Leitsatz (amtlich)
a) Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004), dass der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus trägt, ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. Eine abweichende Vereinbarung des Netz- und des Anlagenbetreibers ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig.
b) Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein gegen ihn gerichtete Verbot des § 12 Abs. 1 EEG (2004), die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus den §§ 4 und 5 EEG (2004) vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen, hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB zur Folge.
c) Eine vom Netzbetreiber gestellte Formularklausel in einem Netzanschlussvertrag mit dem Anlagenbetreiber, wonach dieser für die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigenversorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines Baukostenzuschusses zu zahlen hat, hält im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.
Normenkette
BGB §§ 134, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; EEG i.d. F. 2004 § 12 Abs. 1; EEG i.d. F. 2004 § 13 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 3 S 133/05) |
AG Borken (Entscheidung vom 07.09.2005; Aktenzeichen 15 C 218/05) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Münster vom 25.4.2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Beklagte errichtete in H. mehrere Windenergieanlagen. Die Klägerin, die das örtliche Stromnetz betreibt, unterbreitete der Beklagten mit Formularschreiben vom 28.9.2004 ein Angebot über den Anschluss der Anlagen an ihr Netz zum Zwecke der Stromeinspeisung. Zugleich bot sie der Beklagten für die eigene Versorgung der Windenergieanlagen mit Strom die "Bereitstellung unserer Netzanlagen für den Bezug von 160 kVA (Eigenbedarf)" sowie die "Inbetriebnahme der Übergabestation" zum Festpreis von (2.848 EUR plus 300 EUR =) 3.148 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 3.651,68 EUR, an. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten unterzeichnete die vorbereitete "Einverständniserklärung" unter dem 5.10.2004 und sandte sie an die Klägerin zurück. Nach Herstellung des Netzanschlusses erteilte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben vom 28.9.2004 eine Rechnung über 3.651,68 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.
[2] In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Nach Zahlung von 348 EUR haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Beklagte die Begleichung der Rechnung insb. mit der Begründung abgelehnt, die zugrunde liegende Vereinbarung sei gem. § 134 BGB nichtig. Sie verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21.7.2004 (BGBl. I, 1918), da es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten um solche des Netzausbaus handele, die diese als Netzbetreiberin selbst zu tragen habe. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung auch gem. § 307 BGB unwirksam.
[3] Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von 3.303,68 EUR nebst Verzugszinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
[4] Die Revision ist nicht begründet.
I.
[5] Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
[6] Die vertragliche Regelung der Parteien sei wegen Verstoßes gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG gem. § 134 BGB nichtig. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handele es sich um Netzausbaukosten i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG, die von dem Netzbetreiber, hier der Klägerin, zu tragen seien. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gehe es insoweit um einen Baukostenzuschuss, der vom Anschlussnehmer zur anteiligen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des dem Anschluss vorgelagerten Netzes des Verteilnetzbetreibers erhoben werde.
[7] Die Kostenverteilung in § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG sei zwar nicht nach dem Wortlaut, wohl aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung zwingendes Recht. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolge den Zweck, den Anteil des aus regenerativen Energieträgern erzeugten Stroms zu erhöhen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sei gesetzlich nicht geregelt gewesen, wer die Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten zu tragen habe. Die Regelung in § 13 EEG und die entsprechende Regelung in § 10 EEG a.F. (alte Fassung vom 29.3.2000, BGBl. I, 305) sollten deshalb der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verteilung dieser Kosten dienen. Die Erreichung des Gesetzeszwecks dürfe nicht dadurch erschwert werden, dass der Anlagenbetreiber mit Netzausbauinvestitionen belastet werde, zumal die Stromversorgungsunternehmen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet praktisch eine marktbeherrschende Position innehätten, so dass sie den Anlagenbetreibern den Inhalt der Kostenverteilungsregelung diktieren könnten. Dies zu verhindern sei eine gesetzliche Regelung, welche zur Disposition der Parteien stehe, nicht effektiv imstande.
[8] Die geltend gemachten Kosten fielen auch nicht deswegen aus dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 EEG heraus, weil die Klägerin sie als Beitrag der Beklagten für die Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug elektrischer Energie fordere. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regele zwar in erster Linie die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz, enthalte aber, wie sich aus § 13 Abs. 1 EEG ergebe, auch Regelungen für den Bezug von Strom durch den Anlagenbetreiber. Kosten der Netzverstärkung sollten nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen vom Netzbetreiber getragen werden, und zwar auch dann, wenn das Netz - wie hier - für beide Stromflussrichtungen zur Verfügung gestellt werde. Andernfalls würden die Anlagenbetreiber doch wieder an den Netzausbaukosten beteiligt werden.
