Ob das Aufstellen von Pflanzen durch den Mieter zulässig ist, kann von der Einwilligung des Vermieters abhängen.
Innerhalb der Mieträume darf der Mieter Blumen und Pflanzen in beliebiger Art und Anzahl auch ohne Einwilligung des Vermieters halten, solange das Eigentum des Vermieters dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Feuchtigkeitsschaden in der Wohnung
Schäden durch extreme Feuchtigkeitsentwicklung, die durch normales Lüften nicht mehr abgeführt werden kann.
Pflanzen außerhalb der Mieträume
Außerhalb der angemieteten Räume (z. B. im Treppenhaus) dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung nicht gegeben ist. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beinhaltet nämlich keine Befugnis des Mieters, außerhalb der Wohnung im Hausflur oder auf dem Grundstück Gestaltungs- oder Blumenschmuckarrangements zu installieren.
Außenfensterbank und Balkon
- Entsprechendes gilt für das Anbringen von Blumenkästen an der Außenwand des Hauses und das Aufstellen solcher Kästen auf dem Fensterbrett vor den Fenstern, da diese Bereiche grundsätzlich nicht mitvermietet sind; es sei denn, dass bauseits Vorrichtungen zur Aufnahme von Blumenkästen vorhanden sind.
- Auch das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons ist grundsätzlich nicht vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z. B. wegen darunter abgestellter Fahrzeuge) untersagt werden, da nur der Balkon, aber nicht mehr der um den Balkon herum befindliche Raum mitvermietet ist.
Dagegen ist für das Anbringen der Blumenkästen an der Innenseite des Balkons keine Genehmigung des Vermieters erforderlich.
Selbst dann, wenn der Vermieter Blumenkästen anderer Mieter jahrelang widerspruchslos geduldet hat, ist das Aufstellen oder Anbringen außerhalb der Mieträume nicht erlaubt. Duldet der Vermieter dagegen Blumenkästen des betreffenden Mieters über einen längeren Zeitraum (hier: 10 Jahre), kann er die Beseitigung nur noch bei konkreten Gefährdungen von Passanten oder des Anwesens verlangen.
Das Pflanzen von Bäumen auf dem Balkon bzw. einer Loggia gehört nicht zum üblichen Mietgebrauch. Ist der Holztrog, in dem sich der Baum (hier: Bergahorn) zunächst befand, verrottet, sodass der Baum mit der Erde auf dem Balkonboden steht und durch seine Größe auch das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt, kann der Vermieter die Beseitigung des Baums verlangen. Diesem Beseitigungsanspruch steht auch nicht Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel) entgegen. Unabhängig von der Frage, ob sich der Mieter hierauf überhaupt berufen kann, ist dieser Schutz durch die Beseitigung eines einzelnen Baums auf dem Balkon eines Mietshauses in einer Großstadt nicht bzw. keinesfalls wesentlich berührt.
Kündigung nach Gefährdung und Abmahnung möglich
Hat der Mieter auf dem Balkon im 3. Stock zahlreiche Topfpflanzen zum Teil auf gesonderten Blumenregalen trotz einer Abmahnung ungesichert aufgestellt, sodass ein Blumentopf herabstürzt, ist nach einer erneuten fruchtlosen Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt, da der Mieter durch ein solches Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, die Gefährdung anderer auszuschließen und dem Vermieter daher ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Der gegenteiligen Auffassung, wonach der Mieter Blumenkästen auf dem Fensterbrett vor dem Fenster auch ohne Bewilligung des Vermieters aufstellen darf, kann nicht gefolgt werden, da Flächen außerhalb der Mieträume vom Mietgebrauch grundsätzlich nicht mehr umfasst werden und eine Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters oder anderer Personen naheliegend ist.
Schaden im Außenbereich
Verschmutzung der Fassade durch herabtropfendes Gießwasser oder abgespülte Erde
Stellt der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters Pflanzen außerhalb der Mieträume auf, kann der Vermieter Beseitigung innerhalb angemessener Frist fordern.
Verzierungen an der Außenseite der Wohnungseingangstür (hier: "Willkommensschild" mit Blumen und ähnlichen Verzierungen) sind – obwohl es sich insofern auch um eine Gemeinschaftsfläche handelt – nach Auffassung des LG Hamburg in bestimmten Grenzen zulässig. Die Funktion des Treppenhauses und der Wohnungseingangstür habe im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer Fortentwicklung unterlegen. Wie auch die Fußmatte vor der Wohnungseingangstür, die heute nicht nur ein Schmutzfänger, sondern durch besondere Gestaltung auch ein Dekorationsobjekt sein darf, so erfüllt die Wohnungseingangstür heutzutage nicht nur mehr eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion, sondern darf – in vernünftigem Umfang – auch mit Willkommensbekundungen (z. B. in Form von Blumenschmuck) ausgestattet und in der Oster- und Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt werden, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und d...