Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufvertragsabschluss im Rahmen einer Freizeitveranstaltung. Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot. „Hessentag” keine Freizeitveranstaltung im Sinne des Haustürwiderrufgesetzes
Leitsatz (amtlich)
Die Landesausstellung im Rahmen der Veranstaltung "Hessentag 2000" war keine Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, BGHReport 2002, 964 = MDR 2002, 1423 = NJW 2002, 3100).
Normenkette
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 2 U 794/02) |
LG Meiningen |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Jena v. 7.4.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten besuchten am 11.6.2000 die Veranstaltung "Hessentag 2000" in Hünfeld sowie die in ihrem Rahmen stattfindende Landesausstellung. Am Messestand der Klägerin unterzeichneten sie nach einem ca. 90-minütigen Verkaufsgespräch mit den Zeugen H. und K. einen Kaufvertrag über eine Heizungsanlage als "Komplett-Bausatz zur Selbstmontage" einschließlich Fracht, Abnahme und Prüfzeugnis zu einem Kaufpreis von 19.780 DM. Auf dem Vertragsformular ist handschriftlich vermerkt: "Festpreisgarantie bis März 2002, (...), Bereitstellungskosten werden i.H.v. 5.934 bis 31.12.2000 gezahlt." Mit der Klägerin am 16.6.2000 zugegangenem Schreiben erklärten die Beklagten ggü. der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Unter dem 20.6.2000 wies die Klägerin den Rücktritt zurück und bestand auf der Erfüllung des Kaufvertrages.
Der Hessentag 2000 war ein von der Hessischen Staatskanzlei und der Stadt Hünfeld veranstaltetes Landesfest mit über 900 Programmbeiträgen politischer, wirtschaftlicher, gewerblicher, künstlerischer, folkloristischer und allgemein der Unterhaltung und dem Freizeitvergnügen dienender Art, die an unterschiedlichen Veranstaltungsorten im gesamten Stadtgebiet der Stadt Hünfeld stattfanden. Im Rahmen des Hessentages wurde von der Messe- und Ausstellungsgesellschaft mbH F. auf dem Messegelände der Stadt Hünfeld eine Landesausstellung durchgeführt, die nicht durch Zäune oder andere Absperrungen von dem übrigen Hessentagsgeschehen abgegrenzt war und für deren Besuch, ebenso wie für den Hessentag insgesamt, kein Eintritt zu entrichten war. Die Landesausstellung bestand aus den Bereichen 'Sonderschauen', 'Modernes Leben', 'Bauen und Wohnen', 'Sport Hobby und Freizeit' sowie 'Das moderne Büro' in insgesamt zwölf Messehallen sowie einem Freigelände. Der Messestand der Klägerin befand sich zusammen mit 44 weiteren gewerblichen Anbietern aus dem Baubereich und einem Informationsstand des Hessischen Landeskriminalamts in Halle 6 "Bauen und Wohnen, Hessisches Landeskriminalamt".
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung der Bereitstellungskosten i.H.v. 5.934 DM nebst Zinsen verlangt und hierüber ein Versäumnisurteil erstritten. In der Folge hat sie die Klage um die Zahlung weiterer 13.846 DM nebst Zinsen, mithin auf den Gesamtkaufpreis i.H.v. 19.780 DM (10.113,36 EUR) erweitert, Zug um Zug gegen Auslieferung des Heizungsbausatzes zur Selbstmontage, und begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten machen geltend, ihnen habe ein Widerrufsrecht zugestanden und im Übrigen sei ihnen ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden. Das LG hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages nicht zu, da die Beklagten diesen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v. 16.1.1986 (HWiG) wirksam widerrufen hätten. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktrete. Eine Freizeitveranstaltung liege danach vor, wenn Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben seien, dass der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt werde und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen könne. Der Hessentag sei eine solche Freizeitveranstaltung, was aus der Gesamtschau der vorgelegten Materialien und der vom Senat bei der Hessischen Staatskanzlei eingeholten Auskunft folge.