II.
[9] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Betrages von 3.303,68 EUR einschließlich Mehrwertsteuer verneint, den die Parteien in dem durch Angebot vom 28.9.2004 und Annahme vom 5.10.2004 zustande gekommenen Vertrag dafür vereinbart haben, dass die Klägerin ihre Netzanlagen für die Eigenversorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom bereitstellt.
[10] 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die vorgenannte Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist.
[11] a) Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die Vereinbarung der Parteien von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG abweicht. Die Bereitstellungskosten, die nach der Vereinbarung die Beklagte zu tragen hat, sind Netzausbaukosten, die gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG dem Netzbetreiber, mithin hier der Klägerin, obliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG trägt der Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines Ausbaus des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien, der u.a. durch den Anschluss neuer Anlagen zur Erzeugung solchen Stroms erforderlich wird. Zu diesen Kosten gehören auch die hier in Rede stehenden Bereitstellungskosten. Dabei handelt es sich nach der tatbestandlichen Feststellung des Berufungsgerichts unstreitig um einen Baukostenzuschuss zur Erstellung oder Verstärkung des Netzes der Klägerin, an das die Windenergieanlagen der Beklagten angeschlossen sind. Der Umstand, dass die Bereitstellungskosten und damit der Baukostenzuschuss nach der Vereinbarung der Parteien für die Eigenversorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom zu zahlen sind, ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, dass es sich um Kosten des Ausbaus des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus den Windenergieanlagen der Beklagten handelt. Nach der unangegriffenen und wohl auch selbstverständlichen Feststellung des Berufungsgerichts wird mengenmäßig weit mehr Strom aus den Windenergieanlagen der Beklagten in das Netz der Klägerin eingespeist, als für den Eigenbedarf der Anlagen aus dem Netz bezogen wird. Angesichts dessen ist ein besonderer Netzausbau für den Strombezug, der über das hinausgeht, was für die Abnahme und Übertragung des in das Netz eingespeisten Stroms notwendig ist, nicht erforderlich. Demgemäß können dafür auch keine Kosten entstehen, die nicht schon Kosten des Netzausbaus nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG sind. Dafür spricht im Übrigen auch, dass in der Vorschrift des § 13 EEG, die die Aufteilung der Netzkosten zwischen Anlagen- und Netzbetreiber regelt, die Kosten eines Netzausbaus für den Strombezug der Anlagen keine Erwähnung finden, obwohl dem Gesetzgeber, wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG ergibt, durchaus bewusst war, dass ein solcher Strombezug stattfindet.
[12] b) Obwohl die Vereinbarung der Parteien danach von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG abweicht, ist sie nicht nach § 134 BGB unwirksam. Bei § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (so u.a. auch LG Hannover RdE 2006, 322; ferner zu der inhaltsgleichen Regelung des § 10 Abs. 2 EEG a.F. LG Münster ZNER 2005, 174 unter unzutreffender Berufung auf das BGH v. 11.6.2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141 = MDR 2003, 1169 = BGHReport 2003, 981) richtigerweise nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne einer zwingenden, vertraglich nicht abänderbaren Vorschrift (so insb. auch OLG Hamm v. 6.3.2006 - 17 U 117/05, NJW-RR 2006, 1351; OLG Koblenz RdL 2007, 91 - nicht rechtskräftig; Revision anhängig unter VIII ZR 321/06 - mit zust. Anm. Altrock IR 2007, 37, 38; LG Kiel RdE 2004, 232; LG Regensburg RdE 2007, 63, jeweils zu § 10 Abs. 2 EEG a.F.; ebenso Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 13 Rz. 25; offen gelassen von OLG Celle IR 2007, 64).
[13] aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lässt sich dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 EEG nichts für eine zwingende Regelung entnehmen. In Satz 1 der Vorschrift heißt es ohne besonderen Nachdruck nur ganz allgemein, dass der Netzbetreiber die Kosten eines Ausbaus des Netzes "trägt". Gegen eine zwingende und für eine abänderbare Regelung spricht indessen der Vergleich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG. Dort heißt es mit der gleichen Wendung, dass der Anlagenbetreiber die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Netz "trägt". Dass insoweit eine abweichende vertragliche Regelung zu Lasten des Netzbetreibers unzulässig wäre, wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten und ließe sich auch kaum begründen. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass in zwei Absätzen einer gesetzlichen Bestimmung mit der gleichen Wendung einmal eine abänderbare Regelung und ein andermal eine zwingende Regelung getroffen wird.
