Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrangig gewünschte Steuerersparnis widerlegt nicht unbedingt Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für Erwerb einer Fondsbeteiligung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass ein Anleger vorrangig eine steueroptimierte Anlage wünscht, steht für sich gesehen der Vermutung, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über geflossene Rückvergütungen die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte, nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren.
2. Gegebenenfalls sind die Anlageberater als Zeugen und der Anleger zu dem etwaigen vordringlichen Steuersparmotiv zu vernehmen.
Normenkette
BGB § 252 S. 2, § 280 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1, § 287 Abs. 1, § 445
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.11.2010; Aktenzeichen 19 U 83/10) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.02.2010; Aktenzeichen 2-20 O 376/08) |
Tenor
Unter Verwerfung der Revision der Klägerin als unzulässig wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung einer Beteiligung an der V. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) in Anspruch.
Rz. 2
Der Ehemann der Klägerin K. N. (im Folgenden: Zedent) zeichnete nach vorheriger Beratung durch die Mitarbeiter M. und H. der Beklagten am 10. Dezember 2003 eine Beteiligung an V 3 im Nennwert von 25.000 EUR zuzüglich Agio in Höhe von 1.250 EUR, die er in Höhe von 10.000 EUR durch ein – inzwischen getilgtes – Darlehen der Beklagten finanzierte.
Rz. 3
Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungssumme und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung durch die V. AG (im Folgenden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch offengelegt wurde.
Rz. 4
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung, Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 26.250 EUR, entgangenen Gewinn in Höhe von 8% p.a. ab 10. Dezember 2003 und, jeweils nebst Prozesszinsen, die Erstattung von 670 EUR an das Finanzamt gezahlter Zinsen wegen Aberkennung der zunächst gewährten Steuervorteile, 182,53 EUR aufgewendeter Darlehenskosten sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.098,45 EUR. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz jedes weiteren Schadens des Zedenten verpflichtet ist, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, den Antrag auf Ersatz der an das Finanzamt entrichteten Zinsen sowie den Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Schäden jedoch abgewiesen. Entgangenen Gewinn hat das Landgericht für den beantragten Zeitraum in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung im Übrigen entgangenen Gewinn lediglich in Höhe von 2% p.a. vom 10. Dezember 2003 bis 16. Januar 2009 sowie anschließend Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 8%, zugesprochen. Des Weiteren hat es vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 1.196,43 EUR nebst Prozesszinsen zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von weiteren, erst zweitinstanzlich geltend gemachten Darlehenskosten in Höhe von 250 EUR nebst Prozesszinsen verurteilt.
Rz. 5
Mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die Anträge hinsichtlich des entgangenen Gewinns, der an das Finanzamt gezahlten Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich der sonstigen Schäden weiter.
Rz. 6
Im Revisionsverfahren hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 21.500 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe
A. Revision der Beklagten
Rz. 7
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Das Landgericht habe zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte bejaht. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten in den Beratungsgesprächen darüber aufzuklären, dass sie von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung von insgesamt 8,25% erhalten habe.
Rz. 10
Aufgrund des zwischen der Beklagten und dem Zedenten zustande gekommen Beratungsvertrags sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Zedenten über empfangene Rückvergütungen aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lägen hier vor. Aus dem Fondsprospekt werde nicht hinreichend deutlich, dass die Beklagte eine Vergütung erhalte. Jedenfalls werde keine Größenordnung der Provision angegeben, die die Beklagte erhalte. Das vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht entkräften können. Im Zeitpunkt des Beratungsgespräches habe es keine Rechtsprechung gegeben, die es der Beklagten erlaubt hätte, die hinter dem Rücken des Anlegers erlangten Rückvergütungen nicht zu offenbaren.
Rz. 11
Die Zeichnung der Anlage beruhe auch auf der unterlassenen Aufklärung über die Rückvergütungen. Stehe eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streite für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Aufklärungspflichtige müsse deshalb beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.
II.
Rz. 12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem – nicht mehr im Streit stehenden – Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
Rz. 14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt).
Rz. 15
Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN).
Rz. 16
Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).
Rz. 17
2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Zedenten bejaht hat.
Rz. 18
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.
Rz. 19
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens” gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN).
Rz. 20
Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend angenommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.
Rz. 21
b) Die Revision rügt allerdings – wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einem Parallelfall entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 37 ff.) – zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Zedenten gehabt, insgesamt als unbeachtlich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat.
Rz. 22
aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen sei, unberücksichtigt gelassen.
Rz. 23
Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch ein hinreichender Bezug zur Person des Zedenten entnehmen. Dem Beklagtenvortrag ist die Behauptung zu entnehmen, der Zedent hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben. Damit wird die entscheidungserhebliche Tatsache – Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden – unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung ohne weiteres fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).
Rz. 24
Es liegt auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 mwN). Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen V 3 gezeichnet hätte. Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Zedenten, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 41).
Rz. 25
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN).
Rz. 26
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht nachgegangen.
Rz. 27
Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN).
Rz. 28
Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behauptet, dem Zedenten sei es vordringlich um die bei V 3 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung der Berater M. und H. als Zeugen unbeachtet gelassen.
III.
Rz. 29
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Zedenten als Zeugen zu der Behauptung der Beklagten, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung war, zu vernehmen haben. Gegebenenfalls wird es die Behauptung der Beklagten zu würdigen haben, dem Zedenten sei es allein um die bei V 3 zu erzielende Steuerersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Gegebenenfalls wird es dazu die Zeugen M. und H. und gegebenenfalls den Zedenten zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.).
Rz. 30
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.). Sollte das Berufungsgericht insoweit – wie der Senat zum selben Fonds bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 14; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN zu dem Parallelfonds V 4) – eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.
Rz. 31
Hinsichtlich des zweitinstanzlich erhobenen, erst am 5. Juli 2010 rechtshängig gewordenen Schadensersatzanspruchs in Höhe von 250 EUR wegen vergeblich aufgewandter Darlehenskosten wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Prozesszinsen gemäß § 291 BGB insoweit nicht bereits ab 17. Januar 2009 (Rechtshängigkeit der erstinstanzlichen Anträge am 16. Januar 2009), sondern erst ab 6. Juli 2010 anfallen können.
B. Revision der Klägerin
Rz. 32
Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
Rz. 33
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch, wie der Senat bereits mehrfach für identische Formulierungen des Berufungsgerichts entschieden hat, durch Auslegung der Urteilsgründe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 – XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 f. mwN sowie XI ZR 102/11, XI ZR 423/10 und XI ZR 424/10, jeweils juris Rn. 6 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 – XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 mwN).
Rz. 34
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil „die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und Provisionen von den Instanzgerichten … unterschiedlich interpretiert wurde”. Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angenommenen Schadensersatzansprüche bestehen. Die von der Klägerin angegriffenen Feststellungen hat es dagegen nicht zur Überprüfung gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 – XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 7).
Rz. 35
2. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 – XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 – VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 – IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388).
Rz. 36
Die Revisionsbegründung der Beklagten wurde der Klägerin am 14. März 2011 zugestellt. Die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO lief deshalb am Donnerstag, dem 14. April 2011, ab (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die auf den 14. April 2011 datierte Revisionsbegründung der Klägerin ist jedoch erst am 18. April 2011 eingegangen.
Rz. 37
Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 – XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der (Revisions-)Begründungsfrist zugunsten der Klägerin gemäß § 551 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ZPO für die Anschlussrevision unbeachtlich ist.
Unterschriften
Wiechers, Ellenberger, Maihold, Matthias, Pamp
Fundstellen