Im Vordergrund - auch der Werbung - stehe eindeutig das Freizeitangebot des "Festes der Hessen" mit einer Fülle von Veranstaltungen, einem Jahrmarktbetrieb und einem Festumzug. Die Landesausstellung dagegen werde ggü. dem breiten Publikum nicht in besonderer Weise beworben und nur auf einer Seite des Veranstaltungsprogramms als eine von zahlreichen Ausstellungen angekündigt. Für ein Fachpublikum sei sie nicht gedacht. Die Verbraucher seien deshalb bei ihrem Besuch in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt worden, die geeignet gewesen sei, ihre Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Dieser Stimmung hätten sie sich durch Verlassen des Freizeitgeschehens nicht einfach entziehen können, weil sich die Landesausstellung in unmittelbarer Nähe verschiedener Attraktionen befunden habe. Zwar spiele für die Beurteilung der Frage, wie schwer es den Verbrauchern gemacht werde, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen, der Gesichtspunkt der Dankbarkeit der Verbraucher ggü. dem Aussteller keine Rolle. Die Veranstaltung werde von den Verbrauchern aber wegen ihres Volksfestcharakters besucht, wo sie überraschend auf ein gewerbliches Angebot stießen, auf das sie nicht eingestellt seien. Die Verbraucher würden nicht nur durch ein Unterhaltungsprogramm zu einer Verkaufsausstellung gelockt, sondern sie nähmen auf Grund der Werbung bei der Entscheidung über den Besuch des Hessentags nur den Volksfestcharakter wahr. Dabei sei es zwar für die einzelnen Verbraucher möglich, sich von den Ständen abzukehren. Eine verwobene Organisationsform, die die Abkehr von Verkaufsbemühungen schwer möglich mache, liege aber auch dann vor, wenn der Verbraucher, der eigentlich eine reine Volksfestveranstaltung besuchen wolle, ständig und immer wieder auf gewerbliche Aussteller und deren Verkaufsbemühungen treffe, so dass für ihn die Gefahr bestehe, sich diesem Angebot zu irgendeinem Zeitpunkt doch nicht mehr entziehen zu können.
Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Stand der Klägerin sich in einer Halle der Landesausstellung befunden habe. Die Landesausstellung sei keine reine Verkaufsausstellung gewesen, in deren Rahmen es für den Besucher klar erkennbar gewesen sei, dass es um den Abschluss von bedeutenden Rechtsgeschäften gehe. Auch bei der Landesausstellung habe der Freizeitcharakter dominiert, weil sie in ganz erheblichem Umfang allgemein informativen und unterhaltenden Zwecken gedient habe. Ihr Charakter habe nicht mehr einer Verkaufsausstellung, sondern einer Freizeitveranstaltung mit bunt gemischtem Programm entsprochen. Jede Halle habe auch von den Verkaufsständen unabhängige Attraktionen enthalten. In Halle 6 habe sich - auch wenn dort die Anzahl der gewerblichen Anbieter überwogen habe - neben dem Themengebiet Bauen und Wohnen ein Informationsangebot des Hessischen Landeskriminalamts befunden.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Kaufvertragsabschluss im Rahmen einer Freizeitveranstaltung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG angenommen und deshalb ein Widerrufsrecht der Beklagten bejaht hat.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 6.6.2000 geschlossen wurde (§ 6 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000, BGBl. 2000 I, 837).
2. Unzutreffend nimmt es indes an, dass den Beklagten das Recht zustand, den von ihnen geschlossenen Kaufvertrag über die Heizungsanlage gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu widerrufen.
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird eine auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Dabei kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung auf das Wortverständnis nicht entscheidend an. Der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der Freizeitveranstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden.
