Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
1. |
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind, |
2. |
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14, |
3. |
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und |
4. |
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind. |
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