Tenor
Die Anträge der Beklagten zu 1) und 3), eine Sicherheitsleistung der Klägerin für die Kosten des Revisionsverfahrens anzuordnen, werden zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die in Südafrika residierende Klägerin nimmt die Beklagten im Wechselprozeß auf Zahlung in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben in erster Instanz beantragt, eine Sicherheitsleistung der Klägerin gemäß § 110 ZPO anzuordnen. Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten zu 1) zurückgewiesen, diese Entscheidung aber wieder aufgehoben. Eine weitere Entscheidung über die beantragte Sicherheitsleistung hat das Landgericht nicht getroffen, nachdem die Beklagten zu 1) und 3) seiner Auffassung zugestimmt hatten, daß eine Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden müsse, wenn die Klage abgewiesen werde.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zu 1) beantragt, eine Sicherheitsleistung der Klägerin gemäß § 110 ZPO anzuordnen, und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es bestehe ein Sicherungsbedürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten Instanz von 42.696,70 DM. Der Beklagte zu 3) hat beantragt, eine Sicherheitsleistung der Klägerin gemäß § 110 ZPO in Höhe von 29.000 DM anzuordnen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, bei diesem Betrag handele es sich um seine außergerichtlichen Kosten für die erste und zweite Instanz. Das Berufungsgericht hat daraufhin beschlossen, daß die Klägerin der Beklagten zu 1) Sicherheit in Höhe von 33.309,40 DM und dem Beklagten zu 3) eine solche von 22.637,40 DM zu leisten habe. In Ansatz zu bringen seien bei der Berechnung in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien die Gebühren, die sich ohne Ansatz einer Beweisgebühr für die zweite Instanz ergäben.
Im Revisionsverfahren haben die Beklagten zu 1) und 3) beantragt, eine Sicherheitsleistung der Klägerin für die Kosten des Revisionsverfahrens anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge der Beklagten zu 1) und 3) sind unbegründet.
I.
Die Rügen der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten der Revisionsinstanz sind gemäß §§ 566, 529 Abs. 1, 296 Abs. 3 ZPO verspätet erhoben worden und können nicht zugelassen werden.
1. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen und ist gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, zu erheben (vgl. RGZ 155, 239, 241; BGHZ 37, 264, 267). Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Revisionsinstanz die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH, Zwischenurteil vom 1. April 1981 – VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646).
2. Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden.
a) Die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsverfahrens lagen, wie die Beklagten zu 1) und 3) nicht in Zweifel ziehen, bereits in erster und zweiter Instanz vor.
b) Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Vorinstanzen nicht erhoben worden.
aa) Die Beklagten zu 1) und 3) haben zwar im ersten Rechtszug die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten uneingeschränkt beantragt, also für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (BGH, Zwischenurteil vom 23. November 1989 – IX ZR 23/89, NJW-RR 1990, 378). Sie haben diese Anträge aber wieder zurückgenommen, indem sie, wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben, der Auffassung des Landgerichts zugestimmt haben, daß eine Sicherheitsleistung im Falle der – tatsächlich erfolgten – Klageabweisung nicht angeordnet werden müsse. Anders kann der Verzicht der Beklagten zu 1) und 3) auf jegliche Entscheidung über ihre Anträge auf Anordnung von Sicherheitsleistung, falls das Landgericht die Klage abweise, nicht verstanden werden. Die Rücknahme der Anträge als sogenannter Erwirkungshandlungen berührt keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin und ist, ungeachtet ihrer Abhängigkeit von einer – eingetretenen – innerprozessualen Bedingung, wirksam (vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. Einl. Rdn. 62, 63; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rdn. 18, 20). Die Beklagten zu 1) und 3) stehen danach so, als seien in erster Instanz keine Anträge auf Sicherheitsleistung gestellt worden.
bb) Im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1) und 3) eine Sicherheitsleistung nur für die Kosten der ersten und zweiten Instanz beantragt.
Die Beklagte zu 1) beruft sich ohne Erfolg darauf, der Tenor ihres Antrages enthalte keine Beschränkung auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz. Lediglich in der Antragsbegründung werde ein Sicherungsbedürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten Instanz geltend gemacht. Die Auslegung einer Prozeßhandlung darf nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (BGH, Beschluß vom 11. November 1993 – VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568). Für die Auslegung eines Antrages kommt daher der Antragsbegründung wesentliche Bedeutung zu. Die Beklagte zu 1) hat in ihren Schriftsätzen vom 9. Dezember 1999 und vom 17. Januar 2000 ausdrücklich ein Sicherungsbedürfnis in Höhe der Prozeßkosten der ersten und zweiten Instanz geltend gemacht und diese Kosten genau beziffert. Der Beklagte zu 3) hat in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2000 seine außergerichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz detailliert errechnet und Sicherheitsleistung in Höhe dieser Kosten verlangt. Angesichts dieser Ausführungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagten zu 1) und 3) Sicherheitsleistung nur für die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges, nicht aber für die in ihren zweitinstanzlichen Schriftsätzen nicht erwähnten Kosten des Revisionsverfahrens begehrt haben. Dieses Verständnis liegt auch dem Beschluß des Berufungsgerichts über die Anordnung der Sicherheitsleistung zugrunde, gegen den die Beklagten zu 1) und 3) Einwände nicht erhoben haben. Angesichts der Beschränkung der Anträge auf Sicherheitsleistung für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster und zweiter Instanz ist für eine nachträgliche Erhöhung nach § 112 Abs. 3 ZPO wegen der Kosten der Revisionsinstanz von vornherein kein Raum (BGH, Zwischenurteil vom 23. November 1989 – IX ZR 23/89, WM 1990, 374 f.; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 112 Rdn. 3).
c) Die Beklagten zu 1) und 3) haben die verspätete Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsverfahrens nicht genügend entschuldigt. Der Beklagte zu 3) macht ohne Erfolg geltend, eine ausreichende Entschuldigung im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO liege jedenfalls insoweit vor, als die vom Berufungsgericht angeordnete Sicherheitsleistung die Beweisgebühr nicht umfasse und deshalb der Höhe nach hinter seinem zweitinstanzlichen Antrag zurückbleibe. Aufgrund dieser Entscheidung habe er davon ausgehen müssen, daß das Berufungsgericht eine höhere Sicherheitsleistung nicht festsetzen werde.
Diese Ausführungen stellen keine ausreichende Entschuldigung dar. Weder durch das Land- noch durch das Berufungsgericht sind die Beklagten zu 1) und 3) veranlaßt worden, ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Anordnung von Sicherheitsleistung nur auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu erstrecken. Da es an einem Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsverfahrens fehlt, war das Berufungsgericht gehindert, die Kosten des Revisionsverfahrens bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen.
II.
Die Anträge der Beklagten zu 1) und 3) waren daher zurückzuweisen. Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, sondern der Endentscheidung vorzubehalten (BGH, Zwischenurteil vom 1. April 1981 – VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646, 2647).
Unterschriften
Nobbe, Siol, Bungeroth, van Gelder, Joeres
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.05.2001 durch Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 599899 |
NJW 2001, 3630 |