Soweit es um Bestellungen anlässlich der Durchführung von Freizeitveranstaltungen geht, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben ist (BT-Drucks. 10/2876, 6 ff. [11 ff.]). Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, dass mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 303/88, MDR 1991, 219 = NJW 1990, 3265, unter II 1; v. 26.3.1992 - I ZR 104/90, MDR 1992, 760 = NJW 1992, 1889, unter II 1; Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, BGHReport 2002, 964 = MDR 2002, 1423 = NJW 2002, 3100, unter II 1c aa; Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 178/02, BGHReport 2004, 208 = MDR 2004, 386 = NJW 2004, 362, unter II 1, jeweils m.w.N.).
Von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann folglich nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann. Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, BGHReport 2002, 964 = MDR 2002, 1423 = NJW 2002, 3100).
b) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht die Landesausstellung im Rahmen des Hessentags zu Unrecht als Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG angesehen.
Das Berufungsgericht stellt selbst fest, dass es dem einzelnen Besucher des Hessentags und der Landesausstellung unschwer möglich war, sich von dem offenen Stand der Klägerin abzukehren und wieder in der Anonymität der Besuchermasse "abzutauchen". In Anbetracht der Vielzahl der Besucher und der Verkaufsstände in den 12 Ausstellungshallen wurde es dem Einzelnen nicht besonders schwer gemacht, sich den Verkaufsbemühungen der auf der Landesausstellung tätigen Händler zu entziehen. Den Besuchern war es ohne weiteres möglich, die Messehallen unmittelbar wieder zu verlassen und das an anderen Orten angebotene Freizeitprogramm wahrzunehmen, nachdem sie erkannt hatten, dass auf der Landesausstellung, insb. in der Ausstellungshalle 6, vorrangig gewerbliche Anbieter tätig waren.
Ferner geht das Berufungsgericht zu Recht von der Annahme aus, dass sich ein Gefühl der Dankbarkeit ggü. den ausstellenden Unternehmern nicht einstellen konnte. Ein Gefühl, den ausstellenden gewerblichen Unternehmern aus Dankbarkeit für das Freizeitangebot in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, konnte schon deshalb nicht entstehen, weil diese - wie aus der Ankündigung und dem Programm des Hessentages unschwer erkennbar war - für das Freizeitangebot des von der Hessischen Staatskanzlei und der Stadt Hünfeld veranstalteten Hessentages nicht verantwortlich waren.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es nicht aus, dass die durch das umfangreiche Freizeitangebot des Hessentages angelockten Besucher auch Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen ausgesetzt waren. Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich allein keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH, Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 178/02, BGHReport 2004, 208 = MDR 2004, 386 = NJW 2004, 362, unter II 4). Die Tatsache, dass Besucher bei einer sich über ein gesamtes Stadtgebiet erstreckenden Großveranstaltung auch auf gewerbliche Anbieter treffen, begründet keine von dem Gesetzeszweck erfasste Überrumpelungsgefahr. Dass der Besuch des Hessentages bei einzelnen Verbrauchern eine höhere Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen geweckt haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (BGH v. 26.3.1992 - I ZR 104/90, MDR 1992, 760 = NJW 1992, 1889, unter II 2).
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die gewerblichen Aussteller in der Ausstellungshalle 6 gemeinsam oder die Klägerin selbst durch besondere Aktivitäten in der Messehalle oder am Stand der Klägerin ihrem Messeauftritt das Gepräge einer Freizeitveranstaltung gegeben hätten, der sich der Besucher nur schwer hätte entziehen können. Wie die Revision zu Recht rügt, reicht dafür jedenfalls der Umstand, dass sich die Beklagten ca. 90 Minuten am Messestand der Klägerin aufhielten, nicht aus. Weiteren Vortrag hierzu in den Tatsacheninstanzen zeigt auch die Revisionserwiderung nicht auf.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, insb. zu der Frage, ob die Parteien eine Rücktrittsvereinbarung geschlossen haben, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
DB 2005, 2350 |
NJW 2005, 3494 |
NJW-RR 2005, 1417 |
WM 2005, 1386 |
MDR 2005, 1275 |