Erklärungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die dieser Erklärung vorangehende Äußerung, damit sei der Unterlassungsanspruch erfüllt und die Wiederholungsgefahr beseitigt, hatte demgegenüber sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach der Interessenlage nicht die Bedeutung einer Bedingung, daß die Klägerin ihrerseits auf weitergehende Ansprüche verzichtete; denn dann wäre die Unterlassungserklärung insoweit bedingt und daher jedenfalls zunächst auch nicht wirksam gewesen.
c) Ist mithin davon auszugehen, daß die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 enthaltene Unterlassungserklärung eine unbedingte Teilunterwerfung darstellte, so ließ ihre Annahme durch die Klägerin deren wegen der klagegegenständlichen Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch und dessen Durchsetzbarkeit unberührt (vgl. Schulte in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 15 Rdn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 16c).
2. Im übrigen wäre auch dann, wenn man dem Berufungsgericht im Ansatz folgte und von einer nur bedingten Teilunterwerfung der Beklagten zu 1 ausginge, nicht anzunehmen, daß die Klägerin durch die Annahme des entsprechenden Angebots auf den Klageanspruch verzichtet habe.
Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (OLG Frankfurt am Main GRUR 1986, 626, 627; KG WRP 1986, 680, 682; OLG Karlsruhe WRP 1990, 51, 52 f.; OLG Hamm OLGR 1992, 90 f.; OLG Hamm OLGR 1994, 90, 91; OLG München OLGR 1999, 358; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 289). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1 sich in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich geweigert hat, sich auch hinsichtlich der klagegegenständlichen Äußerung strafbewehrt zu unterwerfen. Dementsprechend ist die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung, mit der die Klägerin auf den Klageanspruch verzichtet haben sollte, weder nach § 151 Satz 1 BGB noch durch eine von der Klägerin gegenüber den Beklagten abgegebene Erklärung zustande gekommen. Insbesondere kann auch die Tatsache, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht mehr auf die Äußerungen zurückgekommen ist, hinsichtlich derer sich die Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 unterworfen hatte, nicht als eine solche Annahmeerklärung gewertet werden. Die Klägerin hat in beiden Verfahren nämlich jeweils deutlich gemacht, daß sie auf den klagegegenständlichen Anspruch keineswegs verzichten wollte.
III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; es war aufzuheben.
Im Rahmen der neuen Tatsachenverhandlung wird das Berufungsgericht der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob, wie die Klägerin vorgetragen und das Landgericht angenommen hat, die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat mit dem Zeugen Vo. die klagegegenständliche Äußerung abgegeben hat.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Büscher, Schaffert
Fundstellen
BB 2002, 1564 |
BGHR 2003, 4 |
BGHR |
NJW-RR 2002, 1613 |
GRUR 2002, 824 |
Nachschlagewerk BGH |
AfP 2002, 460 |
WRP 2002, 1075 |