[14] bb) Der Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Allgemeinen und des § 13 EEG im Besonderen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck des Gesetzes insgesamt ist es nach § 1, im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und zu erhöhen. Der Verwirklichung dieses Zwecks dienen grundlegend die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach §§ 4 und 5 EEG sowie die bundesweite Ausgleichsregelung des § 14 EEG. Das sind die maßgeblichen Instrumente, die den erneuerbaren Energien die Durchsetzung auf dem Strommarkt ermöglichen (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 4 Rz. 1 f.). Die Regelung des § 13 EEG mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers in Abs. 1 Satz 1, die Kosten des Netzanschlusses zu tragen, sowie mit der hier in Rede stehenden Verpflichtung des Netzbetreibers in Abs. 2 Satz 1, die Kosten des Netzausbaus zu tragen, ist demgegenüber nicht von vorrangiger Bedeutung.
[15] Der Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990 (BGBl. I, 2633), erhielt keine Regelung der Frage, wer die Kosten des Netzanschlusses- und des Netzausbaus zu tragen hat. Der Senat hat deswegen noch unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes entschieden, dass die Kosten des Netzanschlusses mangels anderweitiger Vereinbarung nach der allgemeinen kaufvertraglichen Vorschrift des § 448 BGB dem Anlagenbetreiber obliegen (Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, BGH v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, MDR 1994, 319 = WM 1994, 76, unter II 1b bb; ferner BGH, Urt. v. 7.2.2007 - VIII ZR 225/05, BGHReport 2007, 487 = ZNER 2007, 59, unter II 2b m.w.N.). Dagegen ist die Frage, ob die Kosten des Netzausbaus ohne vertragliche Absprache dem Anlagenbetreiber oder dem Netzbetreiber oder gar beiden teilweise zur Last fallen, nicht zur Entscheidung des Senats gelangt und deswegen bis zuletzt umstritten geblieben (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 13 Rz. 6 f.; Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 Rz. 3 f., jew.m.w.N.). Der erste Entwurf eines Erneuerbare-Energien-Gesetzes sah zunächst in § 9 Abs. 2 vor, dass die Kosten des Netzausbaus von dem Netzbetreiber und dem neu anzuschließenden Einspeiser je zur Hälfte getragen werden (BT-Drucks. 14/2341, 5). Eine Begründung dafür wurde nicht gegeben (a.a.O. S. 10). Diese Lösung wurde jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zugunsten der in § 10 Abs. 2 EEG a.F. Gesetz gewordenen Regelung aufgegeben, wonach die Kosten des Netzausbaus allein dem Netzbetreiber obliegen. Zur Begründung wurde auf die mit Zustimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark geltende ähnliche Regelung verwiesen (BT-Drucks. 14/2776, 24). In dieser Lösung sah der Gesetzgeber offenbar einen gerechten Ausgleich dafür, dass der Anlagenbetreiber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. - wie auch jetzt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG - die Kosten des Netzanschlusses zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund dient die Bestimmung des § 13 EEG ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/2864, 47) - wie schon die inhaltsgleiche Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 EEG a.F. (dazu BT-Drucks. 14/2776, 24) - der "Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit". Dieser Zweck erfordert nicht, dass die Vorschrift zwingend ist. Transparenz und Rechtsicherheit können vielmehr in gleicher Weise durch eine - ggf. abweichende - Vereinbarung hergestellt werden.
[16] cc) Ob die Stromversorgungsunternehmen in ihrem bisherigen Versorgungsgebiet faktisch eine marktbeherrschende Stellung haben, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ist für die Frage, ob die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG zwingend oder abänderbar ist, ohne Bedeutung. Unabhängig davon kann der Anlagenbetreiber den Anschluss seiner Anlage an das Netz und die Abnahme des Stroms aus der Anlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG grundsätzlich nur von dem Netzbetreiber verlangen, dessen Netz für die Aufnahme des Stroms geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat. Auch diese Beschränkung auf einen bestimmten Netzbetreiber erfordert indessen nicht, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG zum Schutz des Anlagenbetreibers zwingend ist. Dieser muss sich nicht auf den Abschluss eines Netzanschlussvertrages mit dem betreffenden Netzbetreiber einlassen. Nach § 12 Abs. 1 EEG dürfen die Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 EEG auf Anschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Sollte der Netzbetreiber trotzdem auf dem Abschluss eines Vertrages bestehen, kann der Anlagenbetreiber entweder unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustimmen oder gar gem. § 12 Abs. 5 EEG unter erleichterten Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung erwirken, die den Anschluss der Anlage sowie die Abnahme und Vergütung des Stroms vorläufig regelt. Nach alledem erleidet der Anlagenbetreiber dadurch, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht zwingend, sondern abänderbar ist, keine Nachteile.
