Leitsatz (amtlich)
Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100 %iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin.
Normenkette
StVG § 17 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 2 S. 1, § 280
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 31.07.2019; Aktenzeichen 13 S 103/18) |
AG Ludwigsburg (Urteil vom 15.06.2018; Aktenzeichen 4 C 3010/17) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 31.7.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um die Anwendung der Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall.
Rz. 2
Zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte ist Halter des Kraftfahrzeugs, das seine Ehefrau fuhr. Der Beklagte hat das Kraftfahrzeug finanziert. Die finanzierende Bank ist Sicherungseigentümerin des Kraftfahrzeugs. Der Sicherungsvertrag zwischen der Sicherungseigentümerin und dem Beklagten enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"5. Behandlung des Sicherungsgutes/Unterhaltungskosten [1] Der Sicherungsgeber hat das Sicherungsgut in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen sachgerecht durchführen zu lassen. [...] [...] 7. Versicherung des Sicherungsgutes [1] Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, für das Sicherungsgut während der Dauer der Sicherungsübereignung eine Fahrzeug-Versicherung zu unterhalten. [...] [3] Der Sicherungsgeber tritt hiermit die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Fahrzeug-Versicherung an die Bank ab. Weiter tritt der Sicherungsgeber hiermit an die Bank alle Schadensersatzansprüche ab, die ihm im Falle einer Beschädigung des Sicherungsgutes durch Dritte gegen diese bzw. deren Haftpflichtversicherer zustehen werden".
Rz. 3
Im Vorprozess wurde mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von jeweils 50 % zwischen den Haltern der Kraftfahrzeuge festgestellt. Zugunsten der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin, für die der Beklagte als gewillkürter Prozessstandschafter auftrat, wurde die Klägerin zum Ersatz des Sachschadens am Kraftfahrzeug, des Minderwerts und verauslagter Sachverständigenkosten i.H.v. 100 % verurteilt, weil sich die Sicherungseigentümerin, die nicht zugleich Halterin des Kraftfahrzeugs war, im Verhältnis zum Unfallgegner und seinem Haftpflichtversicherer die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht entgegenhalten lassen musste (BGH, Urt. v. 7.3.2017 - VI ZR 125/16 WM 2017, 1002 ff.).
Rz. 4
Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten hälftigen Ausgleich des von ihm als Prozessstandschafter der Sicherungseigentümerin erstrittenen Betrags. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 7
Voraussetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs sei, dass im Zuge der Leistung der Klägerin an die Bank deren Anspruch gegen den Beklagten auf die Klägerin übergegangen sei. Das sei nicht der Fall gewesen, weil der Bank als Sicherungseigentümerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Sicherungsgeber nicht zugestanden habe. Er ergebe sich weder - insoweit im Anschluss an das Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.12.2010 (, BGHZ 187, 379 ff.) - aus § 7 StVG noch aus § 280 BGB in Verbindung mit der zwischen der Bank und dem Beklagten geschlossenen Sicherungsvereinbarung. Der Umstand allein, dass das sicherungsübereignete Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, genüge nicht, um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus der Sicherungsvereinbarung zu belegen. Ein deliktischer Anspruch sei nicht gegeben, weil dem Beklagten aufgrund der Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs ein Verschulden nicht zugerechnet werden könne.
II.
Rz. 8
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 9
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Klägerin könne vom Beklagten keinen hälftigen Ausgleich nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG verlangen, soweit sie der Sicherungseigentümerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Beklagte haftet der Sicherungseigentümerin nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, weil unter "Sache" im Sinne der Vorschrift nur eine vom Kraftfahrzeug verschiedene Sache zu verstehen ist (BGH, Urt. v. 7.12.2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rz. 11; Walter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK-StVG [Stand: 1.9.2019], § 7 Rz. 28).
Rz. 10
2. Eine Korrektur dieses Ergebnisses über eine analoge Anwendung von Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes kommt nicht in Betracht.
