(1) 1Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgaseinsparung von
1. |
mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, |
3. |
mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat. |
2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Biokraftstoffen.
(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
2. |
durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode berechnet wird, |
4. |
durch Verwendung
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5. |
durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001. |
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