[17] 2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
[18] a) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung allerdings auf das vorstehend bereits erwähnte Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 EEG. Es mag zutreffen, dass die Klägerin den Netzanschluss der Windenergieanlagen der Beklagten unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 EEG von der Annahme ihres Vertragsangebots vom 28.9.2004 einschließlich der Übernahme der Bereitstellungskosten abhängig gemacht hat, weil es dort heißt: "Sobald Sie uns die unterzeichnete Zweitschrift zurückgesandt haben ..., werden wir die Arbeiten beginnen ... ." Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB, da sich das Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 EEG ausdrücklich nur einseitig an die Netzbetreiber richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet; einseitige Verbote begründen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts dagegen ausnahmsweise nur dann, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 46, 24, 26; 78, 269, 271; 89, 369, 373; 115, 123, 125; 118, 142, 145; 143, 283, 287, jew.m.w.N.). Letzteres trifft für § 12 Abs. 1 EEG nicht zu. Die Vorschrift dient ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/2864, 45) der Rechtssicherheit und beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, nämlich ob dem Anlagenbetreiber ein unmittelbarer Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Anschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms zusteht oder ob er lediglich den Abschluss eines entsprechenden Vertrages verlangen kann (vgl. BGH v. 11.6.2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 159 = MDR 2003, 1169 = BGHReport 2003, 981). § 12 Abs. 1 EEG klärt diese Frage im erstgenannten Sinne. Haben Anlagen- und Netzbetreiber - wie hier - gleichwohl einen Vertrag geschlossen, kommt dem Zweck der Vorschrift klarzustellen, dass ein Vertrag nicht erforderlich ist, insoweit keine Bedeutung mehr zu. Dieser Zweck kann daher auch dem Bestand des geschlossenen Vertrages nicht entgegenstehen.
[19] b) Zu Recht macht die Revisionserwiderung jedoch geltend, dass die hier in Rede stehende Vereinbarung über die Zahlung von Bereitstellungskosten durch die Beklagte gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam ist.
[20] aa) Bei der betreffenden vertraglichen Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie ist dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin in deren Schreiben vom 28.9.2004 angenommen hat, das - wie bereits in der ersten Instanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - ein Formularschreiben ist.
[21] bb) Die streitgegenständliche Vergütungsregelung unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191 = BGHReport 2005, 516 m. Anm. Balzer = MDR 2005, 406 m.w.N.). § 307 Abs. 3 Satz 1 steht einer Inhaltskontrolle von Preisregelungen aber dann nicht entgegen, wenn Preise durch Rechtsvorschriften bestimmt werden (vgl. BGH v. 16.11.1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 140 m.w.N.) oder wenn die angebotene (Zusatz-)Leistung keine echte Leistung des Verwenders darstellt, weil ihre Erbringung einer gesetzlichen Pflicht entspricht, der Verwender mithin Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten auf den Vertragspartner abwälzt (BGH v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 191 = BGHReport 2005, 516 m. Anm. Balzer = MDR 2005, 406 m.w.N.). So liegt es hinsichtlich der Vergütung für die Bereitstellung des durch die Beklagte zu beziehenden Stroms auch hier (vgl. auch LG Kiel, a.a.O., 234; a.A. OLG Hamm, a.a.O., 1352). Wie oben (unter II 1a) bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Bereitstellungskosten, die nach der vertraglichen Regelung die Beklagte zu tragen hat, um Netzausbaukosten, die gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG der Klägerin obliegen. Mit der Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug des von der Beklagten benötigten Betriebs- oder Eigenstroms hat die Klägerin lediglich ihre eigene, sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG ergebende Pflicht erfüllt, deren Kosten sie nach der dispositiven gesetzlichen Regelung selbst zu tragen hatte. Die Vereinbarung eines Entgelts für diese, nach dem Gesetz der Klägerin obliegende Leistung unterliegt daher der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
[22] cc) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Berechnung eines Entgelts für die Bereitstellung der Netzanlagen der Klägerin zur Eigenversorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unangemessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Formularklausel, in welcher der die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese - wie hier (vgl. oben unter II 1b bb) - nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 54, 106, 109 f.; 89, 206, 210f., jew.m.w.N.). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (BGH v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193 = BGHReport 2005, 516 m. Anm. Balzer = MDR 2005, 406 m.w.N.). Das Gesetz weist der Klägerin die Tragung der Netzausbaukosten, zu denen auch die Bereitstellungskosten für den Bezug von Eigenstrom gehören, zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EEG). Gründe, die eine abweichende Kostenverteilung bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1778996 |
NJW 2007, 3637 |
BGHR 2007, 1113 |
EBE/BGH 2007 |
EWiR 2007, 651 |
WM 2007, 1893 |
RdE 2007, 306 |
ZNER 2007, 323 |
IR 2007, 231 |