Rz. 11
Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2012 (BGBl. I 2674) eine Regelung eingeführt, der zufolge der Ausschluss der Halterhaftung (des Unfallgegners) für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs gilt, der nicht Halter ist. Er hat von einer weitergehenden Regelung zugunsten des Unfallgegners in Kenntnis des Umstands abgesehen (BT-Drucks. 14/8780, 22 f.), dass Eigentümer und Halter verschiedene Personen sein können und sich daraus für den Unfallgegner und seinen Haftpflichtversicherer in ihrem Gerechtigkeitsgehalt schwer nachvollziehbare Folgen (vgl. Lemcke, r+s 2017, 380: "himmelschreiendes Unrecht") ergeben können, die bei einem Zusammenfallen von Eigentum und Haltereigenschaft nicht bestünden (dazu schon BGH, Urt. v. 30.3.1965 - VI ZR 257/63, WM 1965, 426, 427). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen (BGH, Urt. v. 10.7.2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rz. 8; v. 7.3.2017 - VI ZR 125/16 WM 2017, 1002 Rz. 14; vgl. auch Armbrüster, JZ 2008, 154, 155 f.; Becker, ZGS 2008, 415, 418 ff./420; Reinking, in: Veröffentlichungen zum 49. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2011, S. 29, 30/33).
Rz. 12
3. Das Berufungsgericht hat überdies rechtsfehlerfrei erkannt, der Beklagte sei der Klägerin nicht nach §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB aus einem übergegangenen Schadensersatzanspruch der Sicherungseigentümerin aus dem Sicherungsvertrag zum Ausgleich verpflichtet.
Rz. 13
a) Der Betrieb eines sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt für sich keine Verletzung einer Pflicht aus dem Sicherungsvertrag dar, aus der sich eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ergeben könnte (a.A. LG Münster NJW-RR 2011, 1327; dagegen Lemcke, r+s 2014, 579, 580).
Rz. 14
b) Eine Haftung des Beklagten wegen einer ihm zurechenbaren Pflichtverletzung bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht nachgewiesen. Sie ist auch nicht zu vermuten.
Rz. 15
aa) Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung indiziert keine Pflichtverletzung allein aufgrund des Umstands, dass das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr beschädigt wurde. Insoweit belässt es Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung dabei, dass eine Haftung des Schuldners - wie vom Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darzulegen und zu beweisen - nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner einer Pflicht aus der Sonderbeziehung zuwidergehandelt hat (vgl. Ernst in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 280 Rz. 14; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2019, § 280 Rz. F 38 f.; Looschelders in FS Canaris, 2017, S. 403, 409 f.).
Rz. 16
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, ist eine zurechenbare Pflichtverletzung auch nicht nach den Grundsätzen zu vermuten, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen entwickelt hat, in denen als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 22.10.2008 - XII ZR 148/06 NJW 2009, 142 Rz. 13 ff.). Zwar muss der Schuldner in solchen Fällen nicht nur nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sondern auch, dass die Schädigung nicht auf seiner objektiven Pflichtverletzung beruht. Keine Anwendung finden diese Grundsätze dagegen, sofern ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag eines Dritten in Frage kommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2018 - VII ZR 251/17 NJW 2018, 2956 Rz. 15). Das ist hier der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine Verursachung durch den Unfallgegner nicht auszuschließen. Aus dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 13.5.1974 (VIII ZR 32/73, WM 1974, 695, 696) ergibt sich nichts anderes (so aber OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.8.2017 - 13 U 45/16, juris Rz. 8). Dieses Urteil hatte die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden, nicht für die objektive Pflichtverletzung zum Gegenstand.
Rz. 17
4. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung weiter stand hält entgegen den Einwänden der Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Übernahme der Unterhaltungspflicht in Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung im Verein mit einer Versicherungspflicht nach Nr. 7 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung und die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG begründeten kein gleichstufiges Gesamtschuldverhältnis.
Rz. 18
Zwar können zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber eine Reparaturklausel (Harry Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2 (43) Sicherungsklauseln Rz. 6; Hubert Schmidt in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., Klauseln [S] Rz. 184; Reparaturklausel als wirksam vorausgesetzt in BGH, Urt. v. 30.10.1990 - IX ZR 9/90 WM 1991, 88, 91) und bei hochwertigen Gegenständen eine Versicherungsklausel (Harry Schmidt, a.a.O.; Hubert Schmidt, a.a.O.) vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Reparaturklausel führt aber unbeschadet der Frage, inwieweit eine Identität des Leistungsinteresses besteht, nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis i.S.d. § 421 BGB. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist (BGH, Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05 NJW 2007, 1208 Rz. 18; Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 421 Rz. 7). Das ist hier im Verhältnis der vertraglichen, verschuldensunabhängigen und von dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unabhängigen Unterhaltungspflicht des Beklagten zur Gefährdungshaftung der Klägerin der Fall.
Rz. 19
5. Die Klägerin kann vom Beklagten auch keinen Ausgleich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld verlangen. Die Anwendung dieser Grundsätze setzte voraus, dass auch der Beklagte gegenüber der Sicherungseigentümerin einen Haftungstatbestand verwirklicht hätte, seine Haftung aber gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt wäre. Dies trifft auf den Sicherungsgeber in Fällen, in denen der Unfallhergang ungeklärt bleibt und er dem Sicherungsnehmer weder wegen einer Pflichtverletzung noch wegen der Schäden am Sicherungsgut nach § 7 Abs. 1 StVG haftet, nicht zu, weil er keinen Haftungstatbestand verwirklicht (vgl. auch Becker, ZGS 2008, 415, 423 mit Fn. 82; Reinking, in: Veröffentlichungen zum 49. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2011, S. 29, 34).
Rz. 20
6. Schließlich ist das Berufungsgericht zu Recht nicht auf einen von der Revision in den Raum gestellten Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eingegangen.
Rz. 21
Allerdings können, sofern nicht sogar nur ein Anspruch des Anwartschaftsberechtigten besteht (BGH, Urt. v. 5.4.1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 164 ff.), der Sicherungseigentümer und der Sicherungsgeber als dinglich - so die Feststellungen im Vorprozess (BGH, Urt. v. 7.3.2017 - VI ZR 125/16 WM 2017, 1002 Rz. 18) - Anwartschaftsberechtigter bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die aus einer Eigentumsverletzung resultieren und auf den Ersatz des Substanzschadens gerichtet sind, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig Teilgläubiger sein (BGH, Urt. v. 11.11.1970 - VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 31 f.; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 25.1.1957 - VI ZR 319/55, WM 1957, 514, 517). Soweit Teilgläubigerschaft besteht, ist der zum Schadensersatz Verpflichtete nur in dem Verhältnis jeweiliger Schuldner, in dem der (wirtschaftliche) Wert des Sicherungseigentums zum (wirtschaftlichen) Wert der Anwartschaft steht. Der Sicherungseigentümer kann höchstens in diesem Umfang Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Übrigen besteht nach § 7 Abs. 1 StVG (nur) ein Anspruch des Sicherungsgebers, auf den § 17 Abs. 2 StVG - nach § 404 BGB auch gegenüber dem Zessionar gem. Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 der Sicherungsvereinbarung beachtlich - direkt Anwendung findet (vgl. zur Zurechnung der Betriebsgefahr in diesem Verhältnis BGH, Urt. v. 7.3.2017 - VI ZR 125/16 WM 2017, 1002 Rz. 11). Sind Sicherungseigentümer und Sicherungsgeber für bestimmte Ansprüche Mitgläubiger nach § 432 BGB (zum Meinungsstand BGH, Urt. v. 29.1.2019 - VI ZR 481/17 WM 2020, 785 Rz. 19; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 432 Rz. 47; je nach Gegenstand des Anspruchs differenzierend MünchKomm/BGB/Heinemeyer, 8. Aufl., § 432 Rz. 7), kann der Unfallgegner beiden Mitgläubigern den gegenüber dem Sicherungsgeber und Halter bestehenden Einwand aus § 17 Abs. 2 StVG entgegenhalten (zu § 254 BGB vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1992 - VI ZR 17/91 NJW 1992, 1095 f.; MünchKomm/BGB/Heinemeyer, a.a.O., Rz. 12).
Rz. 22
Die Klägerin hat indessen, soweit sie ihrer rechtskräftigen und im Folgeprozess nicht mehr angreifbaren Verurteilung im Vorprozess entsprochen hat, auf der Grundlage der § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG eine Leistung auf eine rechtskräftig festgestellte Forderung der Sicherungseigentümerin erbracht. Ob und in welcher Höhe die Forderung tatsächlich bestand, unterliegt im Folgeprozess nicht mehr der Nachprüfung. Ansprüche gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung sind unter diesen Umständen ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 14279359 |
NJW 2021, 550 |
JR 2022, 130 |
WM 2020, 2422 |
ZAP 2021, 77 |
ZIP 2021, 133 |
DAR 2021, 307 |
JZ 2021, 81 |
JZ 2021, 83 |
MDR 2021, 357 |
VersR 2021, 183 |
RÜ 2021, 78 |
r+s 2021, 50 |